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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1896 — Heidelberg, 1896

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https://doi.org/10.11588/diglit.2480#0357
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32L

mit dem Publikum ist ihnen nicht gestnttet. Ihr Betragcn mits; ein höfliches iind be-
scheidenes sein.

Den auf den Bahnbetrieb bezüglichen Weisnngen der Polizeibeamten habcn sie
Folge zu leisten.

Bedienstete, welche zu begrilndeten Beschwerdcn Veranlassung geben, sind ans
dem Dienste zu entlassen.

§ 5. Der Betrieb richtet sich nach dem Fahrplane; die Fahrpreise werden dnrch
den Tarif sestaesctzt. Fahrplan nnd Tarif unterliegen der Iustimmung des Stadt-
rats und der (Venehmigung der Polizeibchörde.

8 6. Auf denjenigen Bahnstrecken in der Hauptstrasie, anf welchen zwei Geleise
liegen, ist bis 12 Uhr mittags nur daS nördliche, nach 12 Uhr mittags nur das südliche
Geleise von der Pferdebahn zu befahren. Abweichnngen hiervon können von der Po-
lizeibehörde und in dringenden Fällen von dem Kondnkteur des betreffenden Wagenö
angeordnet werden.

Unbespannte Pserdebahnwagen dürfen anf dcm Bahnkörper nicht stehcn bleiben.

8 7. Die Signale erfolgcn dnrch die Iugglocke nnd Pfeife.

Die Signale zwischen Konduktenr nnd Kntscher erfolgen mit der Wagengloeke,
während die AuSweiche- nnd Warnungssignale mit der Signalpfeife gegeben werden.

8 8. Fnr jeden Schadcn, der dnrch den Betrieb der Pferdebahn angerichtet wird,
haftet der Unternehmer.

8 9. Der Schaffner hat dasür zn sorgen, das; scin Wagen die planmäsiigen Ab-
fahrts- und Anknnftözciten einhält, die Anoweichestellen rechlzeitig berührt, während
der Dnnkelheit vollständig erleuchtet ist nnd sich stelö in reinlichem Instande befindet.

8 10. Das Weitcrfahren ist erst gcstattel, ivenn der Ginsteigende Platz genvm-
men, bezw. der Anssteigende den Grdbodcn erreicht hat.

Der Schaffner hat ans die Aitsführnng der 8fi U> bis ll) zn halten, zn diesem
Zweckc auch nörigenfalls die dort bezeiclmeten nnznläjsigen F-ahrgäste, insbesondere
auch solche, welche die Mitfahrenden dnrch Aohheiten oder Unanständigkeiten be-
lästigen, aus dem Wagen zu entfernen, nnd wenn crforderlich, die Mitwirknng der
Polizei in Ansprnch zn nehmen.

Wenn in dem Wagcn sich sovielc Personen befinden, als derselbe vorschrisls-
müßig aufnehmen darf, so hat der Schaffner an dcmsetben eine sür das Pnbliknm
erkennbare Tafel mit der Anfschrift „Besetzt" anznbringen.

81l. Sofort nach dem Gintreffen dcs Wagens an den Gndpnnkten der l.stnie
hat der Schasfner denselbcn genan zn untcrsuchen und etwa znrückgebliebene Olegen-
stände den betreffenden F-ahrgästen — wenn solche noch anwesend sofort zn behän-
digen, andernfalls auf dem Bnrean des Untcrnehmers behnfs Abliefcrnng an die
Polizeibehörde abzugeben.

8 12. Alle den Bahnbetrieb berührenden anßerordentlichen Vorfälle hal der
Schaffner sofort dem Belriebsbeamten znr Kenntnis zn bringen.

8 13. Der 5kntscher darf während der Fahrt den ihm angewicsenen Platz nicht
verlaffen.

8 14. Jn schnellerer Gangart, als im Trabe zu fahren, ist untersagt.

An den Straßenkrcuznngen, sowie in den Auswcichnngen mnß im Schritt ge-
fahren werden.

Treffen zwei sich entgegenkommcnde Wagcn nicht gleichzeitig auf einer Ans-
weichestelle ein, so hat der früher ankommende dcn andern zu erwarten nnd daö
Nebengeleise für das Vorbeifahren des spüter ankommenden srei zu lassen.

8 15. Der Kutscher hat bei der Abfahrt des Wagens von den Endpnnktcn der
Bahn und von den Haltestellen, fcrner beim Passieren der Straßenkrenznngen nnd
sobald Hindernisse anf dcr Bahn bemerkt werden, cin Signal zu geben nnd ersorder-
lichen FalleS seinen Wagen zum Halten zn bringen, bis das Hindernis beseitigt ist.

8 16. Das Besteigen und das Verlassen des Wagens ist nur von der hinteren
Plattform desselben aus gestattet. Die Fahrgäste haben das Fahrgeld beim Gin-
steigen zu bezahlen.

Lärmen und Singen ist ihnen untersagt. Das Tabakranchen ist nur auf den
Außenplätzen gestateet.

8 17. Sichtlich kranke, sowie trunkene Personen oder solche, welchc dnrch unrein-
liches Acnßere die Mitfahrenden belästigen, dürfen nicht aufgenommen werden nnd
sind eventuell sofort wieder zu entfernen, ohne daß dieselben, im Falle eigenen Ver-
schuldens, das etwa bereits bezahlte Fahrgeld zurückverlangen können.
 
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