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318

S. Die Sicherheit, Nequemlichkeit, Reinlichkeil und Rnhr auf

öffentlichen Straften.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 22. Tezember 1365 mir Aenverururcn unv Zusärzen.

vis in latkiniseirer 8elirik goclruekten «lieser VororännnF 6n<Ien auolr u»f
äev Ltaätteil ^ouonkoirn ^nvenäunF. (Ort8jrol. Vorsodrisr vom 12. l-rnuur 1601.)

Oeffentliche Reinlichkeit.

Rcinigrlng der Slras;en und (6ehwegc

1. Sämtliche Straßeir der Stadt lohne Ilnterschicd, ob Haupt- oder Reben-
straßen) sind an den ersten fiins Wochenlage», nnd zwar in den Monaten vom 1 April
bis l. Oktober, morgens 3 Uhr, und in den Monaten vom 1. Okwber bis 1. April
morgens 9 Uhr, nnd Samstag, abends 5 Uhr, resp. 4 Uhr, die Trorlvirs an lemerem
Tag überdies auch schon morgens zn reinigeu.

ß 2. Die Verbindlichkeit des Reinigens siir die betrcffenden Beivohner erstreckt
sich a'us den ganzen Teil des öff'entlichen Weges längs der Häuier, Höie, (6arten oder
privateigentümlichen Plätze bis in die Mitte der Straffe.

Tem Eige»tünicr des Hauses, wenu er solches bewolink. im andcrn syalle dem
Hauptmieter/licgt es ob,dasür zu'orgen,daff dieseVerbindlichkeit gehörigerniltr werde.

Ist das Haus an mehrere Hausbewohner vcrmietcr, so eiilscheidel zunächst die
etwa zwischen dem Eiqentümer und den Mietern oder zwischen dieien uiuer sich ge-
troffene Vereinbarung über die Verbindlichkeir zum Straffenreinigen. Fchtt eine solche
Vcreinbarung, oder ist sie unvollständig, oder ihre Exiffenz nichl sororl überzeugend
nachzuweisen, so bleibt der Eigentümer oder Hauptmierer allein iür den Vollzug des
Straßenkehrcns verantwortlich.

Bei nnbewohnten Gebäuden, sowic bei allen Stallungen, Rcniisen, Gärten u. s. w.
hat der Eigentümer oder Benützer der Lokale für das Kehren zu sorgen.

r; 3. Das Kehren der Straßen har im nachbarlichen Einvernehmen so viel als
möglich zu gleicher Zeit zu geschehen. Dasselbe muß so vorgenommen werden, daff die
Straffe gehörig rein iff.

4 Auch außer den regelmäßigcn Kehrzeiten können die Reinigungspflichtigen
vom Polizeipersonal angehalten werden, die Skraffen zu reinigen iind den Verkehr
hemmende Gegenffände zu entfernen, wenn dies im Iiuereffe der Rcinlichkeil unb des
ungehinderlen Verkehrs geboten erscheint. Sic sind namciulich dazu verpffichrel, so
oft die Verllnreinigilng der Straße durch sie veranlaßt wird, und alsdann crstreckt sich
selbstverständlich die Verpflichtung auf den ganzen Umfang der verunreiniglen Srraße,
wenn, wie z. B. beim Abladen von Kohlen u. dergl., auch der Plarz vor den Nachbar-
häusern davon betroffen wird.

8 5. Bei trockener Witterung sind die Ltraßcn vor der Neinigung zur Verhinde-
rung des Aufstäubens mit Wasser zu begießen.

8 6. Alle auf die Straffe führenden Kändel und Winkel sind jeden Tag mir erste-
rer gleichzeitig zu rcinigen und die Graben (sofern kein Frost vorhauden) mit frischenl
Wasser auszuschwemmen.

7. Alles in den Straßen aufwachsende Gras ist jeweils sogleich zu entsernen.

H 8. Der Straßenkehricht darf nicht in die Ocffnungen der städtischen Kanäle
(Kanalspunden) geschafft und mnß sogleich von der Straße enrfernl werden.

Begießen der Straßen.

§ 9. Beim Eintritt der heißen Iahreszeit und anhalrender Trockenheit sind die
Straßen und Gehbahnen wenigstens einmal des Tages, und zwar zwischen 6—7 Uhr
abends mit frischem Wasser zu begießen.

Jn der Hauptstraße nnd Leopoldstraße (Anlage) hat diescs auch noch morgens
zwischen 7—8 Uhr zu geschehen.

Bezüglich der Verpflichtung zum Bcgießcn ist H 2 maßgebend.

Droschkenhalteplätze.*)

sß 10. Die Droschkenkutscher haben die für sie bestimmten Sammelplätze von dem
Dung ihrer Pferde, so oft derselbe in erheblicher Weise vorhanden ist. jedenfalls aber
dreimal täglich, und zwar morgens, mittags uud abeuds reinigen und diese Plätze wäh-
rend der heißen Jahreszeit täglich mchrmals mit reinem Wasser abschwenken zu lassen.j

*) aufgehoben; — vgl. Droschkenordmmg.
 
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