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ß 4. Das Uebcrfahrts-Unternehmen erstreckt sich ausschließlich auf die Beför-
denmg von Nersonen, Hunden, Handgepäck, Arbeitsgeschirr 2c.

H 5. Jcdc einzelne Person hat das Necht auf sofortiges Uebersetzen von einem
Ufer auf das andere. Die Passagierc haben sich während der Fahrt ruhig zu ver-
halten. Bctruukenc dürfen nicht aufgeuommen werden.

tz 6. Die höchst zulässige Zahl der Passagiere ist nach Genehmigung Groß-
herzoalicher Rhcinbauinspektion an dcm »lachen ersichtlich anzubringen. 'Die Nachen
sind m gutein Stand zu halteu und vor Fnbetriebnehmen sowie periodisch zu unter-
stichen. Zur Bedicnung dürfcn nur erwachscne nnd des Geschäfts Hinreichend kundige
Personcn verwendet werden.

8 7. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 Mark eventuell mit Haft
bis zu 8 Tagen bcstrast.

L. Das Retreten von Eisflärhen.

Bczirkspolizeiliche Vorschrist vom 13. Februar 1875.

8 1. Wer öffentlich durch die Zeitungen, durch Anschläge oder durch Aufstcllen
von Bänken, Fegen der Gisstäche und ähnliche Veranstaltungen das Publikum zum
Besuche vou Gisbahnen veranlaßt, hat spätestens am vorhergeheuden Tage dies bei
dem Vezirksamte aiiznzeigeu uud auf Verlangeu dieser Behörde durch eiu schristliches
Zeuguis des zu diesem Zwecke bcsteUten Sachvcrständigen über die Tragfühigkeit des
Eises sich ausznweisen.

8 2. Ein solches Zenguis kann auch anßerdem jederzeit von dem Bezirksamt ver-
langt N'erden.

8 3. Tiese Verbindlichkeitcn liegen ebeusowohl Privatpcrsoneu tUnternehmern)
als deu Vorständen von Vcreineu (Schlittschuhklubs ec.) ob.

8 4. Die Grncnnung des Sachverständigen uud seiues elwaigen Stellvertrelers,
sowie die Bestiiuniuug der Gebühr, wetche er für die Ilntersuchuug und Ausstellung
des Zeugnisscs zn verlaugen hat, geschicht durch das Bezirksaml.

8 5. Das Bezirksamt kanii, sobald die Gefahr cines Eiubruchs vorliegt, jederzeir
das Betretcn der Gisfläche und die Grlassuug von Giiiladungeu hiezu untersagen.

8 6. Wer, uachdeiu das in 8 5 crwähute Verbot bekannt gemacht ist, die Gis-
fläche noch ferner belritt, wird an ttzeld bis zu 10 Mk. beftrast (8 1G> P.-St.-01.-B.).

Alle soustigen Uebertrctuugen dieser Vorschrisl werdeu mil Oleldstrafe bis zu
150 Mark oder mit Haft bestraft (8 1t>8 Z. 5 P.-St.-G.-B.).

k'. Das Netrcterr gefährlicher Orte.

Ortspolizeiliche Vorschrift voin 13. November 1865.

Das Begchen der am Neckarufer dahier liegenden Flöße wird allen denjenigen,
welche hierzu nicht durch die Eigeutüiner dic Grlaubnis erhalten haben, bei Vcrmei-
den einer Oleldstrafe bis zu 10 Mark auf Griiud des 8 1G> P.-Lt.-Oi.-B. verboten.

6. Das Pterdeschwemmen im Neckrar.

Ortspolizcilichc Vorschrift vom 26. Iuli 1883.

8 1. Das Schweinmen der Pfcrde im Neckar darf nur stattsinden:

1. an der Schachtel bei der ehemaligen Neueuheimer Fähre iu der Verlänge-
ruug der Fahrtgassc,

2. an der Schachtel hinter dem Schlachthause,*)

3. an der Schachtel anf dem rechteu Neckarufcr unterhalb der nenen Brücke.

An beiden Stellen dürfeu die Pferde nicht weiter iu den Neckar getrieben oder

gefnhrt iverden, als bis das Wasser die halbe Höhe des Bauches erreicht.

8 2. Zuwiderhaiidlungen gegeu diese Vorschrift wcrden mit Geldstrafe bis zu
150 Mark oder ȟt Haft bestraft.

». Tändeordnnng.

Erlassen von Olroßh. Bezirksamt mit Zustimmuug des Bezirksrats, aber nicht als
bezirkspolizeiliche Vorschrift iin Sinne des 8 23 des P.-L>t.-G.-B.

8 1. Geländete Gegenstände siud von dem F-inder alsbald bei dem Bürgermeister-
amt dcs Fundortes bezw. anf dcm Polizeibureau der Stadt Heidelberg unter näherer
Angabe der Zahl nnd Beschaffenheit anzumelden.

SIIU'2 ^chlachthaus a» de> odere» Neckachraße.
 
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