Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
360

2. das Anbieten nnd Vcrrichten von Ticnsten auf öffentlichen Wcqen, Slraßen
mld Plätzen:

3. die aewcrbslnäffige Beförderunq von Pcrsonen mittclst -vuhrwerken nnd
sonstiffeii Fahrzellgen.

Jcdoch bleibt es hinsichtlich des Eiscnbahnverkchrs der Verfligung des ziistün-
digen Ministerilims, hinsichtlich der in Ziff'cr 2 nnd 3 bezcichneten (3elverbe dcr
ortspolizeilichen Vorschi ift vorbchalten, die Vornahme von Arbeiten undHand-
lungcn im öffentlichcn Vcrkchr an bcstimmten Zciten der Sonntagc und dcr ge-
botenen Festtage elttzuschränken odcr zu untersagen.

Der von Privalunternehmern vermittelte B'rief- und Packetvcrkehr ist au den
Sonutageu und gebotcncn Festtagen nur während deu Stunden zulässig, an denen
ein gleicher Betricb durch die Reichspost stattsindet.

sz 5. Arbeiten und Handlungcn in der Land- und Forstwirl-
schaft und bei der Fagdausübung. Unter das Verbot der öffentlichen
Arbciten in der Landwirtschaft (H 1 Ziffer 1 dieser Verordnung) fällt auch das
Austrciben der Viehheerden auf die Weide; jedoch kaun dasselbe sür die Zeit vor
oder nach dcm vormittägigen Hauptgottesdienst durch ortspolizeiliche Vorschrift
gestattet werden.

Ansgenommen von dem Verbote des H 1 Ziffer 1 dieser Verordnung sind dic
in Folge der Witterungsverhältnisse unverschieblichen Arbeiten dcr Erntc und der
Weinlese. Auch kann die Ortspolizeibehörde für sonstigc unvcrsckiebliche Arbciten
in der Land- und Forstwirtschaft Nachsicht erteilen, wenn die Notwendigkeit dcr
Sonntagsarbeit nicht von dem Unternehmer absichtlich hcrbeigeführt oder durch
Fahrlässigkeit verschuldet ist.

Unter das Verbot des H 1 Ziffer 1 dicser Verordnung fällt stcts das Abhaltcn
von Treib- und ähulichen Jagden.

§ 6. Verkehr in Wirtschaften. Jn Gast- und Schankwirtschaftcn dürsen
an den in H 1 Ziffer 1 dieser Vcrordnung bezeichncten Tagen vor Schluff dcs
vormittägigen Hauptgottcsdienstcs und während dcs Nachmittagsgottesdienstes keinc
geränschvollen Belustigungen und kein lärmendcs Zechen und Spielen stattsinden.

tz 7. Aufzüge, Musikaufführungen, Schau- und Vorstellungen
und sonstige Lustbarkeiten. Die Veranstaltuna von öffentlichcu Aufziigen,
Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen oder sonstigen
Lustbarkeiten ist untersagt:

1. Für den ganzen Tag: am Christtagc, an sämtlichen Tagen dcr Charwoche,
am Oster- und Pfingstsonntagc, ferner in Gemeinden, m lvelchen die katholische
.Aonfession Pfarrrechte hat, am Fronleichnamstage und in Gemeinden, in welchen
die evangelische Konfession Pfarrrechte hat, an dem Sonntage, auf welchcn dcr
Buß- und Bettag fällt;

2. für die Dauer des vormittägigen Hauptgottcsdienstes: An den übrigen iu
§ 1 Absatz 1 Ziffer 1 dieser Verordnung bezeichncten Sonn- und Festtagcn.

Iedoch dürfen aufferhalb der dem vormittägigen Hauptgottesdicnste gclvidmeten
Zeit an den letzten drei Tagen der Charwoche Aufführungen ernstcr Musik und
an den übrigen unter Ziffer 1 bczeichneten Tagen Musikaufführungcn, welchc
eincm höhercn Anteresse der Kunst dienen (Konzerte), sowie Theatcrvorstelluilgen
crnsten AnhaltS stattfinden, vorbehaltlich der nach tz 63 deS P.-St.-G.-B. der Poli-
zeibehörde zustehenden Untersagungsbefugnis.

H 8. Bekanntmachung der Zeit des Gottesdicnstes. Tie Zeit
des vormittägigen Hanptgottesdienstes bczichungswcisc (H 6) auch dcs Nachmittags-
gottesdienstes, für welche obige Verbote Platz areifen, wird unter Berücksichtigung
der von den kirchlichen Organen getroffenen Bestimmung durch die Ortspolizei-
behörde bekannt gemacht.

H 9. Schluffbestimmung. Diesc Verordnung tritt am 1. Iuli 1892 in
Kraft, für die in H 2 bezeichneten Betriebe jedoch erst 'von dem späteren Zeitpunkte
an, auf welchen für dicse Betriebe die Bestimmungen der HH 105a ff. der Gewerbc-
ordnung durch Kaiserl. Verordnung (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891,
betreffeiid Abäuderung der Gcwerbeordnung, Reichsgesetzblatt Seite 261) in Kraft
gesetzt wcrdeu.

Von dicser Zcit trcten die Verordnungen vom 28. Iannar 1869 und 20. No-
vember 1879, die weltliche Feicr der Sonn- und Festtage betreffend, außer Wirk-
samkeit.
 
Annotationen