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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1896 — Heidelberg, 1896

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https://doi.org/10.11588/diglit.2480#0375
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340

Andereu Personeii ist das gewerbsmäßige Messeu ttou Bremiholz oder Steinen
aus dem städtischen Lauer uutersagt.

§14. Den Anordnungen des städtischen Lanerverwalters ist unbedingt Folge zn
leisten: Beschwerden gegen denselben, sowie gegen die Höhe der Gebühren stnd bei dem
Vorsitzenden der Laner-Kommission oder bei dem Stadtrate schriftlich vorzubringen.

§ 15. Uebertretiiiiaen der Lanerordnuiig werden bezüglich des § H nach § 2 des
Gesetzes vom l8. Dezember 1867, bezüglich der übrigen Bestimmuiigeii nach § 140 Z. 6
der Gewerbe-Ordnung an Oleld bis zn 30 Mark oder im Falle des UlwermögenS init
Hnft bis zu acht Tagen bestraft.

Limergeld-Tarif

Von allen Gegenständen, welche an den Laiierplätzen oder an Uferstellen, die Ge-
meindeeigentum sind, ausgeladen werden, muß der Verkäufcr, oder, wenn sie schon
verkauft hierher gebracht werdeu, der Käufer an den Lauerverwalter folgende Gebühren
entrichten: ^

1. für einen Stamm Holz bis mit 15 m Länge . . . 10 Psg.

„ „ „ „ von über 15 bis mit 20 m Länge 15

, „ „ „ „ ,. 20mLänge ... 25 „

2. sür 100 Stück tannene oder forlene Borde .... 30 „

3. für 100 Stück Schlaufdielen oder eichene Borde. . . 45 „

4. für 100 Stück Rahmenschenkel oder Faßdauben . . . 25 „

5. für 100 Stück Latten.15 „

6. für 100 Stück Hopfenstangen oder Rippenstiicke. . . 35 „

7. für 100 Stück Truderstangell.20 „

8. für 100 Stück Bohnenstecken.10 „

9. für 100 Stück Normalwellen.30 „

10. sür ein Ster Brennholz ohne Unterschied .... 10 „

11. für 100 Kg Holzkohlen.U) „

12. für 1000kg Steinkohlett,Rohnlaterialien,Kattfmaniisgüter 10 „

13. für 1000kg Ninden, Heu und Stroh.15 „

14. für 1000kg Kartoffeln, Kraut, Rüben nnd Obst . . 20 „

15. für 1000 Stück Backsteine, Ziegel, Tuffsteiue . . . 25 „

16. für 1 ebm Mauersteine.3 „

17. für 1 ebw Saud, Kalk, Lehm, Kies, Erde .... 5 „

18. für jeden Wagen Eis.10 „

Was das Eis anbelangt, das an Ort und Stelle gewonnen wird, so ist fiir Be-
nützung des ftädtischen Vorlandes im Vorans eine von der LattLrkommission zu be-
stiniinende Pauschsumme zu entrichten.

Fiir nicht im Tarif benaiinte Gegenstande werden die Gebühren erhoben, welche
für einen im Tarif aufgeführten ühnlichen Gegenstand zn bczahlen sind.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Pflichtigen und dem Lauerverwalter
bestimmt die Lauerkommission die Gebiihren.

Vorstehende Gebühren sind allein schon fiir das Ausladen auf dem Laner zn ent-
richten. Deren Zahluiig berechtigt jedoch den Eigentümer der betreffenden Gegen-
stände, dieselben ohne besondcie Vergütuug eine Woche lang auf dem städtischen Laucr
lagern zu lassen.

Für jede angefangene weitere Woche der Lagerung sind sodann vorstehende Ge-
biihren wieder zu entrichten, fiir Mauersteine jedoch nur im hälftigen Betrage.

Vlll. Markt- «nd Gewerbep-lizri.

L. Wochenmarkkordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift nebst Tarif vom 4. Dezember 1893
mit Aenderung vom 15. August 1894.

§ 1. Der Wochenmarkt findet außer an Sonn- und Feiertagen täglich statt, und
zwar: auf dem Marktplatz am Mittwoch, Donnerstag nnd Sanrstag,

anf dem Wredevlatz am Dienstag und Freitag,
auf dem Wilhelmsplatz am Montag.
 
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