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§ 3. Der Rmmr von der Dreikönigstraße bis znr groken Mantelgasse ist zur Ver-
ladung und Lagerung vou Steineil, Rindcn und nndcren Robprodulleil bcftinunt.

ß 4. Der Raum von der grofteii Mainelgasse bis zur MarstaUftrafte ist zum Aus-
laden und Feillialten von Heu uud Strol, zn benützen.

8 5. Der Platz von der Marstallstrake bis zum Hanse Unlere Reckarftrafte Nr. 9
ist nach Verordnung der ltzrosch. ,'chUdircktion vom 22. Septembcr 1865 vorzugswcise
alsEin- und Ausladeftätte sür die >iailfinanns- oder sogelianttten Slückgüter bestiinmt
und niiterstcht der Beaufsichliguug des itzrafth HaiiplsteueramtS.

8 6. Der Platz von dem Hanse Ilntere Reckarstrafte Rr. 9 bis an daS Haus Untere
Reckarstraße lRr. n hat zur Verladung nnd Lagerung von Bremiholz, Hopsenstangen
uiid Holzschnittivarcu zu dicucu. Sobald die Bedarsszeit von Hopseustailgen vorüber
ist, spätestens mit Ablanf des Monats Mai, müssea die in Resten liegenden Siangen
von ihren Plätzen geräuint und auf cineu vom ftädlischen 2auerverwalter sür sie zu
bestiiiimeiiden Platz gebracht werden.

8 7. Das Vorland von dem Hause Untere Neckarstrake Nr. 5 bis zur ueuen Brücke
ist znm Lagern von Steinen, Bauholz, ss-loftholz, Staugen und Holzschnittwaren
bestimmt.

8 8. An dem Neuenhciiiier Ufer befindet sich der Ausladeplar; für sämtliche zu
Wasser ankoinmendeii Ezegeiistände oberhalb der neneii Brücke bei der sogeiiaunlen alten
F.ihre. Nnr in Ausnahuiesällen wird das Ausladen bei dcr Wasserschachtel unterhalb
der neuen Brückc gestatret.

8 9. Als Lagerplatz auf der Neucnheiiner Seite dient das von der alten Fähre
auflvärts zwischen dcr Laiidstraße und dem Leinpfad gclegene Vorland uud zwar der
westliche Teil desselben znm Lagern von Hölzern und der öftliche Theil zum Lagern
von Steinen, Kies und Sand.

8 10. Der vom Stadtrate angeftellte Lanerverwalter weift den Schiffern bezw.
den Holzhäudlern die zur Lagerung ihres Holzes beftimmtett Plätze an.

An den Holzschichten siud die Nameu der Verkäuser sowie die vou denselbcn be-
stnnmten Verkaufspreise mil schwarzer Farbe deutlich aiizuschreiben. Die Holzarchen
lliüsseu so gesetzt werden, das; sie nicht einstürzen kömien. Das Holz dars nur auf
3'/s Meter Höhe gesetzt werden. AnSnahiiieii siud nur znlässig, wenn und insolange
infolge hohen Wasscrstandes deS NeckarS Raummangel eintritt.

811. Von allen Gegeiiständen, welche ans städtischem Geläude an den beiden
Neckarufern ausgeladen werden, hat der Verkäuser, oder wenn solche schon verkauft
aiigefahren werden, der Käufer die in angeschlossenem Lauergeld-Tarise festgesetzten
Gebühren zu zahlen.

Die erstmalige Gebührenzahlung berechtigt den E'igentmiier der betr. Gegenstände,
dieselben ohne weitere Vergütung eine Woche anf dem städtischen Lauer lagern zu
lassen.

Bei längerem Lagern steigert sich die Gebühr in der Weise, daft für jede weitere
angefangcne Woche nach Ablauf der ersten Woche die erstmals bezahlte Gebühr jeweils
in vchlem Ilmfange, und von Mauersteineu zur Hälfte zu entiichleii ist. Gine Gewähr
für Sicherheit oder gegen Beschädigung der auf dem Lauer lagernden (tzegenstände wird
seitens der Stadtgemeinde nicht übernoimnen.

8 12. Vor dem Ausladen der Schiffe und vor der Abfnhr von ans dem Lauer
gelagerten Gegenständen ist dem städtischen Lauerverwalter Anzeige zu erstatten über
die Menge derjenigen Gegenstände, welche ausgeladen oder abgesührt werden sollen.
Derselbe erhebt alsdann gegen Ouittung die Gebühren nach Älatzgabe des Lauergeld-
Tarifs. Die Waren dürsen nicht abgefahren werdcn, solange die Gebühren nicht be-
zahlt sind.

Dem mit der Kontrole betrauten städtischen Beamten sind, auf dessen Verlangen,
die Gebührenquittnngen ebenfalls vorzuzeigen und die von ihm gewünschten Auskünfte
zu erteilen.

8 13. Zur Vermessuug des ausgeladenen Bremiholzes, ebenso zur Vermessnng
der ausgeladenen Steine köunen die vom Stadtrat bestelltcn und vom Gr. Bezirksamte
verpflichteten Holzmesser nnd Steinaufsctzer beigezogen werden.

Dieselben haben folgende Gebühren zn beanspruchen:

Die Holzmesser von jedem vermessenen Ster Brennhol^ . . 30 Pfg.

Die Steinaufsetzer von jedem aufgesetzten Kubikmeter Steine 12 Psg.

Beide Gebühren hat der Käufcr zu entrichteu.
 
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