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8 15. Die Stelle, wo die Zuleitung in das Haus oder Grundstiick eingeführt und
der Wassermesser gesetzt wird, bestimmt die Direktion der stcidtischen Gas- und Wasser-
werke nach Anhörung des Abonnciuen. Der Privat-Installalenr dars seinen Rohr-
anschluß nur im Gilwernehmeu i»il ersterer anlegen.

H 16. Mit Ausnahme des von den Installateuren dcs Wasserwerks in der Zu-
leitung anzubringeudeu Haupiabsperrhahnens iin Innern der Liegenschast, darf in
der Leitung kein Hahneu angebracht werden, welcher eiiien Wasserstost in derselben
heroorrusen könnte, vielmehr dürsen nnr Niedcrschraubhahnen, Niederschrauboentile
oder soustige Abschlust- oder Auslaufseinrichtungeu von gleicher Wirkuug angewendet
werden. Der Durchmesser der Auslauföffmittg der Niederschraubhähue und Ventile
soll jederzeit kleiner als der lichte Durchmesser des Nohres sein, an welchem sie ange-
schraubt sind. Jhre Ventilplattcn luüssen mil der -Lchraubenspindel so verbunden sein,
dast erstere beim Oeffnen des Hahnens sich mitheben must.

8 17. Dampskeffel, Closets, Pissoirs ec. dürsen unter keinen Umsläuden direkt
init der Wasserleitung verbuuden werden. Hhdraulische Hebcvorrichtungen, Badeein-
richtuugen, Motoren, Ventilatoren, Agnarien, Heizschlaugen und alle sonstiben Ein-
richtuugen, bei denen ein Zurücktreten des Waffers in die Leitung oder em unbe-
merktes Fortlaufen desselbeu nnter Uniständen möglich wäre, dürfen nur nach Maß-
gabe etwaigcr von der Direktion der städtischenGas- undWasserwerke gegebenen, vom
Jnstallateur genau zu befolgenden Vorbeugungsnmstregeln in jedein einzelnen Falle
direkt angeschtoffen werden.

tz 18. Reservoire, PissoirS ec., welche mit Schwimmerhahnen versehen werden
sollen, müssen ein derartig anzulegendes Ueberaichrohr erhalren, dast das Ueberlaufen
des Neservoirs ec., also jede Uudichtigkeit des Schwimmerhahnens sosort bemerkt
werden must.

Die Anbringung von Schwimmerhahnen ist daher nur nach vorgängiger Ver-
ständigung mit der Direktiou der stüdtischen Gas- und Wasserwerke gestattet.

H 19. Bei der Anlage von Springbrunnen har der Privatinstallateur stch vorher
mit der Tirektion der städtischen Gas- und Wasserwerke zu benehmen.

tz 20. Nach Ferligstellung einer an der städtischen Wasserleitung angeschlossenen
Privatwasserleitung hat der Privatiustallateur hiervon der Direktiön der städtischen
Gas- und Wasserwerke schristlich Anzeige zu erstatten und die Prüfung der Leitung
zu beantragen. Der betr. Kontrolbeamte wird diese Prüsung in thunlichster Kürze
vornehmen und deu Privatinstallateur von dem Termine in KenntniS setzen. Die
Leitung must den vorliegenden Bestimmungen entsprechen »nd sich, falls sie an die
Wolfsbrnnnenleitung angeschlossen werden'soll, sür einen Druck von zehn Atmo-
sphären, bei der Nombachleitnng aber, je nach Lage, für einen solchen bis zu fünfund-
zwanzig Atmosphären völlig dicht erweisen.

(Vergl. 8 22 der gemeinschaftlichen Bestimmungett.)

6. Gemeinschaftliche Bestimmungell
für die an die städtischen Gas- und Wasserleitungen angeschlossenen Privatleitungen.

8 21. Die Herstellung und Unterhaltung der Gas- und Wasser-Zuleitunqen vom
Hauptrohr bis zum Gas- bezw Wassermesser geschieht ausschliestlich durch Installa-
teure der städtischen Werke.

Den Privat-Znstallateuren ist es untersagt, irgend welche Arbeiten an den Zu-
leitungen oder den Gas- und Wassermessern vorzunehmen, sie urit der Leitung zu ver-
binden, abzuschrauben, aufzufüllen, zu entleeren, die Srrastenschachte zu öffuen und
die am Strastenrohr beftndlichen Hauptabsperrhahnen der Wasserzuleitungen zu stel-
len, zu öffnen oder zu schliesten. Letzteres ist ausnahmsweise nur dann gestattet, wenn
Gefahr im Verzuge ist, doch must in diesem FaUe der Direktion der städtischen Gas-
und Wasserwerke unmittelbar darnach schriftliche Mitteilung von dem Vorgauge ge-
macht werden.

8 22. Nur die erstmalige Prüfung der Gas- und Wasserleitungen, welche in ihrer
ganzen Ausdehnung sichtbar sein müssen, erfolgt kostenfrei, für die zweite und jede
weiter natwendig werdende Probe ist der Betrag von 1 Mk. 50 Pfg. an die Kasse der
städtischeu Gas- und Wasserwerke zn entrichten. Der die Probe abnehmende Beamke
hat nicht die Verpflichtung — falls ein Zurückgehen deS Manometers einen Fehler
markiert — diesen Fehler aufzusuchen, vielmehr genügt die einfache Thatsache, daß
der Manometer uicht unverändert seinen Stand innehält, eine zweite und folgeude
 
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