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Das Eiilsteigeir in einen bereirs in Gang gesetzlen Zug, der Bersuch, sowie die
Hilfeleistrmg dazu ist verboten, desgleichen das Aussteigen, so lange der Zug sich noch
in Bewegung befindet.

Ebenso ist es untersatzt, nus der Plattform des Wagens sich über dieselbe hinaus-
zubeugen oder einzelne Korperteile hina'iszustrecken.

8 8. Vorbebaltlich der weitergehenden Strasvorschristen der D305, 315und316
deS R.-St.-G.-B. ist es untcrsagt, die Drahtseilbahn und die zugehärigen Anlagen und
Betriebsmittel zu beschädigen Desgteichen ist jede Handlung itrasbar, welche — wie
die Anbringung von Fahrhinderriisseu, unbesugter Gebrauch der Bremsvorrichtung,
Nachahmung der Signale u. dgl. — den Bahnbetrieb gefährden oder stören könme.

8 9. Nlles Lärmen und Singeri in den Wagen ist untersagt und das Tabak-
rauchen nur aus den Außenplätzeri und in den als Nauchcoupe bezeichneten Wagen-
abteilungen gestatlet.

810. Persouen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen
Gründen den Mitfalirenden aiigenscheinlich lästig werden, sind von der Fahrl auszu-
schließen. Etwa schon bezahltes Fahrgeld ist denselben zurückzugeben. Personen,
welche betrunken sind oder sich iinarrständig benehiiien, sind vor der Absahrt auszn-
setzen uiid haben keinen Auspruch aus Nückgäbe des Fahrgeldes.

8 ll Hriude dürsen bei den regelmäßigen Fahrten nur im Gepäckraum und nur
in Begleitung von erwachseneii Personen mitgenomirierl werden. Gepäck- und Gürer-
beförderuiig ist in dem Gepäckraum zulässig, jedoch dürfen innerhalb des sür den
Wagenführer bestimmten Naumes keinerlei Gegenstände gelagert werden. Kleineres
Handgepäck kann iu die Wageirabreilungen mirgenommen werden, sofern hierdurch die
Mitsahrenden nicht belästigt werden.

8 12. Eiu Abdruck der M 7—11 und 13 dieser Drahtseilbahnordnung ist in
denEinsteighallen und iinJnnern eines jeden WagenS an geeignetei Stelle anzuheften.

8 13. Uebertretungen dieser Vorschriften werdeu gemäß tz 366 Ziff. 10 des Reichs-
strafgesetzbuches mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Hafl bis zu 14 Tagen bestraft.

L. Vahnpolireiliche Vorschriflen sür den Vrtrieb dan Lokal-

und Nebenbahnen.

Verordnuilg vom 28. März 1894.

8 1. Das Hiuüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräten, sowie von
Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche
nicht getragen werdeu, nur auf Wagen oder untergelegten Schleisen erfolgen.

8 2. Bei Bahnen, bezw. Bahnstrecken, deren Gleis in die Straßenfahrbahn ein-
gebettet oder auf einem unmittelbar neben der Straßenfahrbahn hinziehenden Ban-
kett angebrachr ist, mllssen bei Aunäherung des Zuges Fußgänger, Fuhrwerke, Reiter
und Viehtransporte sich rechtzeitig von den Gleisen entfernen und dem Zug voll-
ständig ausweichen. Zug- uud Reittiere sind fest im Zügel oder Leitseil zu halten.
Ferner dürfen, soweit uicht für eiuzelne Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen
von der Ortspolizeibehörde allgemein gestattet sind, zwei oder mehrere Fuhrwerke
beim Zusammeiitrefferi mit einem Bahnzuge nicht nebeneinander fahren. Sich be-
gegnende Fuhrwerke haben so lange zu halten, bis der Zug vorüber ist.

8 3. Das Lagern vou Geaenstünden auf dem Fahrgeleise oder nähcr als ein und
einen halben Meter von der nächsten Schiene, sowie das Stehenlassen von Fuhrwerken
oder Vieh ohne Aufsicht auf oder in der Nähe des Gleises ist verboten. Die Personen,
welchen die Aufsicht über die Fnhrwerke und Tiere obliegt, sind dafür verantwortlich,
daß die Bahn beim Herannahen eines Zuges rechtzeitig freigegeben und von den
Tieren nicht betreten wird.

8 4. AufstchtSloS stehendes Fuhrwerk, Vieh oder andere Gegenstände, welche das
Gleis versperren, ist das Bahnpersonal daraus zu entfernen befugt.

T.. Die Tokalbahn Heidelberg-Weinheim.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1890.

Zur Verhütung von Unfällen wird für die Kreuzung der Lokalbahn Heidelberg-
Wcinbeim mit der Jndustricbahn des „Portland-Cementwerks Heidelberg" auf Grund
 
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