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Diese beiden Arlen von Anschlagstafeln dürfen indessen, wcnn aus irgend wel-
chem Grunde von der staatlichen Behörde deren Entfernung angeordnet oder wenn sie
sonst abgängig werden sollten, durch neue Tafeln nicht mehr ersetzt werden.

H 2. Die Besestigung der Plakate an deir im vorstehenden Paragraphen gcnann-
ten, von der Stadtgemeindc erstellten Vorrichtungen, sowie die Wiederabncchme oon
dcnselben darf nur von solchen Personen bewirkt werden, welche vom Stadlralc dazn
berechtigt sind und seitens der Polizeibchörde die nach H 43 der Reichs-Gew.-Ordnung
erforderliche Erlaubnis erhalten haben. Dicselben haben neben dem nach § 43 a. a. S.
vorgeschricbenen Legitimationsschein auch den vom Sladtrar über die erleille Berech-
tigung erhaltenen Aachweis stets bei sich zu führen.

§ 3. Die Benützung der in Nede stchenden Vorrichlungen seitens der StaatS-
und Gemeindebehörden, wozu insbesondere auch das Ankleben der Zettel des hiesigen
Stadtthcaters gehört, ersolgt kostensrci. Im übrigen dars für dic ^nanspriichnahme
derselben nur die von der Stadtgemeinde dnrch Beschlus; vom 26. Zanuar l887 fest-
gesetzte Gebühr gefordert werden.

§ 4. Zum Anschlagen ec. an den öffentlichen Anschlagtafeln dürfen — abgesehen
von etwaigen dnrch die Orlspotizeibehörde geftatrelen Äbweichungen — nur solche
Anzeigcn benützt werdcn, welche eine dcr nachftehend angegebenen Größen haben:

1) 1. Größe Bogenformat 87 em hoch, 62 em breit,

2) 2. Größe '/2-Bogenformat, 44cm hoch, 62em breit,

3) 3. Größe '/«-Bogenformat, 3l em hoch, 44em breit,

4) 4. Größe '/«-Bogensormat, 22cm hoch, 3l em breir,

5) 5. Größe '/-«-Bögensormat, 16 cm hoch, 22em breit.

Plakate von größerem Umfange dürfen nnr nach vorheriger Gcnehmigung des
Großh. Bezirksamis zum Anschlag gelangen.

§ 5. Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt oder dic obcn genannten Vorrich-
tungen bezw. die Anschläge an denselbcn beschädigt, beschmuLt, odcr sonst Unsug an
chncn verübt, wtrd, sosern nicht die Anwendung anderweiter Strafgesetze Platz grcist,
aus Grund des 8 366 Ziffer 10 R.-St.-G.-B. mit Gcld bis zu scchszig Mark oder mit
Hast bis zu vierzehn Tagen bestraft.

V. Feldpolizei.

L. Die Herbstordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. November 1875.

8 1- Das Bürgermeisieramt wird den Tag, von welchem au die Ncbberge gc-
schlossen sind, nach Anhörung des Gemeinderats scstsetzen und mindestens 48 Stunden
vorher durch die Schelle oder durch Anzeige in öffentlichen Blättcrn öffentlich be-
kannt geben.

8 2. Mit der Schließung der Nebberge beginnt die Rebhut, welche durch den
Feldhüter und aus Kostcn der Gemeinde vorn Gemeinderat anzustellende und bezirks-
amtlich zu verpflichtende Nebhüter so lange besorgt wird, bis die letzten Trauben
geherbstet sind.

8 3. Nach der Schließung der Nebberge ist das Begehen und Befahren aller
me Reben durchziehenden Fuß- nnd Fahrwege zu jeder Tag- und Nachtzeit bei
Strafe verboten.

Die verbotenen Wege werden durch aufgesteckte Strohwische kenntlich gemacht.

8 4. Das Bürgermeisteramt wird im Benehmen mit dem Gemeinderat die
Tage uud Tageszeit bestimmen und durch dic Schelle bekannt geben, an welchen,
wahrend der Tauer der Schlicßuug der Neben, das Begehen der Neben und das
Arbeiten in denselben gcstattet ist. An allen übrigeu Tagen ist hiezu schriftliche Er-
laubnis des Bürgermcisters oder seines gesetzlichen StellvertreterS notwendig.

8 5. Der Ansang des Herbstes (Tag und Stunde) wird durch den Bürger-
meffter im Benehmen mit den Bürgerineisteräintern der benachbarten Nebgemeinden
nach Anhörung des Gemcinderats nnd der größeren Rebbesttzer festgesetzt nnd
mmdHens 48 Stunden vorher durch die Schelle bckannt gegeben.

. Die Tage, an welchen in den einzelnen Teilen der Gemarkung das Herbsten
semen Anfang nehmen darf, sind strenge einzuhalten.
 
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