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Aii den Tagcn, an welchen der Markt auf dem Wredeplatz und Wilhelmsplatz ab-
gehalten wird, darf auch auf dem Marktplatze fcilgehalten werden.

Der Markt beginnt in der Zeit vom 1. April bis M. Leptember morgens um
6Uhr, vom I. Oktober bis Ul.März morgens um 7 Uhr und endigr jeweils mittags
um 12 Uhr. Bor bezw. uach diescr Zeit darf auf dem Marktc keiu Handel bemeben
werden. Eine Stunde uach Schlutz des Marktes musj jeder Vcrkänfer seinc Gerät-
schafteu, Reste nud Abgäuge jeder Art entscrut baben.

ß 2. Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind:

a. Nohe Naturerzeugnisse jeder Arr;

b. Fabrikate, deren Erzengung mit der Laiid- uud Forslwirtschaft, dem
Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Lerbindung steht
oder zu den Nebenbeschäftigungen der kkandlente der Umgebung gehört,
oder durch Taglöhnerarbeit bewirkt wird;

o. frische Lebensmittel aller Art, sowie geräncherte und gesalzene Fleischwaren;

ä. die Waren der Töpfer, Kübler, Korbmacher und Besenbinder, ferner Haus-
macherleinmand, insoferne sie nicht in Lländen verkaust wird.

8 3. Ausgeschlossen vom Wocheumarktverkehr ist der Verkaus der in 8 2 nickjt
genannten Gegenstände, insbesondere des Lchlachtviches, der Tröoel-, Kolonial-,
Svezerei-, Kurzwareu und geistiger Gerränke jeder Art, ebenso der^ Waren der
Burstenbinder, Kammmacher nnd ,'juekerbackcr, sowie der Verkaus von Leesischen und
von Käsen, mit Ansnahme des tvei'sjcn Käses nnd der uicht sabrikmäsjig hergestellten
Handkäse.

8 4. Die Verkänfer haben die zuin Berkauf ihrer Waren bestimmten Plätze nach
Anweisung des vom Stadtrat ernannten Marklmeisters einzunehmeu und dürfen die
ihnen angewiesenen Pläve nicht wechseln.

An zwei verschiedenen Orten feilzuhalten, in uur Verkäufern solcher Waren ge-
stattet, fnr welche verschiedcne Vcrkaufsplätze bestimmt siud.

Personen, welche eineu bestiminten Platz stäiidig benützcn wollen, können das
Recht dazu durch Bezahlung einer ini Tarif verzcichueten besonderen Gebuhr erlangen.
Dieselben erhalteu eine sogenannte Platzsichernngskarte, welche jedoch uur für die
Dauer einer Woche vom Tage der Ausstellnng an Giltigkeit besitzt. Die Berpflichtung
zur Zahlung des geordneten Marktgeldes wird durch die Gntrichtung dieser Sicherungs-
gebühr in kciner Weise beruhrt.

Hiesigen Einwohnern, welche den Markt ständig besuchen, kann bezüglich beftimm-
ter Plätze zum Anfstellen ihrer Stände ein länger danerndes Abonnemeiu bewilligt
werdcn. Der Preis solchen AbonnementS, welchen die Marktkommission festsetzl, wird
in Monatsbeträgen gegen eine von dcr Stadtkasse ausgestellte Karte zum Einzug
gebrackt.

Während der Marktzeit dürsen die Plätze zu keinem anderen Zwecke benützt oder
versperrt wcrden, und es ist untersagt, iiber den abgegrenzten Marktplatz während der
Daner des Marktcs zu reiten, mit Wagen zu fahren, Vieh zu treiben, Huude zu sührcn
oder laufen zu lassen.

8 5. Es dürfcn nur gesnnde, unverdorbcne uud unversälschte Waren zu Markt
gebracht wcrden.

Berdorbene, verfälschte oder sonst der Gesundheir schädliche Warcn werden —
vorbehaltlich des Einschreitens mit Strafe - weggeuommen.

8 6. Die Gefäfte, in welchen eutrahmte Milch verkaust oder feilgehalteu wird,
müssen an ofsensichtlichen Stellen eine dentliche, nicht verwischbare Inschrift tragen,
welche die Bezeichnuug „Entrahmte Milch" enthält. Die Inschrift ist auf den
Seitenwäuden und wenn thunlich auch auf dem Deckel des Gefäßes anzubringen und
hat durch Aufmalen mit schwarzer Farbe aus hellem Untergrund zu ersolgen. Die
Buchstaben der Inschrift sollen inindestenS 3eni lang iein.

8 7. Auf dem Wochenmarkt darf nur den Vorschriften der dentschen Maß- und
Gewichtsordnung cntsprechendes Dkaß und Gewichl in Anwendung kommen.

Die Polizeimannschaft ist anßer dcr ihr nach 8 2 des Neichsgesetzes vom 14ten
Mai 1879 zustehenden Befugnis zur Entnahme vou Proben weiter befugt, Markt-
waren, welche nach angegebenem Maß oder Gewicht feilgeboten werden, nachzuwiegen
bezw. uachzumesseu, nnd Gegeustände, welche das bezeichnete Maß oder Gewicht mcht
haben, vom FeÜhaltcn auszuschließen, vorbehaltlich etwa verwirkrer Strasen, sofern
 
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