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Leitunqsprobe zu verlangen. Alle zur Abuahme der Probe erforderlichen Apparate,
Werkzeuae u.s.w., wie Kompressionspumpe, Manometer, Lerbindnngsschläuche u.s. w.
bat der Privatinstallateur zu besorgen und alles zur Probe Nötige derart vorzu-
vereiten, daß dieseibe zur vorher vereiubarteu Stunde ohue Weiteres erfolgen kanu,
widrigeufalls die Probe als mißglückt angesehen und eiue weitere mit 1 Mk. 50 Pfg.
zu verguteude Prnsung angeorduet werden muß.

8 23. Die Privat-Insiallatenre siud verpflichtet, die Kas- und Wasserleitungen
im Uebrigeu in Uebereinstimmung mit den zur Zeit der Ansertigung der Leitung gil-
tigen Vertragsbestimmungeu über die Abgabe vou Gas und Wasi'er an Privat-Abou-
neuten auszüsühren und sind ferucr verpflichtet, von allen größeren Aendernngen und
Erweiterungen besteheuder Gas- uud Wasserleitungeu der Direktion der städtischen
Gas- und Wasserwerke sofort nach ihrer Fertigsteiluug schriftlich Auzeige zu erstatteu.
Ties bezieht sich uameutlich auch auf Badeeinrichtungen, Elosets, Pissoirspülungen
und alle soustigen Apparate nud Einrichtungen, welche 'von der Wasserleitung versorgt
werden, wie Ventilatoren, Zimmerfoutaiueu, Agltarien, Wassermotoren uud der-
gleichen mehr.

8 24. GaS- und Wasserleitnngen, die überdeckt werdeu sollen, miissen städtischer-
seitS geprüst sein, bevor die Ueberdeckung erfolgt, widrigensalls die Entfernnng der
letztereu verlangt werden kaun, was besonders dann geschehen soll, wenu die belref-
fende Leitund sich nicht vollkommen dicht erweist.

8 25. Me Direktion der städtischeu Gas- uud Wasserwerke hat jederzeit das Recht,
die Arbeit der Privatinstallateure zu kontrollieren und bei elwa vorgefundenen Feh-
lern iu der Ausführung sosort Abhilfe zn verlaugeu.

8 26. Gas- iind Wasserleitungeu, welche deu vorstehenden Bestimmuugen nicht
eutsprechen oder sonstige grobe Mängel ausweisen, dürsen nicht in Gebrauch genom-
men werden. BereitS in Gebrauch geuommene Lettungeu kann die Direktion der städ-
tischen Gas- und Wasserwerke, falls nach ergarigener Ausforderuug die Abstellung der
betreffenden Mängel nicht sofort erfolgt, ohne weiteres abschließen lassen.

Privatgas- und Wasserleitungen, welche zur Zeit des Inkrafltretens vorstehen-
der Bestimmungen sich bereits irn Gebrauche besinden, müssen, besouders wenn sich
gefahrdrohende Mängel an deuselben ergeben, nach Vorschrift geändert oder dürfen
nicht weiter benützt werden.

8 27. Uebertretungen dieser Bestimmuugen werdeu gemäß 8 1l6 und 8 108 Z. 5
P.-St.-G.-B. an Geld eventuell bis zu 150 Mark oder mit Haft bestrast.

R. Der Schuh der städtischen Wasterleitung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. März 1874.

Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft:

1. Wer unbefugter Weise durch Oeffnen der Schächte oder soustwie in die in-
und außerhalb der Stadl besiudlichen Eiurichtungen der städtischen Wasserleitungen
eingreift.

2. Wer unbefugter Weise die Böschungen und Einfriediguugen, sowie die Schacht-
häuser beim Hochreservoir und über den Quellenfassungen am Wolssbrunneu betrilt.

Wer ünnützer Weise den Wasserlauf der öffentlichen WasserleituilgSbrunnen
öffnet oder offeu läßt und wer die Aus- und AblaufSvorrichtungen derselben verstopst.

IV. Straßeupolizei.

L. Strstzenpolirei-Ordnung

vom 12. Mai 1882 mit den durch Verordnnng vom 19. Dezember 1884 getroffenen

Aenderungen.

8 1. Schnelles und unvorsichtiges Reiten und Fahren. Es ist
untersagt, durch schnelles oder nnvorsichtiges Reiten oder Fahren auf öffentlichen
Wegen Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr zu setzeu.

8 2. Tebot des Schritt-Reitens und Fahreus. Auf Straßenstrecken,
für welche ein bezügliches Gebot der zustäudigen Behörde ergaugen und im Wege der
Polizeivorschrist oder durch obrigkeitlichen Anschlag bekannt gemacht worden ist, darf
nur im Schritt geritten und gefahren werden.
 
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