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332

Abänderungen der Taxe nnterliegen bezirksnmtlicher Genehmigung.

Das Sicherheitspersonal des Staats und der Gemcinden, die BcdieiNteten der
Großh. Rheinbau-, sowie der Großh. Wasser- u»d Straßenbaninspektion mid die
Soldaten im Dienste sind taxfrei.

tz 17. Die Bestimmungen der 88 4—6 ec, 8—12,14,15.16, sowie die Taxord-
nung sind mit Plakattaseln auf Kosten der Unternchmer an beidcn Ufern anzuschlagcn.

'8 18. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmuligen werden geinäß § 153
P.-St.-G.-B. bezw. 134a desselbcn mit Geld bis 150 Mk. bezw. Hast bis zn 8 Tagen
bcstraft.

I. Zusatz bezüglich des Belriebes der Drahtseilfähre.

8 1. Wenn dcr Betrieb der Gierfährc infolge hohen Wasserstandes oder sonstiger
Ursachen eingestellt und dieselbe abgeführt ist, wird die oberhalb crrichtete Drahtseil-
fähre für Personcn- und Gepäckbeförderung in Betrieb genommen.

Derselbe dars solange forigcsept werdcn, bis der pleinpfad ans dem rechten Ufer
unter Wasser kommt.

Der Betrieb der Drahtseilsähre ist nnr bci Tage, fowie in den frühcn Morgen-
und späten Abendstunden dann gestattet, wenn Mond- oder Steinenhelle bcsteht.

8 2. Zum Betrieb der Drahtseilsühre ist ein solidcr, gnt ausgernstetcr Rachen zu
verwendcn, an welchcm auf der Znncnseite links nnd rechts an gecigncter Stelle die
höchste Anzahl der Personen bezeichnet ist, ivclche anf cinmal iibergeseßt werden dnrfen.
Diese Anzahl wird durch dic technische Bebörde festgeseht.

8 3. Jm Hinterteile des Rachens beim Standorlc dcs Fährmanns muß ständig
ein Retlungsring (Korkringi mit fleine vorhauden sein.

8'4. Jm allgemeiuen findcn alle einschlägigen Bestimmungen der Fährordniliig
für die Gierfähre auch siir die Drahtseilfähre Anwendung.

H. Zusatz bezüglich des Betriebes der Giersühre.

8 1. Bei Wnsserständen des Reckars unter 1,40m am Heidelberger Pegel darf die
Einrrchtung der Drahtseilfähre (Quer- und Treibseill mit Laufrolle auch zum Uebcr-
sühren der Rähe benützt werden.

Bei starkem Thalwind, bei Südost- und Südwestwind und bei Gewiltcrn muß
jedoch die Nähe an dcr Gierkette befestigt bleibeu.

8 2. Der Wasserstand von 1,40m am Heidelberger Pegel ist an dcr Ueberfahrts-
stelle auf beiden Ufern in deutlicher Weise zn vcrmerkcn.

6. Der Verkehr mit Nachen (Nachenordnung).

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 22. Ianuar 1892.

8 1. Wer gewerbsmäßig anf dem Reckar iu kleinen Schisfen oder Rachen Per-
sonen zu führen oder Fahrzenge der gedachteu Art gewerbsmäßig zu vermieten beab-
sichtigt, hat sein Vorhaben gemäß 8 14 (tzew -Qrdu. beim Bezirksamt anzuzeigen und
ist ferner verpflichtet, jede Ginstellnng eiues (tzehilfen unter Angabe der persönlichen
Verhältnisse desselben sofort dem Bezirksamt zur Kenntnis zu bringcn.

Zu den Gehilfen im Sinne des Absatz 1 sind auch die eigeuen Angehörigen dcs
Unternehmers zu rechueu, insofern dieselben als Schiffsführer Verwendung siuden
sollen.

8 2. Jeder Schiffsführer, sowohl der selbständige als der Gehilfe, hat auf Ver-
langen seine persönliche Zuverlässigkeit in Beziehung ans den beabsichtigten Gewerbe-
betrieb darzuthun und muß sich auf Anordnung des Bezirksamts einer Prüfung iibcr
seine Fahrkuiidigkeit uuterziehen.

8 3. Die zur Verwendung kommenden Fahrzeuge müssen mit der genügenden
Anzahl von Sivbänken uud der erforderlichen Ansrüstung versehen sein.

An denselben muß die zulässig größte Guisenkungstiefe mit Klammern beiderseits
bezeichnet und die Höchstzahl der Pcrsonen, welche in dem betr. Rachen aufgeuonimen
werden darf, an gut sichtbarer Stelle auf bciden Seiten mit Oelfarbe — weiß, auf
schwarzem Grunde — und in entsprechend großer Schrift angeschrieben sein.

Die Unternehmer haben ihre Fahrzeuge und deren Ansrüstuug stets in reinlichem,
brauchbarem und vollkommen sicherem Zustande zu unterhalten.
 
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