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Wagen aufzimchmen. Hat er dieS dennoch gethan, so ist er doch nicht berechtigt,
mehr als das taxmäßige Fahrgeld fnr vier Personen zu fordern.

Mehr als sechs Personen aufzunehmen, ist dem Droschkenkntscher nicht gestattet.

Kinder unter 6 Iahren in Begleitung Erwachsener sind taxfrei mitznnehmen.

Von den Halteplätzen.

i; 12. Die Halteplätzc (8 2) werden von der Pollzcivehörde mit Znstinlnnurg
des Stadtrats bestimmt; es mliß jedoch eine verhültnismäßige Bertcilnng der Fuhr-
werke anf den verschiedenen Pläven stattsinden. Dics, sowie die Art nnd Weise der
Aufstellung zu bewerkstelligen ist Sache der Polizcibehörde. Das Anhalten der
Droschken an andcrn als den bestimmrcn Wartplätzen ist nnrersagt. Das Verzeich-
nis der Halteplätze wird von Zeit zn Zeit im Amtsblatt verössentlicht.

8 13. Das Tränken nnd Fnttern der Pscrde darf innerhalb der Stadt nur
auf den Halteplützen, niemals wahrend der Fahrt geschehen.

Die Neiilignng der Droschkenhalteplätze wird anf Nechnnng der Stndtkasse
durch städtische Bedienstete vorgenommen, wofnr von dem Eigentiimer jedcr Droschke
an die Stadtkasse die jeweils festgesetzten Gebühren zu bezahlen sind.

Bom Bahndroschkendienst.

8 14. Die Zahl der Droschken, welche bei Anknnft der Bahnziigc an sümt-
lichen Bahnhöfen anwesend sein müssen, wird von dcr Polizeibehördc nach vorhe-
rigem Benehmen mit den Eisenbahnbehörden und dem Stadtrat bestimnil-. cbenso
der jeweilige Ansstettungsplatz daselbst.

Die Droschkenfnhrer haben innerhalb des Bahnhofgebietes allen anf ihre Auf-
stellung und ihr Verweilen daielbst bezüglichen Anordnungen der Beamten mid
Bediensteten der Betriebsverwalrnng unweigerlich Folge zn lcistcn.

Die einzelnen Droschkenführer werden zu diesem Dienst nach einem Tiirnus
von dem am Bahnhof stationierten Schutzmann angewiesen, dessen Anordiiungen
nnbedingt nachzukonimen ist.

Sie haben mindestens 5 Minuten vor Ankunft der Znge anf dem Platze zn sein.
Die AnfsteUung der Droschken daselbst geschieht der Neihe 'nach, wic sic ankommen.
Beim Bestellen der Droschken ist man jedoch an diese Neihenfolge nicht gebniiden.

8 15. Die Uebertragung des Bahndienstes auf einen andern Knlscher ist ge-
stattet, jedoch nur, wenn dem am Bahnhof stationierten Schutzmaiin hievon recht-
zeitig vorher Anzeige gemacht worden ist

'Wer den Bahndienst vcrsäumt, wird bestraft. Wcnn ein Droschkenführer, dem
dieser Dienst obliegt, anf längere Zeit bestellt wird, so daß er ziim iiäebsteii Zuge
noch nicht zurück sein kann, so hat er hievon vor dem Absahren dcn dienstthuendeii
Schntzmann in Kenntnis zu sctzen.

Wer ohne diesen Dienst zu haben oder vorher bestellt zu sein, i in letzterem FaU
nmß der Bestellschild — 8 17 Absatz II — aufgestellt seinj, in den Bachihof ein-
fährt, um unkommende Passagiere in Empfang zn nehmen, verfällt in ^trafe.

8 16. Sobald die Ankunft der Züge signalisiert ist, haben die mit dem Bahn-
dienft betrauten Kutscher sich zur Aufnahme von Fahrgästen fertig zn halten.

Kutscher, welche Reisende zum Bahnhof bringen, haben am Haupteingang an-
zusahren und nach dem Aussteigen der Fahrgäste und Abladen des GepÜcks ohne
Aufenthalt den Platz zu verlassen.

Für die Zeit zwischen der Ankunft derjenigen Züge, zn welchen sie befohlen
sind, brauchen die Eisenbahndroschkenkutscher Fahrten nicht anzttuehmeii.

Bestellung der Droschken.

§ 17. Jedem Besteller steht die Wahl der Droschke frei und sobald jemand
die Droschke genommen oder bestellt hat, mnß unverzüglich abgefahren werden.

Wegen bereits anderweit erfolgter Bestellung darf die Uebernahme ciner Fnhrt
nur dann abgelehnt werden, wenn die Bestellung durch Aufstecken eines Blechschildes
mit der beiderseits deutlich lesbaren Aufschrift „Bestellt" auf der rechten Seite des
Kutschersitzes erkeunbar gemacht ist. Wird ein Kutscher vom Halteplatz znr Ab-
holung von Fahrgästen bestellt, so hat er sofort im Trab nach dem Ort der Be-
stellung zu fahren und den Besteller in der Droschke dahin mitzunehmen.

§ 18. Auf den Halteplätzen und während der in 8 2 Abs. I bezeickneten Zeiten
darf die Uebernahme einer Fahrt von keinem Droschkenkntscher verweigert werden.
 
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