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33!

§ 2. Es dürfen auf den Fähren nur saviele Fuhrwerke hintereinander ausgestellt
tverden, daß das Zugvieh des vorderen und die Näder des hinteren Fuhrwerks nicht
auf die sogenannte Landungsbrücke zu stehen kommen.

Die Fahrzeuge diirfen nicht i'iber ihre Tragfähigkeit belaster werden nnd müssen
mit einer deutlich erkennbaren und dauerhaften Bezeichnung des sogen Freibords in
einer Breite von 15 em von dem oberen Bordrand nach dem Wasferspiegel gemessen
auf beiden Außenseiten versehen sein.

Betrunkene Personen dars der Fährmann nicht iibersetzen.

ß 3. Jst das Fuhrwerk auf die Briicke eingefahren, so har der Kutscher bezw.
Fuhr'mann abzusteigen und seine Zugtiere so lange zu halren, bis die Fähre jenseits
angelangt ist.

§ 4. Das vorderste und hinterste Fuhrwerk sind, 'olange dieselben auf der Fähre
slehen, zu sperren oder gehörig zu unterschlagen.

8 5. Heerden und Fuhrwerke diirfen nicht gleichzeitig iibergesetzt werden.

Einzelne Sti'icke Vieh miissen während des Üebersetzens angebunden sein.

8 6. Die Unternehmer der Fähre haben für die gute Jnstandhaltung derselben
Sorge zu tragen.

Die Fähre samt Zubehör sind beziiglich ihrer Laduugsfähigkeit, Tauglichkeit und
VoÜständigkeit zweimal jährlich — im März und Oktober — auf Kosten der ttnter-
nehmer durch die Großh. Rheiubauinspektion zu uutcrsuchen.

8 7. Die Fährleute werden vom Stadtrai bestellt und vom Bezirksamt ver-
pflichtet. Es dürfcn hiezu nur zuverlässige, des Fahrens kundige, kränige, erwachsene
mannlichc Pcrsonen verwendet werden.

8 8. Die Ueberfahrtszeit wird, wie folgt, festgesevt:

Vom 15. März bis 15 Lktober: von morgens 4 bis abends 11 Uhr.

Jn der iibrigen Zeit: oon morgens 5 bis abends 8 Ubr.

8 0 Bei Hochwasser, Eisgängen und ungünstigem Sctter ioll die Uebcrfahri,
sosern dieselbe mit Gefahr verbunden ist, ganz eiugesrellt werden. Beiugr zur Ein-
stellung und verannvortlich fiir dicselbe isl das Großh. Bezirksamt als Polizei-
behörde.

8 10. Wird dic Fähre bei Nacht betrieben oder muß dieselbe wegen besonderer
llmftände während der Racht ani Leinpfadufer beigelegt werden, w daß dadurch der
Leinzug gehindert wird, oder die Fähre in deu Bergweg hiueinragk, so ist die Fähre
mit einer ununterbrochen hellleuchtcnden Lalerne von weißem Glas öm hoch iiber dcm
Wasser zu versehen.

811- Der Fähre soll ein Rcttungsnachcn mir vollständiger Fahreinrichtung so-
wie ein Rcttungsring (Korkriug) mit Leinen beigehängt werden.

8 12- Ehe die Fahre in Bewegung gesctzt wird, muß ein weithin hörbarcs Zcichen
mit einer Glocke gegeben werden; wcnn es dunkel oder nebelig isl, wird dieses Zeichen
in kiirzeren Zwischenräunien so lange wiederholt, als die Fähre in Bcwegung ist.

, 813. Der Lagerplatz dcr Fähre im Nuhezustand und für die Berg-nnd Thal-
schifffahrt ist auf dem linken Ufer bei Schlierbach. Die Fähre darf also auf dem
rechten User bei Ziegelhausen nicht länqer anhalten, als zum Ein- und Ansladen er-
forderlich ist.

ß 14. Die Fähre dars von ihrem Lagerplatz nicht abfahren, wenn sich ein Schiff,
Schiffszug oder Floß der Fähre soweit genähert hat, daß ein Zusammentreffen der
letzteren mit den auf der Fahrt begriffenen Fahrzeugen zu befürchten ist.

Zur genauen Beobachtung dieser Vorschrift werden an der Fähre auf eine nach
der Oertlichkeit zu bemessende Entfernung ober- und unterhalb Wahrschaupfähle
errichtet. Sobald das Schiff oder daS Vorderteil des Floßes diese Wahrschau erreicht
hat, ist der Fiihrer der Fähre verpflichtet, das Fahrwasser frei zu halten, bezw. unver-
zngltch frei zu machen.

. ,...8. 10- Älle Handlunaen, welche die Ueberfahrt erschweren, die Ueberfahrenden
^lastigen oder gefährden, sind verboten.

Die Fährleute haben für Erhaltung und Ordnung der Sicherheit des Verkehrs
bei der Ueberfahrt zn wachen; anständiges und höfliches Betragen wird denselben zur
Pflrcht gemacht.

Beschwerden hierwegen gehen an das Großh. Bezirksamt.

8 16. Die bestehende Taxordnung vom 12. Dezember 1874 bildet einen Bestand-
terl dieser Fährordnung.
 
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