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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1896 — Heidelberg, 1896

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https://doi.org/10.11588/diglit.2480#0345
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310

H 10b. Beschasfenheit des Fuhrwerks. Es ist untersaat, aus öffent-
lichen Wegen mit Fuhrwerken zu fahren, an deren Seite ein hervorstehcndes
Sitzbrett (sog. Faullenzer) angebracht ist.

Lastwagen, welche auf öffentlicheu Wegen mit stärkerem Gefälle fahren,
müssen mit einer ausreichenden Brems(Sperr-)Vorrichtung versehen oder mit cincm
Nadschuh ausgestattet sein.

ls 10 c. Beschaffenheit der Zugtiere. Es ist untersagt, bcim Fahren
auf öffentlichen Wegen bissige Zugtiere, sofern sie nicht mit einem vollständig
sichern Maulkorb versehen sind, sowie als Schläger bekannte, kollerige oder fallsüch-
tige Zugtiere zu verwenden.

AlOll. Verhalten der das Fuhrwerk leitenden oder benüvendeu
Personen Es ist untersagt, beim Fahren auf öffenrlichen Wegen

1) Wagen, welche so hoch beladen sind, daß dadurch die sichere Leining vom
Fnhrwerk aus gefährdel wird (insbesondere Heu-, Frucht-, Stroh- »nd Laubwagen)
vom Wagen aüs zu leiten oder Zugtiere überhaupt ohne Leitseit vom Wagen ans
lediglich mit Zuruf und Peitsche zu lenken.

2> Auf der Deichsel des Fuhrwerks, auf einem nach ^ 10b verbotenen Seiten-
brett oder bei Lastivagen derart auf dem Vorderteil dcs Wagens zn sitzen, das; die
Beine in der Luft schweben oder auf die Wagendeichsel zu steheu kommcn.

K; 10o. Tragen von Sensen auf öffentlichen Wegen. Wer bcim
Gehen oder Fahren auf öffentlichen Wegen eine Sense mit sich sührt, hat die Spitze
der Sense nach oben oder an den Schast'angelegt zu tragen.

11. Aneinanderhänben von Wagen. Beim Fahren dürfen nie niehr
als zwei Wagen aneinandergchängt sein.

Das Zilsammenhängen von zwei Wagen ist nur gestaltet, wenn der hintcre
Wagen nicht stärker beladen, nicht größer und nicht stärker ist als der vordere Wagen,
und wenn außerdem durch eine feste Verbindung beider Wagen (insbesondere dnrch
Unterschiebung der hinteren Deichsel nnter den vorderen Wagen) fiir eine sichere
Steuerung des hinteren Wagens gesorgt ist.

Dnrch die zuständige Behörde kann für öffentliche Wcge oder Slrecken derselben,
bei denen das Fahren mit zusammengehängten Wagen wegen der Größe des Gesälls,
der Schärfe der Krümmuugen oder dcr Schmalheit der Fahrbahn die Verkehrssicher-
heit gefährdet, das Zusammenhängen von Wagen ganz untersagt oder auf das An-
hängen unbeladener Wagen, von Beiwägelchen oder in sonstiger Weise beschränkt
werden.

tz 12. Langholztransport. Fuhrwerke, welchc zum Transport von Lang-
holz auf öffentlichen Wcgen beniivt werden, sind derart einznrichten und zn teilen,
daß Gefährdungen der VerkehrSsicherheit vermieden werden.

Für öffentliche Wege oder Strecken dcrselbcn, welche wegen der Größe deS Ge-
fälls, der Schärfe und Zahl der Krümniungen oder der Schmalheit der Fahrbahn
besondere Schtvierigkeiten für den Langholztransport bieten, kann dnrch die znstän-
dige Behörde vorgeschrieben werden, däß beim Langholztransport der Vorderwagen
mit eineni drehbareu Schemel, der Hinterwagen mit einer Vorrichtung znm Leiten
(Schwicke) versehen sein und dem Wagen daS zur lleitung und Bcdicming erforder-
liche Personal (zwei erwachsene Personen) beigegeben sein muß.

tz 13. Beleuchtung der während der Duukelheit sahrenden Fuhr-
werke. Fuhrwerke, welche nach eingetretener Dunkelheit aus öffentlichen Wegcn
fahren, müssen mit einer hellleuchtenden Laterne versehen sein.

fs 14. Begebnung von Fnhrwerken im Allgemeinen. Kommen zwei
Fuhrwerke auf öffentlichen Wegen einander entgegen, so sollen sie sich nach rechts
ausweichen.

Findet jedoch die Begegnung auf steilen Wegen längS eines Abhanges statt, so
soll mit dem bergauf fahrcnden Fnhrwei k gegen den Abhäng ausgewichen werden.

tz 15. Begegnung von Fuhrwer ken auf engen Wegen. Jst wegen der
Enge' oder sonstigen Beschaffenheit des Weges das Ausweichen nicht möglich, so hat
dersenige, welcher daS ihm entgegenkommende Fuhrwerk zuerst bcmerken kann, an
einer züm Vorbeilassen passenden Stelle so lange zu halten, bis das andere Fuhrwerk
vorbeigesahren ist.

Auf solchen Wegen sollen sich die Fuhrleute durch Zuruf, Knallen mit der Peitsche,
die Postillone mit dem Horn, Zeichen geben.
 
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