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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1896 — Heidelberg, 1896

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https://doi.org/10.11588/diglit.2480#0362
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327

N. Die Ordnnng auf den Nnlagen, im Stadt- und Neptunsgarlen,
sowie auf dem Dismarlkplatze.

Lrtspolizeiliche Vorschrift vom 19. Juni 1888.

§ I. DieBcmkreihe in den städtischen Anlaaen derLeopold'traße unmittelbar längs
des Promenadewegs, sämtliche Bänke in den tMrtenanlagen nni die Sr Peterskirche,
in dem Sladt- nnd Neplunsgarten, sowie in den Gartcnanlagen des Bismarckplatzes
sind nur fiir l»rwachsene und iitinder in Beglcitung ihrer Angehörigen bestimmt.

8 2. Dienstbolcn in Beglcitnng von .üindern dürien nnr die in dcn Anlagen
hinter dem obengenannten Promenadeweg stehenden, sowie die aui dem Wredeplatz
aufgestellteii Sihbänke benüizen.

§ 3. ktiuder untcr 12 Jahren, welche sich nicht in Begleitung ihrer Angehörigen
befindeii, sowie Tienstboteii mir tikindcrn i't der Eintritt in den Sradt- und Neptuns-
garten uiirersagt.

tz 4. Kiiiderwagcn diirsen nur auf dem hinter der südlichen Baumreihe der An-
lage hinziehenden Wege uiid »iemals ncbeneinander gefahren werden.

8 5- Hunde dürfen in den Stadt- nnd Neptunsgarten, sowie in den Garten-
anlagen dcs BiSmarckplatzes nnd nm die Pcterskirche weder mitgebracht werden noch
überhaupr dort srei heriimlailfen.

8 6. Berboten ist serner:

1) Das Fahren und Neiten auf den Gehwegen.

2) Das Betretcn der Nasenplätze und Pflanzengrirppeii, das Uebersteigen und
Durchbrechen dcr Einsriedigungen, das Lausenlassen von Hnnden in die Einfriedi-
gnngen, das Abpflücken, Losreitzeu, Abschneiden oder Abschlagen, sowie das Ent-
wenden von Blumen, Pflanzen und Zweigeii.

3) Das Bcrnnreinigen von Gebäuden, Gartenanlagen, Wegen und Bänken.

4) Das Lefahren des Stadtgartens mit Kinderwagen.

§ 7. Uevertretungen werden gemäß 8 366'° R.-St.-G.-B. und 88 129, 144, 145
P.-St.-G.-B. bestraft.

0. SchloKgarken-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Nov. 1880 in der Fassung vom 10. Nov. 1892,

mit Aendcrung durch ortspolizeiliche Vorschrift vom 30. Oktober 1893.

8 1. Verboten ist im ganzen Schloßgartengebiet:

1. Das Hansieren mit Waren jeder Art, insbesondere das Feilbieten von Blumen,
Backwaren, Obft nnd dergleichen:

2. Das Tragen schwerer Lasten, als Holz- und Grasbündel;

3. Das Werfen mit Steinen;

4. Das F-ahren, anch dasjenige mit Schubkarren nnd Velocipeden und das Neiten
(auch auf Eseln);

Velocipede diirfen dnrch den Schloßgarten nur geschoben werdcn;

Kutscher nnd Eseltreiber haben ihre Fahr- bezw. Reirgäste aus den Halleplätzen
bei der Schloßstation der Bergbahn abzusetzen nnd ebenda ihre Fuhrwerke und Tiere
anfzustellen.

Das Hinansfahren bezw. -Neiten über das östliche Ende des Halteplases ist ver-
boten.

5. Mit Kinderwagen darf während der Abhaltung von Konzerten in der Schloß-
wirtschaft, sowie an Sonn- und Feiertagen zur großen Terraste nur auf dem Wege
gefahren werden, welchcr hinter den Wirtschaftsgebäuden an dem Weiher vorbei zum
Scheffeldenkmal führt.

8 2 Verboten ist ferner:

1) Das Betreten der Nasenplätze nnd Pflanzengruppen, das Uebenleigen und
Durchbrechen der Einfriedigungen, das Abpflücken, Losreißen, Abschneiden oder Ab-
schlagen, sowie das Entwenden von Gartenfrüchten, Blnmen, Pflanzen und Zweigen.

2) Das Vernnreinigen von Gebäuden, Gartenanlagen, Wegen, Brunnen, Tischen
und Bänken.

3) Das Erklettern der Ruinen.

8 3. Auf dem Burgweg darf nicht gefahren werden, dagegen ist das Reiten auf
Eseln oder Pferden bis dahin, wo der Weg nach der Karlsschanze und nach dem Friesen-
berg sich teilt, gestattet.
 
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