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tz 16. Verhalten von Fuhrtverken bei Unmöglichkeit des Dorbei-
fahrens. Treffen zwei Fuhrwerke an einer Slelle zusammen, wo auch kein Vorbei-
lassen möglich ist, so muß dasjenige zuciicksahren, sür welches dies nach den Unrstän-
den insbesondere nach der Entfernung der nächsten Ausioeichestelle, nach Beschaffen-
heit, Gefäll und Richtung des WegeS und nach der Ladung mil den wenigsten
Schwierigkeiten verbunden ist.

H 17. Begegnung von Neitern und Hecrden mit Fuhrwerken. Reiter
und Heerden haven jedem ihnen begegnenden Fuhrwerke auszuweichen. Bei engen
Wegen soll das Fuhrwerk denselben, um ihnen das sichere Vorbeikommen zu ermög-
lichen, soviel als thunlich Raum lassen, auch nöthigensalls, namentlich bei Begegnung
mit Heerden, Schritt fahren oder anhalten. Treffen Reiter oder Heerden mit Fuhr-
werken auf Wegen zusammen, wo kein Answeichen oder Vorbeilassen möglich ist, so
mussen die ersteren umkehreu.

ts 18. Begegnung von Heerden und Reirern mit einander. Wenn
zwei Heerden odcr Neiter einander entgegenkommen, so soll es unrer ihnen ähnlich
gehalten werden, wie für die Fuhrwerke in den M 14-16 vorgeschrieben ist.

8 19. Nachfahren und Nachreiten Die Führer von Heerden, sowie von
tangsam fahrenden Fuhrwerken sollen, wo dies nach der Breite und Beschaffenheit
des Weges thunlich ist, die nachkommenden schneller fahrenden Fuhrwerke und die
nachkommenden Reiter auf gegebenes Zeichen G 15 Absatz 2) links an sich vorüber-
lassen, indem sie nach rechts ausweichen.

tz 20. Strastenlokomotiven und dergl Wagen, wclche durch Tampf
oder sonstige elementare Kräfte (z. B heiste Luft, Gasj sortbewegt werden (Srraßen-
lokomotiven, Tampfkutschen u. dgl.) dürfen zum Fahren auf öffentlichen Wegen und
Plätzen nur mit besonderer Genehmigung der zuständigen Behörde nnd unter Ein-
haltung der dabei zur Sicherheit und Qrdnung des Verkehrs und zum Schutze des
Strastenkörpers festgesetzten Bedingungen verwendet werden. Handelt es sich nur um
einmalige Fahrten äuf kurze Strecken, so ist das Bezirksamt besugt, im Einverständ-
nis niit der Straßenbauinspektion und nach Anhörung der Ortspolizeibehörden der
durch die Fahrt berührten Eemeinden die Genehmigung zu erteilen. Zur Eröffnung
eines dauernden Fahrbetriebes mit Wagen, welche durch Damps oder sonstige elemen-
tare Kräfte fortbewegt werden, ist die Genehmigung des Ministeriums des Jnnern
erforderlich. Soweit Gemeindewege und in der Krcisverwaltung stehende Wege durch
den Fahrbetrieb berührt werden, wird die Genehmigung nach Anhörung der be-
treffenden Gemeinde- bezw. Kreisbehörden erteilt.

8 21 Oeffentliche Wege und Pläne. Zu den öffenriichen Wegen im
Sinne diefer Verordnunq sind airch die Brücken und Plätze, soweit sie bestimmungs-
gemäß dem öffentlichen Perkehr dienen, zu rechnen.

8 22. Zuständige Behörden bei Landstrasten und Kreisstraßen.
Zur Erlassung der auf Landstraßen und Kreisstrasten bezügtichen Anord-
nungen und Nachsichtserteilungen ist in den Fällen der 8H4, 6, 8, 9,10 die Straßen-
bau-Jnspektion, in den Fällen der 88 121 und 123 Ziff. 4 des P.-Str.-G.-B. und der
88 2, 11 und 15 dieser Verordnung das Bezirksamt nach Benehmen mit der Slrasten-
bau-Jnspektion zuständig. Jedoch haben die Bezirksänlter und Ätrastenbaubchörden,
ehe sie eine solche Anordnuilg oder rllachsichtserteilung in Bezug auf eine Kreisstraße
odcr eine vom Kreise nach 8 15 des Slrastengesetzes zur Unterhaltung übernommene
Landstraße erlassen, soweit es ohne Verzögerung thunlich ist und nainentlich im Falle
allgemeiner uud dauernder Versügungen den Kreisausschust lbezw. den Sonderaus-
schuß) zu hören.

Wenn der Kreisverband zur Leitung und unmittelbarcn Beaufsichligung der
Kreisstrasten und der vom Kreise zur Unterhaltung übernommeilcn Landstrasten tech-
nische Kreisbeamte bestellt hat <811 Abs. 3 des Strastengesctzes), so werden sür diese
Strasten die nach obigeni der Strastenbaiibehörde zukommenden Bcfugnisse von den
technischen Kreisbeamten wahrgenommen.

Handelt es sich um Anordnungen, welche für eine Landstraße, Kreisstraste oder
bestimmte Strecke derselben allgemeine Bedeutunq haben, so ist die Anordnung im
Amtsverkündigungsblatt oder in sonst geeigneter Weise, z.B. durch Anbringung eines
Anschlages, zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

Für Land- und Kreisstraßenftrecken, welche gleichzeirig Qrtsstrasten sind, können
in dringenden Fällen solche Anordnungen, namenrlich im Falle des 8^ dieser
 
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