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2. Das Bürqernleistevamt wird nlsbald ein VerzeichniS ailfstellcn, in welches
nbige Zlngaben unter Beisügung des NamenS und Wohnorts des Finders eingetragen
werden und hat sich von dcr Richtigkeit der gemachten Angaben zu vcrlässigen evcn-
tuell die Liste zu berichtigen.

8 3. Der Gemcinderat wird alsbald anordnen, wo uud in welcher Weise die
geläudeten Gcgenstände anfzubewahren sind. Wenn der (Yemeinde keine geeigneten
Räumlichkeiten zurUntcrbringung derGegcnstände zurVerfügling stehen,könncn solche
dem zuverlässigen Finder mit der Verpflichtung überlassen werdcn, dieselben bis aus
lveitereS unversehrt zu bewahren.

8 4. Dcr Finder hat alsbald eine vou dem Gemeinderat im Voraus festzu-
setzende, der llebung nnd dem Wcrte dcr Fundgegenständc entsprcchende Ländungs-
gebühr zu beanspruchen, welche aus der Gemeindekasse vorlänfig ansznbezahlen ist.

8 b. Der Gcmeinderat legt, sofern der Eigeiitiimer nicht sofort ermittelt wird, als-
bald mit Bericht über die Art der Aufbewahrung und Ausbezahlnng der LändungS-
gebühren dem Bezirksamt eine Doppclschrift deS AilineldeverzeichnisseS vor.

tz 6. Letzteres wird für das öffentliche Ausschreiben der gefundencu Gegcustände
Sorge tragen und weitere Maßregeln zur Ermittlung des Eigentümers treffcn. Glcich-
zeitig wird die Frist festgesetzt, innerhalb welcher die geländeten Gcgenstände zur Ver-
fügung des Eigentümers ausbewahrt bleiben.

Der Gemeinderat erhält hievon Rachricht. Die Frist bcträgt, sofern keine beson-
deren Verhältnisse vorliegen, 4 Wochen.

tz 7. Der Gemeinderat darf die geländeten Sachen nur mit Erlaubnis des Be-
zirksamteS an den sich meldenden Eigentülner verabfolgen, wenn dieser über seiue An-
sprüche sich genügend auszuweisen vermag.

Vor der Verabsolgung der Gegenstände hat der Eigentümer der Gemeindekasse
die Ländungsgebühren und sonstige Unkosten ^urückzuersetzen.

tz 8. Meldet sich innerhalb der vom Bezrrksamt festgesetzten Frist kein Berechtig-
tcr, so kann der Gemeinderat sich durch das Bezirksamt ermächtigen lassen, dic gelän-
deten Gegenstände zu veräußern.

Diese Veräußerung muß in öffentlicher Vcrsteigerung geschehen, sofern der Erlös
hierdurch nicht ganz aufgezehrt wird.

tz 9. Der Steigerungserlös, abzüglich der Steigerungs- uud Aufbewahrungs-
kosten sowie Läudegebühren ist während der dreijährigen Frist deS L.-R.-S. 717 a iu
der Gemeiudckasse aufzubewahren, dieser kann dem Finder dann verabsolgt werdeu,
weuu derselbe garantiefähig ist.

Ueber die Erledigung dieses Geschäftes ist dem Bezirksamt Bcricht zu erstatten.

tz 10. Unter den VorauSsetzungen des tz 7 ist diese angelegte Summe dem berech-
tigten Eigentümer auszubezahlen.

tz 11. Meldet sich innerhalb dreier Jahre, von deni Tage der Ländnug berechnet,
kein Berechtigter, so wird der Erlös an die Finder nach dem Ergebnis des Ver-
steigerungsprotokolls zur freien Verfügung ausbezahlt, sofern dies nicht schou frühcr
geschehen ist.

Die Erlaubuis dazu ist von dem Bezirksamt einzuholen, welchem tzu diesem
Zwecke die sämtlichen Akten und die Berechnung dcr Verteilung vorzulegen smd.

tz 12. Sämtliche auf eine derartige Fundanmeldnng bezüglichen Akteu sind auf
der Gemeinderegistratur aufzubewahren.

Zusammenstellung der von den Gemeinderäten festgesetzten

Ländungsgebühren.

1. Heidelberg.

Für einen Ster Holz oder 100 Wellen . 2 Mark
(bei geringeren Quantitätcn entsprechend weniger)

Für einen großen Stamm ... 1 Mark
„ „ kleincn Stamm . . . — „ 50 Pfg.

„ „ Nachen . . . . . 1 ., — „

„ „ schweren Diel . . . — 30 „

„ „ gewöhnlichen Diel . . — „ 20 „

„ ein Brett.— „ 10 „

(Fuhrlohn vom Neckar: der Auswand der Gemeinde).
 
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