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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1896 — Heidelberg, 1896

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https://doi.org/10.11588/diglit.2480#0361
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826

von 8 366 Ziffer 10 R.-Str.'G.-B. und 8 108 Ziffer 5 P.-Str.-G.-B. hicrmit orts-
polizeilich vorgeschrieben:

8 1. An der Stelle der Kreuzung ist das Jndustricgeleise beiderseits durch Bar-
rieren abzuschließen.

Außerhalb der Barrieren sind in angemessener Entfernung Signalscheibcn und
Siguallaternen, wie solche fnr den Bahnbetrieb vorgeschrieben srnd, nnfzustellcn und
durch antomatische Signalleilungeu nrit den Barrieren in Vcrbindnng zu sctzen.

8 2. Nach Einbruch der Dunkclheit bczw. bis vor Tagesanbruch niüssen die Sig-
nallatcruen brennen, so lang noch eiu Zug, sci es der Lokalbahn, sei es der Industrie-
bahn über die Bahnkreuzung verkehrt.

8 3. Die Geleisekreuzuugen, sowie die Signalleitungcn mit Signalscheibcn und
Signallaternen sind von der Lokalbahn, die Barrieren dägegcn von dem Eenientwcrk
herzustcllen.

Die Unterhaltung der Geleisekreuzungen und der Signallcitungen mit Signal-
scheiben liegt der Lokälbahn, die Unterhaltring der Barrieren uud der Signallaternen
dagegen einschließlich Bedienung und Bcleuchtung der letzteren dem Ceiueutwerk ob.

8 4. Während der Zcit, innerhalb welcher das Cementwerk Zügc auf dem In-
dustriegeleise laufen läßt, hat dasselbe für die Bewachnug der Bahnkreuzung nnd fnr
die Bedienung der Barrieren und der Signallaternen eiuen verpflichteten Bahnwart
zu stellen.

8 5. Der Lokalbahnverkehr hat den Vorraug vor dem Betrieb der Industriebahn.
Letzterer ist daher nach dem Fahrplan der Lokalbahn cinzurichten. Das Lokalbahn-
geleise darf von Zügen des Cementwerks erst dann gekreuzt werden, wenn dic Bar-
ricren geschlossen siud, und es darf der Bahnwart letztere erst schließen, wenn er sich
überzeugt hat, daß keiu Lokalbahnzug in Annäherung begriffen ist. Nach erfolgtem
Ueberlcitcn der Züge (Cinzelfahrzeuge) der Jndustriebahn siud die Barricren sofort
wieder zu öffnen.

8 6. Uebertretungen dieser Vorschrist merdcn, soweit nicht auf Grund anderer
Strasbestimmuugen eine höhere Strafe verwirkt ist, auf Grund von 8 366 Ziffer 10
R.-St.-G.-B. bezw. 8 108 P.-St.-G.-B. bestraft.

LL. Dir Eifrnbalznübrrfalrrtrn über öffentliche Wegr.

Srtspolizeilichc Vorschrift vom 5. Sktober 1893.

8 1. Das Bahngeleise darf mit Lokomotiven nur derart befahren werdcn, daß
ein eigentliches Nangieren auf der Berghcimerstraße nicht stattfindct.

8 2. Das Verbringen der Güterwagen nach der Schroedl'schen Brauerei oder
das Abholen von dort wird entweder durch eine vom Bahnhof der Nebenbahn beson-
derS entsendete Lokomotive oder aber in dcr Art crfolgen, daß die betreffenden Wagen
von einem Zuge der Lokalbahn abgehängt, bezw. an einen solchen angehängt werden.

8 3. Die Güterwagen müffen zu dicsem Zweck (8 2) auf dem Anschlußgeleise der
Schroedl'schen Brauerei durch Menschenkräfte bewegt werden und sind deshalb jeweils
am Schlusse des Zuges anzubringen und abzuhängen.

Die abgehängten Wagen sind fofort von der Straße zu enlfcrnen und die anzu-
hängenden dürfen nicht früher, als unbedingt nötig, auf die Straße verbracht werden.

8 4. Jm Hofe der Brauerei ist eine Ausweichspur anzulcgen.

8 5. Beim Passieren des Straßen-Uebergangs mit einem Extrazug hat ein Ar-
beiter mit einer roten Fahne bezw. Laterne der Lokomotive voranzugehcn.

8 6. Extrazüge vom Bahnhof der Nebenbahn nach der Brauerei Schroedl sind
nur während derjenigen Tagesstunden zulässtg, welche je nach dem Wechsel der Jahres-
zeit und deS Fahrplans der Nebenbahn, sowie nach den Bedürfnissen des Verkehrs
vom Bezirksamte nach Anhörung des Stadtrats, der Straßenbauverwaltung und des
beteiligten Unternehmers festgesetzt werden.

8 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden auf Grund des 8 366'"
N.-Str.-G.-B. mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
 
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