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§ 18. Hunde und andcre Tiere diirfen in den Wagen nicht mitgenommen wer-
den, ebensowenig Gepäck, welches durch seinen Umsang, üblen Geruch oder schmutzige
Beschaffenheit den Mitfahrenden lästig werden kann.

Geladene Gewehre sind vom Transport gänzlich ausgeschlossen.

t; 19. Mit dem Ertönen der Bahusignale hat das Publikum sich überall von der
Bahn zu cntferncu. Kcin Fuhrwerk darf die Geleise der Bahn — sobald und soweir
der Fahrdamm der Straße frei ist — befahren.

Alle Fuhrwerke haben deu ihnen etttgegenkommendeu oder nachsolgenden Pferde-
bahnwagen vollständig und soweit auszuweichen, daß der Pserdebahnwagen ohue
Aufenthalt vassieren kann.

Beim Beqeßnen von Truppen und Pferdebahnwagen gelten jedoch solgende be-
sondere Vorschriften:

1) Zm Falle einc geschlossene, im Tritt niarschierende Truppenabteilung die
Pferdebahn kreuzt, diirfen die Wagen nur am Gnde der Abteiluug durchfahreu.

2) Bei Kreuzung mil eiuer Truppenabteilung, welche sich nicht iu streng geschlos-
scner Ordnung und im Triit bcwegt, ist das Durchsahren der Bahnwagen schon am
Ende der einzelnen Kompagnien gestattet.

3) Wenu Pferdebahnwageu eincr marschierenden Truppenabteilung begegnen
oder diese einholen, müssen jenc so langc halteu bczw. hinter der Abteilung hersahren,
bis cs dieser möglich gcworden, das Bahngeleise srci zu machen.

Feuerivchrabteilungen, welchc zu einer Brandstätte eilen, mustdiePserdebahn
vollställdig, nötigenfalls durch Einstellen der Fahrt Plan machen. — Nückl die Feuer-
wehr zu einer Uebung aus, so gelten die Vorschriflcn dieses § Abs. 3.

Das Nachahmen der Signale und andere Handlungen, durch welche cine Stö-
ruiig des Betriebes veranlastt wcrden kann, sind verboten.

tz 20. Der Untcrnehmer ist verpslichtet, den von ihm zu unterhaltenden Bahn-
körper und die Halteplätze zu reinigen und von Schnee und Eis zu besreien. In den
ungepstästerten Strasten ist besondere Sorgfalt aus die Neinhaltung dcr Pflasterüber-
gänge zu verwcnden. Soweit sie inncrhalb dcr Geleise lieszen, sind diesclben bei Gin-
treten von Frost oder Schneefall nach der Neinigung mit ^and zu bestreuen.

Der bei der Neinigung der Schienen des BahnkörperS nud der Halteplätze sich
ergebende Schmutz ist sofort abzuführen. Dessen Busaiilinenhäufung hat bei gekuppel-
ter Doppelbahu iunerhalb beider Geleise, bei einsacher Bahn zur Seite derselben zu
geschehen.

Die Abfuhr des von dem Bahnkörper entfernten Schnees hat nur bei stärkeren
Schneefällen und nur aus besondereS Verlangen der Polizeibchörde zn geschehen.

Das Streuen von Salz ist nur mit besonderer Bewilligung der Polizeibehörde
zulässig.

Falls durch die Eisbildnng auf der Straste sich dieselbe gegenüber der Schierren-
planie erhöht, so hat der Unterttehmer diese Erhöhung gegen die Balm abzuflachen
und den Abraum abzufahren, damit für das iibrige Fuhrwcrk keine -Ltörung üu Ver-
kehr auf der Straste beim Ueberschreiten der Bahn entstehr.

Werden bei stärkcrem Schneefall durch die Näumnng der Bahn und Abfuhr des
Schnees aus derselben für die Fuhrwerke Verkehrsstörnngen erzcugt, so ist, jedoch nur
sofern der Stadtrat oder die Polizeibehörde dies verlangt, der Bahnberrieb vorüber-
gehend einzustellen.

§ 21. Durch daS Aus- und Abladen von Gütern, durch die Neinigung von La-
trinen, sowie durch daS Niederlegen von Banmaterialien, Kohlen, Koaks und sonstigeil
Gegenständen darf der Betrieb der Pferdebahn nicht behindert werden.

Liegt die Bayn nicht in der Mitte, sondern aus einer Seite der Straste, so darf
das Auf- und Abladen von Giitern, das Niederlegen von Baumaterialien ec. nur auf
der entgegengesetzten Straßenseite vorgenommen werden. Im besonderen dürscn
Fuhrwerk und Vieh in der Nähe der Gelcise der Pferdebahn nicht aussichtslos gelasfen
werden oder stehen bleiben.

8 22. Der Fahrplan, der Tarif und cin Cxemplar dieser Vorschrisl sind in jedem
Wagen anzuschlagen.

8 23. Beschwerden entscheidet daS BezirkSamt.

Uebertretnngen dieser Vorschrift werden gcmäß 8 134 a des P.-Str.-G.-B. und
8 366 Ziffer 10 deS R.-Str.-G.-B. mit Getd bis zn 130 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestrast.
 
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