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359

und Werkstätten, von Znnmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und
Hiegclcien, sowie bei Barlten aller Art sind ausnahmsweise auch an Sonntagen
und gebotenen F-esttagcn m solgcnden Fällen zulässig:

1. Soweit die Beschäftigung vonArbeilern an Sonn- und Festtagen nach ZIOod
Absatz 1 der Gewcrbeordnung gestattet ist;

2. wenn die Arbciten den iu § 105 o Absatz 1 Ziffer 3 bis 5 der Gewerbe-
ordnung bezeichneten Zweckcn dienen, oder

3. wenn ste zu denjenigen Arbeiten gehören, bei welchen gemäß Z 105 ä bis
105k der Gewerbeordnung durch Beschlus; des Bundesrars oder durch Verfügung
der höheren oder unteren Verwaltungsbehorde die Beschäftigung von Arbeitern an
Sonn- und Festtagen zugelassen ist.

Jedoch darf durch die Vornahme solcher Arbeiten einc Störung des Gottes-
dienstes oder andcrcr religiöscr Feierlichkeileu ciner chriftlichen Äonfession nicht
herbcigeführt werdcu.

ß 3. Arbeiten im andelsgewerbe. Unter das Verbot der öffentlichen
Arbeiten im Handelsgewerbe (8 l v'Hffer 1 diescr Vcrordnuug) fällt außer dem
nach ß 41 a der Gewerbcordnung untersagten Gewerbeberriebe in offenen Verkaufs-
stellen und dem nach 8 55 a der Gewerbeordnung verbolenen Wandergewerbcbetriebe
<§ 55 Abs. 1 Ziff. l bis 3 der Gewerbeordnung) und dcm am Wohn- und Nieder-
lassungsortc auf öffentlichen Wegen, Slraßcn, Plutzen oder au andercn öffentlichen
Srtcn oder von Haus zu Haus staltfindendcn Gewerbebelriebe <8 42b der Ge-
lvcrbeordnuug, ambulanlcs Olcwcrbe):

1. Die Abhaltung vou Mcfscn imd Märfkcn: jedoch kann das Bczirksamt für
Sonmage und gcborcnc Fenrage die Abhallung einer Meffe, cines Jahr- odcr
Spczialmarkres vom Sclffuffc dcs vormillägigen Hauplgvllcsdicnstes an geslattcn;

2. die Vornabme von öffenklichen Verfleigcrungen und Vcrpachlungen;

3. das öffenrlichc Auslegen und Anshängcn von Waren an Verkaufsstellen, so-
lange der Gcwerbebelrieb in dcnsclbcn nach 8 41a der Gewerbeordnung untersagt
ist und außcrdem auch während des vorminägigen Hauplgorresdienstes.

Ausnahmsweisc sind an Sonnlagen und gcbotcncn Fcsttagen nachstebende öffent-
lichc Arbeiren und Verrichtungcn im Handelsgcwcrbe gestattel:

a) Wäbrend dcs ganzcn ^agcs der Vcrkaus von Ärzneimitleln in Apotheken;

b) srühestens voni Schluffe des vormirrägigen Hauprgoltesdienstes an das nach
8 55 a dcr Gewerbeordnung durch die unterc Verwalrungsbebörde zugelassene Feil-
bieren und Ankaufen von Gegenständcu, insbesouderc von Sbst und anderen Eß-
waren, auf öffenrlichen Wegen, Srraßen und Plätzen odcr an anderen öffenrlichen
Orten und von Haus zu Hairs:

c) bci dcr Durchfahrt von Züqen das Feilbieten frischer Lebensmittel auf den
Eiscnbahnstationcn;

ä) das öffentliche Arbeiten in dcnjenigen Handelsgewerben, deren vollständige
oder tcilweise Ausübung an Eonn- und Festtagen zur Bcfriedlgung täglicher oder
an diescn Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich
ist (8 105 o Äbsatz 1 der Gewerbeordnung), insbesondere das Herumtragen der be-
treffenden Lebensbedürfniffc in die Häuser der Äunden, während derjenigen Srunden
der Sonntage und gcbotencn Festrage, sür welche nach tz 105 e Absatz 1 der Ge-
werbeordnung Ailsiiahmen vom Verbote dcr Beschäftigung von Gehilfen, Lehr-
lingcn und Arbcitern zugelafsen sind.

8 4. Arbeitcn des öffeutlichen Verkehrs. Unter das Vcrbot der
öffentlichen Arbeiten und Handlungen im öffcntlichen Verkehr (8 1 Ziffer 1 dieser
Verordnung) fällt auch die auf öffentlichen Straßen stattfindende gewerbsmäßige
Beförderung von Gütern mittelst Fuhrwerken und von Vieh. sowie das Beladen und
Entladen von Schiffen, Äähnen und Flößen. Iedoch sind von dcm Verbote solche
Arbcitcn ausgenommcn, welche ihrer Natur nach überhaupt nicht oder doch nicht
ohne sehr erhebliche wirtschaftliche Nachteile unterbrochen oder aufgeschoben werdcn
könncn. Auch kann dic Ortspolizeibehörde für sonstige unverschiebliche Arbeiten
und Handlungen des öffentlichen Verkchrs Nachsicht erteilen, wenn die Notwendig-
keir der Sonntagsarbcit nicht von dem Unternehmer absichtlich herbeigeführl oder
durch Fahrlässigkeit verschuldet ist.

Das Verbot des § 1 Ziffer 1 erstrcckt sich nicht auf:

1. Den Betrieb der Eisenbahnen, der Post, der Schifffahrt und Flößerei;
 
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