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354

Bei deil Fahrten unter Ziffer 28 nnd 30 erhöht sich die Taxe um 2 -F, weilil
die Hin- oder Rückfahrt, und mn 3 wenn beide Fahrten über Schloß und
Wolfsbrunnen gehen.

Bei Fahrten mit Rückfahrt ist, sowcit nichts Besouderes bestimmt ist, eine
halbe Stunde Anfenthalt an jedem der genannten Orte mit eingerechnet. Wo
mehrere Halteplätze genannt sind, kann die Aufenthaltszeit auch auf einen Halteplatz
vereinigt werden. Bei längcrem Aufenthalte sind fnr jede angefangene Biertelstnude
50 ^ weiter zu entrichten.

Jn der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgeus erhöhcn sich die obengenann-
ten Taxen vorbehaltlick der Bestimmungen in 23 Abs. III Droschkenordnnng, welche
auch hier sinngemäße Anwendung finden, um die Hälftc.

VI. Alle übrigen Fahrten werden nach der Länge dcr Zeit bezahlt, und zwar:

'Z Stunde

1

2 Personen
^ - 90

2 Personen
^ 1.40
„ 1.80
„ 2.20

3 Personen

^ 1.

1 Person
^ - 60
1 Person
^ 1 —

„ 1.50
„ 2.-

Jede weitere Viertelstunde kostet:

für 1 und 2 Personen zusammen ....
für 3 „ 4 „ „ ....

Bei Zeltfahrten außerhalb der Stadt, und zwar weiter
von derselben entfernt, muß, wenn die Droschke leer zurückgeht, die Hälfte der Taxc
vergütet werden.

ck Dienstmanns-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. April bezw. 21. November 1872.

4 Personen
05 ^ 1.20

3 und 4 Personen
^ 1.70
„ 2.20
.. 2.60

50 Z
65 „

als eine Viertelstunde

§ 1. Wer als Lohndiencr, Dienstmann u. dgl., sei es selbstständig, für eigenc
Rechnung oder als Gehilfe eincs solchen, oder als Angestellter, oder als Teilhaber
eines sog. Dienstmanns-Jnstitlits seine Arbciten und Leistungen auf öffentlichen
Plätzen und Straßen anbieten will, hat hicrvon dem Bezirksamte Anzeigc zu crstatten
(8 3 der V.-V. zur G.-O.)

Zulassung zum Gewerbebetricb ist allen dcnjenigcn zu versagen, in deren Ver-
halten und persönlichen Verhältnissen begründete Besorgnis zu finden ist, daß sie dicsen
Gewerbebetrieb zur Gefährdung der öffeutlichen Sichcrheit und Ordnung mißbrauchen
werden (tz 4 Abs. 2 der V.-V. zur G.-O.)

Die Lohndiener (Fremdenführer) haben sich auch über ihre Besähigung auszn-
weisen, insbcsondere ist auf einige Kenntnis der französischen Sprache zu schcn.

Z 2. Wer das Dienstmanns- odcr Lohndiener-Gewerbe rc. selbst und für eigene
Rechnung betrciben will, hat zugleich durch bare Ginlegung in die hiesige Sparkasse
und Hinterlegung des Sparkaffenbuches in der Gemeinde-Depositur eine Kaution von
200 fl'*) zu stellen.

Die Unternehmer eines Jnstituts haben ebenfalls eine Kaution zu entrichten,
deren Größe jeweils nach Anhörung des Stadtrates vom Bezirksamte bestimmt wird.

Dieselben haben mit der Kautionsbestellnng zugleich eine Urkunde auszustellen,
in welcher sie für allen Schaden, welchen ihre Gehilfen, Angestellten oder Teilhaber
verursachen und für welchen nach dem Gesctze die letzteren zu haften haben, sich per-
fönlich haftbar erklären.

8 3. Wer das Gewerbe eines Dienstmanns oder Lohndieners in Person betreibt,
erhält vom Bezirksamte eine Nummer angewiescn und hat einen damit versehenen
Metallschild auf der linken Seite der Brust zu tragen.

Zugleich ist nach näherer Vorschrift dcs Bezirksamts an der Kopfbedeckung
die Bezeichnung „Dienstmann" bezw. „Lohndiener" anzubringen.

Den Dienstmanns-Jnstituten kann von dem Bezirksamt der ausschließliche Ge-
brauch besonderer, näher zu bestimmender Abzeichen gestattet werden, und ist dann das
Tragen derselben allen Dienstmännern, welche nicht zu dem Jnstitut gchören,
untersagt.

8 4. Die Dienstmänner ec. haben sich gegen das Publiknm willig und anständig
zu benehmen und fich jeder Zudringlichkeit zu enthalten.

*) jetzt Mark.
 
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