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342

nicht in anderer Weise, z. B. durch Zerkleinern, einem weiteren Feilhalten nach dem an-
geblichen Maß oder Gewicht vorgcbeugt werden kann.

ß 8. Getreide, Hülsenfrüchte, Dürrobst, Kartoffeln nnd Bohnen dürfen nur nach
Gewrcht verkauft werden.

Auf Verlangen des Käufers muß auch jede andere Marktware auf dessen Kosten
gewogen werden.

Zum Verwiegen der Waren kann die anf dem Wochenmarkte aufgestellte städtische
Wage benützt werden. Die iin Tarif vorgefehene Waggebühr hat der Käufer zu zahlcn.

tz 9. Jeder Verkäufer von Backwaren hat während der Verkaufszeit ein für das
Publikum leicht erkennbares Plakat an seinem Wagen oder Verkaufstifch anzubringen
mit Angabe des Gewichts der Brote sowie des Preises.

Dieses Plakat ist jeweils am I. und 15. jeden Mouats mit dem polizeilichen
Stempel versehen zu lassen. Iunerhalb dieser Zeit darf das Gewicht nicht geändert
und der Preis nicht erhöht werden. *

Die Verkäufer vou Backwaren haben stets Wage uud Geioicht mit sich zu führen
und dem Publikum auf Verlangen das Brot vorzuwiegen.

8 10. Von allen zu Markt gebrachten Gegenständen wird die dafür bestimmte
Platzgebühr (das Marktgeld) von den Verkäufern gegen Ansfolgung der Marktzeichen
(Gebührenquittungen) erhoben.

Die Marktzeichen sind von den auswärtigen Marktbesuchern bei deu Verbrauchs-
steuererhebnngsstellen, von den übrigen Verkäufer» bei den auf den Wochenmärkten
befindlichen Erhebungsstellen zu lösen und auf Verlangeu jederzeit den mit der Kon-
trole beauftragten Personen vorzuzeigen.

Die Marktzeichen sind mit Datumstempel versehen und nur für den Tag giltig,
an dem sie gelöst ftnd.

Den Verkäufern vou Obst nnd Milch kann, insoweit der Verkehr dadurch nicht
qestört wird, gestattet werden, auch auf anderen Straßen und Plntzen als den zum
Markt gehörigen, feilzuhalten, wenn fie das Marktgeld entrichten.

Der Wochenmarkttarif ist bei den Erhebungsstellen öffentlich angeschlagen.

Z 11. Mit dem Polizeipersonal hat auch der vom Stadtrat aufgestellte Markt-
meister uud dessen Stellvertreter den Vollzug der Marktordnung zu überwachen und
in Zweifelsfällen Auskunft zu erteilen.

tz 12. Uebertretungen der Marktordnnng werden bezüglich des tz 10 nach tz 2 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1867, bezüglich oer übrigen Bestiiiiinungen nach tz 149
Ziff. 6 der Gewerbeordnung an Geld bis zu 30 Mark oder im Falle des Unvermögens
mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

tz 13. Diese Vorschrift tritt auf 1. Januar 1894 in Kraft. Auf genaunten Zeit-
punkt wird die Wochenmarktordnniig vom 6. Oktober 1890 aufgehoben.

Wochenmarkt -Tarif.

Bcschlnß des Bürgeransschusses vom 3. November 1893, genehmigt von Gr. Bezirks-
amte mit Verfügung vom 4. Dezember 1893 Nr. 92910.

I. Platzgebühreu:

1. sür jedeu Gegenstand, welcher bis zu Flächeninhalt ein-

nimmt und nicht höher ist als 50om . . . . . . 5 Pfg.

2. für jeden Gegenstand, welcher bis zu 'st-gm Flächeninhalt ein-

nimmt und höher ist als 50om.8 „

3. für jeden Gegenstand, welcher mehr als '/^ gm, aber nicht mehr

als 1 gm Flächeninhalt einnimmt und nicht höher ist als 50 em 10 „

4. für jeden Gegenstand, welcher mehr als '/s gm, aber nicht mehr

als 1 gm Flächeninhalt einnimmt und höher ist als 50om . 15 „

5. für jeden Gegenstand, welcher mehr als I qm Flächeninhalt
einnimmt — außer der Gebühr von 10 bezw. 15 Pfg. — hiu-
sichtlich des über I qm hinausgehenden Flächeninhalts

a. insoweit letzterer mehr als '/ngm, aber nicht mehr als
I gm beträgt, je 10 bezw. 15 Pfg. (vgl. Z. 3 und 4),

b. insoweit er '/--gm oder weniger beträgt, je 5 bezw. 8 Psg.

(vgl. Z. 1 und 2);
 
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