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wea und der Hirschsiassc, feruer bei den Einsabrten in säintliche nach dem Neckar
ziehenden Gassen, namentlich in die Leyergasse, Fischergasse, nach dem Heumarkl, in
die Marstallstraße, Schiffgasse, Brunneilgasse u. s. w. ist ber Vermeideii erner Geld-
strafe bis zu 60 Mark oder einer Haststrafe bis zu 14 Tagen untersagt.

6. Das Faffren mit Veloripeden.

Bezirkspolizeiliche Vorschrist vom 21. April 1888.

8 1. Jedes Velociped muß mit einer hclltönendcn Glocke und einer schnell und
stcher wirkenden Bremsvorrichtung versehen sein.

ß 2. Personen, welche sich auf der Fahrbahn besinden, sowie Fuhrwerke, wel-
chen der Radsahrer vorzufahren beabsichtigt, sind bei Annäherung des Velocipeds
rechtzcitig durch ein deutliches Glockensignal aufmerksam zu macheiü

8 3. Nach eingetretener Dunkelheit dars der Radfahrer nur mit angezünderer
Laterne fahren.

§ 4. Durch Ortschaften, sowie beim Begegnen mil Fuhrwerken, Reitern nnd
Heerden ist langsam zu fahren.

8 5. Velocipede und Fuhrwerke, welche sich begegnen, haben einander soweit
rechtS auszuweichen, daß das sichere Vorbeisahreu ermoglicht wird; dasselbe gilt beim
Begegnen von Velocipeden mit Reitern und Heerden.

8 6. Nachfahrende Velocipede haben an langsamer fahrenden Fuhrwerken (Rei-
tern, Heerden) links vorzufahren. DaS zu überholende Fuhrwerk (Reiter, Heerde)
hat auf das gegebene Signal (Ziffer 2) soweit nach rechts auszuweichen, daß der
Nadfahrer links vorfahren kann.

8 7. Mehr als zwei Velocipede dürfen nicht nebeneinander fahren. Beim Be-
gegnen mit Fuhrwerken, Reitern und Heerden haben die Radfahrer einzeln an jenen
vorbeizufahren.

8 8. Gehwege dürfen mit Velocipeden nicht befahren werden.

8 9. Jede Handhabung deS VelocipedeS, welche geeignet ist, Menschen oder
sremdes Eigentum zu gefährden oder den Verkehr zu stören, ist verboten.

8 10. Der Bezirkspolizeibehörde bleibt vorbehalten, die Srraßen (Straßen-
strecken) zu bezeichnen, auf welchen, sei es wegen der Beschaffenheit des VerkehrS
oder wegen des Gefälles der Straße, mit Velocipeden nicht befahren werden darf.

8 11. Uebertretnngen dieser Vorschriften werden mit Geld bis zu M Mark
odcr Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

L. Der VrLrieb der Pferdebahn.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. April 1885.

8 1. Die sür den Betrieb der Pferdebahn zu benttbenden Wagen dürsen keine
größere Breite als zwei Meter haben, alle Vorsprünge eingerechnet.

Sie müssen versehen sein:

a. mit einer kräftig und schnellwirkenden Bremsvorrichrmrg;

b. mit eincr Zugleme oder ähnlichen Vorrichtung, welche einen Signalverkehr
mit dem Kutscher von der Rückseite des Wagens aus ermöglicht, und

o. mit zwei Laternen (je einer an der Vorder- und Rückseite), welche gleich-
zeitig den inneren Wagenraum zur Nachtzeit ausreichend erhellen.

8 2. Jeder Wagen muß mir einer Nummer versehen sein, welche sowohl inner-
>alb als auch außerhalb deS Wagens leserlich anzubringen ist. An jedem Wagen muß
erner die Zahl der Personen, welche er sowohl im Jnnern als auch auf der Platt-
orm aufnehmen kann, angeschriebeu fein. Ueber diese Zahl hinaus dürfen keine
Personen zur Fahrt aufgenommen werden.

8 3. Die zum Dienste bei der Pferdebahn verwendeten Pferde müssen kräftig,
vollkommen diensttauglich und von schädlichen Fehlern frei, die Geschirre solide, von
gutem Aussehen und m gutem Stande sein.

84. Das Dienstpersonal besteht für jeden Wagen aus einem Schaffner und einem
Kutscher. Die Bediensteten haben während der Dienststunden die von dem Unter-
nehmer eingeführte Dienstkleidung, sowie vorn an der Kopfbedeckung eine Nummer
zu tragen. Das Tabakrauchen während des Fahrens und während des Verkehrs

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