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333

K4. Wenn ein Fcihrzeug nen odcr nach Vornahme einer erheblichen Reparatnr
m Gebrauch genommen werden soll, so ist vorher dem Bezirksanne Anzeige zu er-
stattcn. — Das Bezirksamt veranlaht sodann jedensalls iin ersteren Fall eine Prü-
fung des angemcldeten Fahrzeugs hinsichtlich seiner Sicherheit, Brauchbarkeir und
Tragfähigkeit, sowic hinsichtlich der Att-srüstung und crteilt dem Besitzer einc schrisr-
liche Bescheinigung über das Ergebnis dicser Prüfung.

Autzerdem sind die Unternehmer verpflichtct, ihre sämklichen, im Gewerbebetrieb
verwendeten Fahrzerige ncbst Ausrüstung einer jeweils im Frühjahr staltsindenden
alljährlichen Kontrole zu unterstellen nnd envaige hiebei vorgesundene Mängel so-
fort zn beseitigen. Die Fahrzeuge werden »ach dcr Reihenfolge ihrer Anmeldung
in ein beim Bezirksamt zu sührendcs Berzcichnis cingerragen und erhalren die
diesem Eintrag entsprechende Ordnnngszahl als Rummer, welche an der Außenseire
des Fahrzeugs an gnt sicktbarer Stclle dcs Borderreils beiderseirs in enrsprechend
großer und deutlicher Schrift mit Oelsarbe - weiß aus schwarzem Grunde —
anzubringen und zu unrerhalten ist.

8 5. Die in 8 4 erwähnte Prüsung, sowie dic alljährliche Kontrole der Fahr-
zeuge wird von Großh. Nheinbauinspektion Mannheim vorgenommen.

8 6. Bei Besetzung eines FahrzeugeS mit mehr als 15 Personen müssen zwei
zuverlässige und des Fahrens knndige Schiffsführer (vgl. 8 2 dieser Vorschrift) bei
der Fahrt thätig sein.

Jn kein Schiff dürscn mchr Personen ansgenommen werden, bezw. einsteigen,
als die auf demselben angcbrachte, amtlich sestgesetzte Tragsähigkeitsziffer besriimnt.

8 7. Das Ansmieren eines Schiffes an Personen unter 12 Fahren, Betrunkene
oder des Fahrens offcnbar völlig llnkundige ist nntersagt.

Kindern unter 12 Iahren darf der Eiiitrilt in ein Boot nnr in Begleitung von
Erwachsenen gcstattet werden.

Die sogen. Grönländer und andere einsitzige Boote dürfen nur an solche Per-
sonen abgegeben werden, welche nachweislich dieser Fahrweise vollkommen kundig sind.

8 8. Bei Nebel, Sturrn und Eisgang, sowie dann, wenn der Wasserltand die
Höhe von 3,2 m am Heidelberger Pegel überschritten hat, dürfen (ohne ganz triftigen
Grurrd) keine Fahrten stattfinden.

Bei Fahrten wahrend der Dunkelheit innß jedes Fahrzeng genügend hell be-
leuchtet sein.

8 9. Auf Ueberfahrtsanstalten im Sinne des Art. I Absatz 3 des Wasfer-
gesetzes vom 25. August 1876 (sogen. Fähren), welche der besonderen Genehmigung
der Verwaltungsbehörde bedürfen, findet diese Vorjchrisr keine Anwendung.

§ 10. Die bezirkspolizeilichen Vorschriften vom 8. Juli 1865, vorn 8. Mai 1869
uud vom 12. Mai !873 (Nachcn- und Fährordnungen), sowie die ortspolizeiliche
Vorschrift für die Stadt Hcidelberg vom 24. September 1880 (den Verkehr mit
Nachen auf dem Neckar betr.) werden aufgehoben.

§ II. Zuwiderhandlungen gegen 88 l ^8 obiger Vorschrift werden an Geld
bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

Taxordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1892.

8 1. Für die Ueberfahrt nber den Neckar, gleichviel von welcher Seite ans
dieselbe stattfindet, werden erhoben:

I. Vou den fogenanntcn Bögen bezw. dern Viehmarktplatz an der
Neckarmünzgasse nach der Hirschgasse (oderumgekehrt)

u für eine erwachsene Person.. 10 ^

b. für ein Kind nnter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit

des § 4 taxfrei zu befördern ist).5 ^

e. fllr einen Hund.3

II. Von allen andern Punkten des Neckarufers aus

u. für eine erwachsene Person.^ ^

b. für ein Kind unter 12 Jahren (soweit dasfelbe nicht in Gemäßhcit

des 8 4 taxfrei zu befördern ist).As

e. fiir einen Hund.2 ^
 
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