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309

H 3. Fahren während der Schneebahn. Es ist unkersagt, während der
Schneebahn anf öffentlichen Wegen ohne Gelänte oder Schellen zu fahren.

H 4. Laqern von Geqenständen aus öfsenrlichen Wegen und
Plätzen. Es ist untersaqt, ohne Genehmignnff der zuständisien Behörde ans öffent-
lichen We^en und Plätzcn 6legenstände, dnrch welche der sreie Lerkehr gehindert wer-
den kann, anfzustellen, hinznleqe» oder liecten zu lassen oder den bei der Genehmigung
sestgesetzten Bedingungen znwiderzuhandeln.

H 5. Beleuchtung solcher ltzegenstände. Wer aus öffemlichen Weben
nnd Plävcn Gegenstände der in H 4 bezeichnelen Arl aufstellt, hinlegt oder liegen laßt,
hat dafur zn sorgen, dast dieselben während der Tnnkelheit genügend beleuchtet sind.
Diese Verpslichtung liegt, ivenn Fuhriverke durchreisender Personen aus öffenrlichen
Wegen und Pläken während der Tunkelheit aufgestellt sind, sowohl dem Leirer des
Fulirwerks als deni Wirte ob, bci wctchein der Neisende eingesteltt hal.

H 6. Schteifen von <9ege n stä ndeu a»f Landstrasten nnd Kreis-
stratzen. Es ist untersagl, aus den Landstrasten und Äreisstrasten Gegenstände
zu schleifen, welche, wie Steine, Väuine, Banholz, Sägeklöve. Faschinen, Stangen,
Pflüge, verinöge ihrer Gestalt, Gröste oder Schwere die Fahrbahn angreifen.

AttSnalimsweise kann dnrch die znständige Behörde das Schleifen solcher Gegen-
stände oder einzelner Galtnngen derselben anf bestiminlen Landstrasten, Kreisstrasten
oder Strecken derselben gestaltet werden, sofern Benachleitigungen der Slraße
lnamentlich bei genügender Schneebahnl in Folge deS Schleifens nicht zu befürchten
sind oder nach den örtlichen Berhältnissen der Land- und Forstwirtschaft eine aus-
nahmsweise Gestattung als dringend wünschenswert erscheinl.

Werden Gegenstände anf den Landstrastcn oder Kreisstrasten gefchleist, so sind
die Vorsichtsinastregeln zu beachten, die zur Verhütnng von Slörungen des Ver-
kehrs, von Gefährdungen der Sicherheit und von erheblicheren Beschädigungen des
Strastenkörpers allgemein erforderlich oder bei Eneilung der Genehmigung besonders
vorgeschrieben worden sind.

H 7. Schleifen von Gegenständen au f Gemei ndew egen. Die Be-
stimmung deS lekkcn Absatzes des H 6 findet auch auf Gemeindewege Änwendung.

Im Uebrigen kann das Schleifen solcher Gegenstände aus Genieindewegen durch
ortS- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift untersagt oder beschränkt werden.

H k. Aufgraben und sonstige Arbeiten an öffentlichen Wegen.
Es ist untersagt, ohne vorgängige Genehmigung der zuständigen Behörde an öffent-
lichen Wegen Aufgrabnngen und sonstige, den Strastenkörper öder dessen Zubehörden
berührende Arbeiten vorzunehmen oder den Bedingungen der in dieser Hinsicht er-
teilten Genehmigung zuwiderznhandeln.

Die Genehmigung ist auch dann einzuholen, wenn die Aufgrabungen und
sonstigen Arbeiten zum Zweck der Herstellnng und Unterhaltung von Zufahrten,
Dohlen und anderen Vorrlchtnngen geschehen sollen, welche den Anstöstern oder
sonstigen Personen an dem öffentlichen Wege kraft Duldung oder eines in Anspruch
genommenen Rechtstitels zustehen.

H 9. Breite der Ladung. Lastwagen dürfen bei der Fahrr auf öffent-
lichen Wegen nicht so breil geladen sein, dast sie den doppelten Raum der Radspur
einnehmen.

Ausnahmen können für bestiinmte Wegstrecken durch die zuständige Behörde
allgemein oder in einzelnen Fällen gestattet werden.

H lO. Schwere der Ladung. Es ist untersagt, öffentliche Brücken mit
Lasten, welche mit der Tragfähigkeit der Brücke nichr mehr im Verhältnis stehen,
zu besahren, oder den von den zuständigen Behörden hinsichllich der Befahrung
öffentlicher Brücken mit schweren Lasten festgesetzten Bedingungen zuwiderhandeln.

Sollen öffentliche Brücken mit Lasten besahren werden, welche 10000 Kilo-
gramm übersteigen, so bedarf es dazu der vorgängigen Genehmigung der zuständi-
gen Behörde, welche allgeinein für eine bestimmle Brücke oder in den einzelnen Fällen
der Benützung erteilt werden kann.

H 10a. Beschaffenheit der Ladung. Es ist untersagr, auf offentlichen
Wegen mit einem Fuhrwerk zu fahren, desfen Ladung derart lofe aufliegt, daß
durch ein gänzliches oder teilweises Herab- oder Herausfallen der geladenen Gegen-
stände die Sicherheit und Bequemlichkeit deS Verkehrs gefährdet, bezw. beeinträchtigt
werden kann, oder aus dessen Ladung spitze oder scharfe Gegenstände lwie Sensen,
Gabeln, Sägen u. dgl.) in gefährlicher Weise hervor- oder herausragen.
 
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