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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1896 — Heidelberg, 1896

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https://doi.org/10.11588/diglit.2480#0384
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349

Etwaigen Mängeln an Wagen oder Geschirr ist unverziwlich abznhelfen.

ß 6. Die Droschken müssen an der Nückwand mit arabischen, mindestens 10em
hohen, Ziffern, weiß oder rot und an deu Larerneu mit arabischen, mindestens
6em hohen, Ziffern rot bezeichuet sein. Die Nummer teilt das Bezirksamt zn.

Endlich ist in jeder Droschke an gecigueter, dem Fahrgast deutlich sichlbarer
Stelle ein auf Pappdeckel aufgezogener, mit der Droschkennummer und dem Stempel
des Lezirksamts versehener, stets sauber und lesbar zu erhaltender Abdruck dieser
Droschkenordnung nebst Tarif auzubringen.

Von den Droschkenkutschern.

tz 7. Kein Kutscher darf die Führung einer Droschke eher übernehmen, als bis
ihm ein auf das Kalenderjahr lantender Fahrschein erteilt worden ist, welchen er
im Dienst stets bei sich zu führen hat. sBergl. H 2 der Vorschrift.)

Der Fahrschein wird jeweils auf 1. Fanuar und nur solchen Personen erteilt,
welche frei von Gebrechen, des Fahrens und der Dcrllichkeit kundig sind, nnd nach
ihrem Lebensalrer und ihrer bisherigen Führung die Gewähr für ein ordnungs-
mäßiges Berhalten bieten. — Personen unter 18 Fahren dars ein Fahrschein nur
ausnahmsweise mit Zustimmung des Stadrrats erteilt werden.

Die Entziehung des Fahrscheines erfolgt durch das Bezirksamt.

Zst der Droschkcnkntscher mcht gleichzeitig Droschkenbesitzer, so wird der letztere
von der Entziehung des Fahrscheins benachrichtigl, und darf von dem Zeitpunkt
dieser Benachrichtigung ab der von der Entziehung des Fahrscheins betroffene Kutscher
uicht mehr als Droschkenführer verwendet werden.

H 8. Der Droschkenkntscher hat während des Dienstes die vorgeichriebene Dienst-
kleidüng 3 der Borschrist) zu tragcn, eine richrig gehende Taschenuhr und den
ihm ausgestellten Fahrschein mit sich zu führen und diese Gegenstände den Polizei-
bediensteten auf Berlangen jederzeit vorzuzeigen.

Die Droschkenkutscher müssen stets nüchtern sein, jedermann höflich und anstäudig
begegucn und sich genau an den Taris halten. Auf Berlaugen müsseu sie beim Ein-
uud Aussteigen ihre Uhr vorweisen. Es liegt ihnen die Pslicht ob, nach jeder Fahrt
den Wageu zu durchsuchen und etwa darin zurückgebliebene Gegenstäilde alsbald bei
der Polizeibehörde abzuliefern.

8 9. Den Droschkenkulschern ist untersagt:

1. die Lenkung der Pferde während des Dienstes einem Fahrgast oder über-
haupt einem Anderen zu überlassen;

2. gegen den Willen des Fahrgastes, welcher die Droschke zuerft angenommen
hat, noch andere Personen mit auf den Wagen zu nehmen;

8. zu raucheu, während Fahrgäste in der Droschke sitzen;

4. Personen zu dem Zwecke anzusprechen, um dieselben zur Fahrt oder zur Wahl
eines Wagens zu bestimmen, oder iu den Straßen hin und her zu fahren, um Bestel-
lungeu zu suchen;

5. Trinkgelder zu fordern, absichtlich an unrichtige Orte zu fahren oder unberech-
tigter Weise jemand die Fahrt zu verweigern;

6. auf den Halteplätzen in die Droschken zu sitzen;

7. das Fuhrwerk ohne Aufsicht stehen zu lassen, namentlich dasselbe behufs Be-
suchs von Wirtschaften zu verlassen.

Von den Fahrgäften.

8 10. Die Fahrgäste dürfen Gegenstände, welche geeignet sind, das Jnnere des
Wagens zu beschädigen oder zu verunreinigen, nicht in die Droschke mitnehmeu.

Handgepäck im Gewicht bis zu 10st§ darf der Fahrgasl unentgeltlich mit in die
Droschke nehmen. Größere Gepäckstücke sind gegen Entrichtung einer Gebühr von
20 Pfg. per Stück auf dem Kutscherbock unterzubringen.

Das Mitnehmen von Hunden in die Droschke ist den Fahrgästen nur mit Zu-
stimmung des Kutschers gestattet.

Fahrgäste, welche vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandeln oder sich sonst un-
gehörig benehmen, können nach wiederholter fruchtloser Berwarnung seitens des
Kutschers zum Aussteigen aenötigt werden und müssen, falls die Fahrt schon begonnen
war, gleichwohl die ganze Taxe für die vereinbarte Fahrt bezahl^n.

8 11. Mehr als vier Personcn, wobei zwei Kinder unter zehn Iahren einer er-
wachsenen Person gleichgerechnet werdeu, ist der Kutscher nicht verpflichtet, in den
 
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