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906

meter Rohr sieht, ist also eia Rohr iwn dieser Weite erforderlich und genügend,
18 Flammen bci einer Leitnngslänge von 26m noch mit Sicherheit zu versorgen.

tz 6. Die Röhrenleitung soll in der Regel zil Tag nnd mnß stets mit dem
nötigen Gefälle gelegt werden. Anch bei Verändernngen und Erweiterungen be-
stehender Bleirohrleitungen müssen eiserne Röhren zur Verwendung kommen, sobald
dieselben in die Wand, uuter die Deckeu oder unter die Dielen gelegt wcrden solleu.
Zum Ablassen der in deu Nöhren sich sammelnden KondensationSflüssigkeiten sind
an geeigneten Stellen, uamentlich da. wo die Leitung von wärmeren in kältere
Näume übertritt, Wassersäcke mit sicherem Verschluß anzubringen. An feuchten
Stellen sind Eisenröhren durch Anstrich gegen Oxydation zu schützen.

8 7. Die Haupt- und Zwischenhahneil müssen in dcr Regel dieselbe Durchlaß-
öffnunb haben, wie die Nöhren, an derien sie angebracht sind; sie müssen ferner mit
Stellstlft versehen sein rrnd nicht ans ihrer Hülse heraus gezoben werden können. Ter
Kopf des Hahnens nruß — am besten mit eiuer tief eingefelltcn Rille — so gekenn-
zeichnet werden, daß man auch irn Dunkeln leicht erkennen kann, ob er geöffnct oder
geschlossen ist.

Bei ausgedehnten Leituugen sind an geeigneter Stelle Zwischenhahnen in dieselbe
einznsetzen, auch müssen Kronlerichter, schwere Zntensiv-Lampen .'c. gut uud sicher an
der Decke befestigt werden und durch leicht zugängliche Hahnen für stch abgeschlosseu
werden können.

tz 8. Vor dern Anschrauben der Lampen ist die Leitung mittelst eiues Mano-
rneters mit einem Lnftdruck vou 25em Wassersäule zu prüfen, und muß der Wasser-
stand im Manometer innerhalb einer Beobachtnngszeit von 3 Minuten keine wahr-
nehmbare Veränderung zeigen.

Jede Gaslampe ist vor dem Anschrauben auf das Geuaueste auf ihre Dichtigkeit
zu prüfen, und nicht eher anzrrschrarrben, bevor sie sich uicht vollkommen dicht er-
wiesen hat.

Nach dem Anschrauben der Länrpen ist die Prüfung der ganzen Leitung zu
wiederholen.

Jst dieselbe gut ausgefalleu, so ist bei der Gaswerksdirektion der schriftliche An-
trag zrr stellen, nllrrmehr die innere Leitnng mil der Gasuhr zn verbinden, welche so-
dann ihrerseits die Leitrrng prüferr und nach Gutbefindnng derselben thunlichst bald
die Arbeit ausführen lassen wird. Es ist unstatthaft, die Gasleitung, welche der Probe
unterzogen werden soll, rnit Wasser zu füllen. Der Kontrol-Beaurte ist nicht ver-
pfiichtet, eine solche Leitung, auch wenn sie wieder entleert wurde nnd sich anscheinelid
vollkomrnen dicht zeiat, als gebrauchsfähig anzuerkennen.

tz 9. Der Gasabnehmer hat die Verpflichtung, die Gaseinrichtung in gutem Zu-
starrde zu erhalten und vorgekommene Beschädigungcn sogleich wieder herstellerr zri
lassen.

3. Die Wasserleitungen.

8 10. Die Privat-Wasserleitungen, welche an die städtische Wasserleitung arrge-
schlossen werden, müssen aus gußeisernen oder gutgalvanisierten schmiedeisernen Röh-
ren und Verbindungsstrlcken hergestellt werden, und sollen, was die Hauptleitung im
Hause rc. betrifft, eine Lichtweite vorr mindestens 18—25 mm erhalten.

8 11. Die Leitungen sind so zu legeu, daß dieselben mittelst eines im tiefsterr
Punkte arrzubriugenden Hahnens entleert werden können und sind, wenn etwa das
Gefälle zum Entleerungshahnen unterbrochen werden uruß, an dieser Stelle mit be-
sonderen Entleerungs-Vorrichtungen zu versehen. Sie sind im Jnnern der Gebäude
iu der Regel in eineru Abstand von mindestens 3 bis 4cm von der Wand offen zu be-
festigen und möglichst durch frostfreie Näuure zu legen, auch müssen sie, wenn sie durch
den Erdboden führen, in diefen mindestens 1,25 m tief eingelegt werden.

8 12. Bei Führung der Rohrleitungen durch einen unzugänglichen Rauin, eirre
dicke Mauer u. dgl., sollen die Röhren an den Stellen genügend freien Naum haben,
an welchen durch etwaiges Setzen des Gebäudes oder des Bodens oder durch Frost
eine Beschädigung derselben stattfinden könnte.

8 13. Die Verbindung der Nöhren hat durch Vermittelung von Flanschen, Muf-
fen o'der sogen. Holländer-Verschraubungen zu geschehen.

8 14. Wo Leitungen nacl) Gärten, Höfen, ungeheizten Näumen, überhaupt sol-
chen Orten abzweigen, wo dieselben vom Frost beschädigt werden könnten, müssen
Abschluß- und Entleerungs-Vorrichtungen so angebracht werden, dnß diese Leitnngs-
strecken beieintretendemFrost für sich abgefchloffen und völlig entleert werden können.
 
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