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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1896 — Heidelberg, 1896

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https://doi.org/10.11588/diglit.2480#0363
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328

Die leeMhenden Tiere sind in langsamem Schritt zu fiihren.

Die von den Tieren hcrrührenden Verunreinignngen des Weges müsseil sogleich
beseitigt werden.

8 4. Hunde sind im ganzen Schloßbezirk an knrzer Leine zu führen.

tz 5. Bezüglich der Polizeistunde in der Schloßrestauration, sowie bcziiglich dcs
MitnehmenS von Hnnden in diese Wirtschast gelten die allgemeinen polizeilichen Vor-
schriften.

8 6. Wer dcn Bestimmungen der Wl, 3 und 4 zuwiderhandelt, hat nach Maß-
gabe des 8 366 Ziffer 10 des R.-St.-G.-B. Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Hast bis
zrr 14 Tagen zu gewärtigen.

Zuwiderhandlungen gegen den 8 2 Ziff. 1 ziehen gemäß 8 144 und 14ü Ziff. 3
des P.-St.-G.-B. Geldstrafen bis zn 00 Mark oder Hast bis zu 8 Tageii, bezw. Geld-
strafen bis zu 20 Mark nach sich.

Zuwiderhandlungen gegen 8 2 Ziff. 2 werden uach 8 129 des P.-St.-G.-B. mit
Geldstrafen bis zu 60 Btark oder mit Haft bis zu 14 Tagen, und Zuwiderhandlungen
gegen 8 2 Ziffer 3 nach 8 400 des P.-Str.-G.-B. mit Geldstrafen bis zu 10 Mark ge-
ahndet.

?. Drr Garnifon-Nebungsplair am Nrckar.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 26. April 1883.

Das Fahren und Reiten über den Garnison-Uebungsplatz am Rcckar ist inilcr-
sagt. Während dcr Dauer der militärischen Uebungen ist auch Fußgängern das Be-
treten des Platzes verboten.

Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 866 Ziffer 10 R.-Str.-G.-B. mit
Geld bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft.

tz. Die Einräunung -er Grundstücke mit Stachel-ralst.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. Juli 1887.

8 1. Einfriedigungen von Grundstücken gegen öffenlliche Wege und Plätzc, ins-
besondere solche aus Stacheldraht dürfen nicht auf eine Weise hergestellt werdcn, daß
die Sicherheit oder Bcgucmlichkeit des Verkehrs gefährdet ist.

8 2. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

N. Verunreinigung von, dem östentlichen Nnblick rugänglichrn
Räumen von Privatgebäuden.

Ortspolizeiliche Vorschrift voin 11. März 1869.

Es ist verboten, dem öffentlichen Anblick zugängliche Gärten, Höfe und andcre
Ränme von Privatgebäuden durch Hineinwerfen von Unrat, Abgängen, Scherben,
toten Tieren und dergl. zu verunreinigen.

8. Das Plakativefen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. März 1887.

8 1. Straßenplakate aller Art — sofern dieselben ihrem Jnhalte nach übcrhaupt
gesetzlich znlässig sind — dürfen nur an den zu diesem Zwecke bestimmten, von der
Stadtgemeinde erstellten Anschlagsäulen oder Anschlagtafeln angeklebt, angeschlagen
oder sonst befestigt werden.

Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Bekanntmachungen öffentlicher Be-
hörden, und nicht auf diejenigen Plakate, welche von Grundstücksbesitzern oder Mie-
tern ausschließlich in ihrem Privatinteresse an ihren eigenen Häusern, Grundstücken
oder Mietsräumen ausgehängt oder angeschlagen werden.

Den Verlegern der hier erscheinenden öffentlichen Blätter ist die untere Hälfte
der errlchteten Anschlagsäulen zum ausschließlichen Ankleben ec. ihrer Zeitungen
durch eigenes Personal überlassen.

Den Verlegern der Heidelberger Zeitung und des Heidelberger Anzeigers ist
ferner gestattet,' das jeweils von ihnen verlegte Blatt an die zur Zeit schon von den-
selben erstellten Anschlagstafeln noch weiter anzukleben.
 
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