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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1896 — Heidelberg, 1896

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https://doi.org/10.11588/diglit.2480#0329
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8 8. Ausaeschlossen von der unentaeltttchen Absuhr sind die ge-
weroltchen Absülle der Klein- und Grohinduftrie «nd zwar sowohl
Fenerunasriickstiinde, als Materialabfälle sowie Banschutt.

8 0. Das Einwerfen von Straßenkehricht oder Haushaltunqsabfällen in dik Ab-
ortgruben und Abtritttonnen ist strenge verboten.

tz 10. Wegen der Abfuhr des Schnees wird jeweils seitens der städtischen Abfuhr-
anstalt von Fall zu Fall das Nötige vorgekehrt werden. Das Aufhauen nnd Sam-
meln des Schnees und Cises bleibt Sache der Hauseigentümer.

8 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden gemäh 88Na des
P.-St.-G.-B , 8 9 Ziffer 4 V.-O. vom 37. Jum 1874 die Sicherung der öffentlichen
Reinlichkeit nnv Gesnndheit betr. und 366'" des R.-Str.-G.-B. mit Geldstrasc bis zu
60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestrast.

8 12. Diese Vorschrift tritt mit dem 1. Januar 1889 in Krast. Durch dieselbe
werden die dem Unternehmer der Pferdebahn vertragsmäßig bezw. durch die orts-
polizeiliche Vorschrist vom 27. April 1885 auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf
die Reinigung des Bahnkörpers und der Halteplähe, sowie hinsichtlich dcr Absnhr von
Kehricht, Schlamm, Schnee und Eis in kemer Weise berührt.

Vie Neinhnttnng dvr Schlnmmsammlerl.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 2. September 1876.

8 1. Das Ablagern von Straßenkehricht, Unrat, Staub, Schutt und Abfällen
jeder Art in die städtischen Kanaleinläufe und Schlamnisammler ist untersagt.

8 2. Uebertretuiigen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zn
14 Tagen bestraft.

liL. Die Vornahme der Desinfelttton nach nnsterkenden Nranltheilen.

Amtliche Anordnnng vom 21. April 1892.

1> Bci allen in hiesiger Stadt vorkommenden Fällen von Diphlherie, Echar»
lach, ryvhus und tötlich verlaufender Lungentuberkulofe muß innerhalb
fpiiteftens 48 Etunden nachdem der Kranke vom behandelnden Arzte sür nicht
mehr ansteckend erklärt, bezw. nachdem der Tod eingetreten ist, eine

Dcsinfektion

der im Krankenzimmer gebrauchten Kleidiingsstücke und Betten vorgcnommen wcrden.

2) Zur Vornahme dieser Desinfektion ist ansschließlich der bei

Friedrich Auguft Grün, Hauptftrahe Rr. 1W

dahier, mit welchem die Stadtverwaltung einen diesbezüglichen Vertrag abgeschlossen
hat, aufgestkllte

Dampf-Desinfektions-Apparat

bestiinmt.

3) Der Desinfektion unterliegen alle Gegenstände, welche sich im Krankeilziliinier
befinden, bezw. während der Krankheit regelmäßig befunden haben. sosern sie ihrer
Beschaffenheit nach zur Reinigung im Dampfapparate sich eignen, insbesondere hier-
durch nicht gebrauchsunsähig werden.

Jedensalls sind daS Bett, die Leibwäsche und Kleider des Rranken,
sowie sämtliche Teppiche und Vorhänge des Krankenzimmers zu deS«
infizieren.

4) Ausgenommen von der Desinfektion im Dampfapparate siud:

a. solche Gegenstände, welche im Hause dnrch Kochen gereinigt, bezw. desinfi-
ziert werden;

b solche nicht dem Kranken gehörige bezw. nicht von ihm gebrauchte

Gegenstände, tvelche unentbehrlich sind.

5) Von der vorzunehmenden Desinfektion ist jeweils der Besitzer des Dampf-
apparates, Herr F. A. Grün, zu benachrichtigen, worauf durch letzteren im cigenen
Wagen die Abholung der zu desinfizicrenden Gegenstände und Zurückverbringung
derselben nach geschehener Desinfektion veranlaßt werden wird.
 
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