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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1896 — Heidelberg, 1896

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https://doi.org/10.11588/diglit.2480#0334
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2S9

4) Besonderes Augenmerk ist ;u richteir auf die mit „Telcßraphenamt" bezeich-
nete Klappe, weil hier scimtliche Meldungen einlaufen von denjenigen Häusern, welche
eine besondere Meldestelle nicht besitzen und drrrch Vermittelung des Hauptmeldeamtes
sprechen.

5) Groftfeuer.

Lautet die einkommende Meldung auf „Großfeuer", so ist dies bci der in Ziff. 3
vorgeschriebenen Weitergabe der Meldung an die Polizeistation Rathans durch die
Worte „Großfeuer gemeldet" ganz besonders hervorzuheben.

Außerdem ist in solchem Fall die Polizeistation Neuenheim und die Meldestelle
Brückenstraße Nr. 29 (Landwirt Friedel) zu benachrichtigen.

6) Kaminbrarrd.

Wird nur der Ausbruch eines Kaminbrandes gemeldet, so hat die Alarmiernng
mittelst der Kurbel zu unterbleiben. In diefem Falle muß die einlaufende Meldung
sofort der Polizeistation Rathaus weiter gegeben werden, welche dann ihrerseits die
beiden Kommandanten und den Kaminfeger benachrichtigen wird. Außerdem ist von
dem Kaminbrande der Hauptmann der II. Feuerwehr-Kompagnie telephonrsch in
Kcnntnis zu setzen.

7) Meldungen riber Brände im östlichen Stadtteil, welche vou der
Polizeistation Rathaus einlaufen und wegen deren dort bereits alarmirt ist.

Kommt eine solche Meldung von der Polizeistation Rathaus ein, so hat Weiteres
nur dann zu geschehen (Drehung der Kurbel und Weitergabe nach Neuenheim), wenn
„Großfeuer" gemeldet wird.

8) Prüfung der Leitung.

Täglich um 12(/2 Uhr Mittags ist dic Alarmleitung auf ihre Fähigkcit zu prüfen.
Dies geschieht dadurch, daß unter Benützung des bei der Kurbel befindlichen DrückcrS
mit dem Läutewerk 3 kurze Schlägc gegeben werden. Tönt in solchen Fällen dre ober-
halb des Apparates befindliche Glocke nicht mit, so ist sofort dem Ratsdiener Anzeigc
zu erstatten.

Soll eine Prüsung der Leitung zu anderer Zeit vorgenommen werden, so müssen
jeweils 3 kurze Schläge abgegeben werden, damit sofort ersichtlich wird, daß es sich
nicht um cinen Alarm handelt.

s. Gebrauch von Licht in Slallungen.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 9. März 1889.

8 1. Schenern, Ställe, Böden und andere Räume, welche zur Aufbcwahrung
feuerfangender Sachen diencn, dürfen mit Licht nur unter Gebrauch wohlverwahrter
Laternen betreten werden. Die Benützung von Cylinderlampen jeder Art ist in
solchen Räumen verboten.

H 2. Zuwiderhandluugen gegen diese Vorschrift werden gemäß tz 368 Ziffer 8
R.-St.-G. bestrast.

o. Narninreinignng.

l. Kaminfeüer-Ordnnng vom 29. November 1887.

Die Bestimmungen, welche im Allgcmeinen nnd insbesonderc für die beteiligtcn
Hansbesitzer nnd Bewohncr von Bedeutnng sind, lauten:

8 8. Der Bezirkskaminfeger ist berechtigt und verpftichtet, in seinem Kehrbezirke
in allen Gebäuden die vorgeschriebenen Neinigungen vorzunehmen.

8 9. Bei dem Neinigcn hat der Kaminfeger zugleich auf schadhafte Stellen oder
vorschriftswidrige Beschaffenheit der Kamine oder Fcuerungseinrichtmigcn, sowie auf
sonstige feuergefälirliche Verhältnisse genau zu achten. Etwaige Mängel sind von ihm
sogleich dem Besitzcr der Feuerungsanlage zur Kenntnis zu bringen uud der Orts-
polizeibehörde anzuzeigen, welche die nötige Einleitung zur Beseitigung zu treffen
hat. Erscheinen beim nächsten Neinigen die gerügten Mängel nicht beseitigt, so hat
der Kamtnfeger das Bezirksanit hiervon in Keutnis zu setzeu.
 
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