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363

dliuern. Die Ruhezeit ift von zwölf Uhr nachts zn rechnen und mutz bei zwei mifein-
ander folgenden Sonn- und Festtagen bis sechs Uhr abends des zweiten Tages daucrn.
Jn Betrieben mit regelmätziger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeii frühestens
um scchs Uhr abends des vorhergehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr morgens
des Sonn- und Festtages beginnen, wenn für die auf dcn Beginn der Ruhezeit sol-
genden vicrundzwanzig Stunden der Betrieb ruht.

Hierzu bemerken wir folgendes:

1. Das in 8 105l> ^bs. 1 enthaltene Berbot der Sonnlagsarbeit gilt nicht für
die Land- und Forstwirtschast, den Gartenbau, den Löeinbau, die Viehzucht, den Ge-
schäftsbetrieb der Apotheker, die Ausübung dcr Heilkuude und der schönen Künste und
die in tz 6 Abs. k, Satz 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe.

Ferner find kraft besonderer Borschrift von dem Berbot der Sonntagsarbeit aus-
genommen Gast-und Schankwirtschaftsaewerbe, Mlisikauffübrungen, Schaustellnngen,
theatraiische Borstellungen und sonstigc Lnstbarkeiten, sowie die Berkehrsge-
werbe 8 105 i.

2. In denjenigen Handelsgewerben, in welchen beim Ladenverkauf an den
Waren Aenderungs- oder Zurichtungsarbeiten vorgenommen werden «Gewerbe der
Fleischer, Hutmacher, Blumenhändler, Uhrmacher ünd dergl.), ist die Beschäftigung
mit diesen Arbeiten als Beschästignng im Handelsgewerbe zu betrachten und deshalb
an Sonn- und Festtagen während der für das betreffende Handelsgewerbe freigege-
bencn Ieit gestattet.

3. Beröoten ist an Sonn- und Festtagen jcde Art der Beschäfngung von Arbei-
teru „im Betricbe" der unter 8 105l> Abs. l fallenden Gewerbe, also im Betriebe von
Bcrgwerken, Salinen, Aufbereitungsanstaltcn, Brüchen und Gruben, von Hütlen-
wcrken, Fabriken und Wcrkstätlen, von Iimmerpläpcn und Bauhöfcn, von Wcrsten

Durch die Worte ,,im Betricbe" ist zum Ausdruck gebrachl, datz das Berbot nicht
nur läuinlich für die Bctriebsstätte, iu welcher sich der betressende Gewerbeberrieb
regelmäßig abzuwickeln pflcgt, sondern für jede zu dem Gewerbebetrieb gehörige Thä-
tigkeit gcltcn soll. So dürfen z. B. Monteure, Schlosser-, Glaser-, Maler-, Tapezier-,
Barbiergehilsen währcnd der Sonntagsruhe auch außerhalb der Betriebsstättte nicht
beschäftigt werden, soweit nicht etwa dic bctreffenden Arbeiten gemäß den Borschriften
der W 105e bis k statthaft sind.

4. Das Bcrbot der Sonntagsarbeit gilt auch sür „Bauten aller Art", d. h. für
Hoch-, Tief-, Wege-, Gisenbahn- und Wafferbauten, sowie sür Grdarbeiten, sofern
diese nicht Ausfluß des land- oder forstwirtschaftlichen BetricbeS, des Weinbaues
oder Gartenbaues sind, ferner nicht nur für Ncubauten. sondern auch für Aus-
bcsserungs- und InstandhaltungSarbeiten, z.B. auch für das Schornstcinfegergewerbe.

5. Das Berbot der Sountagsarbeit gilt für gcwerbliche Arbeiter im weitcsten
Sinne, also nicht nur für Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge. Fabrikarbeiter und andere
im Belriebe beschäftigtc Handarbeiter, sondern auch für Werkmeister, Betricbsbeamte
und Techniker.

0. Die den Arbcitern zu gewährende Ruhc soll mindestens dauern:
für einzelne Sonu- und Fcsttage 24 Stundcn.
für zwei anfeinander folgendc Sonn- und Festtage 86 Sninden,
für das Weihnachts-, Sster- und Psingstfest 48 Stnndeu.

Diese fliuhezeiten müssen auch in solchen Betriebcn, die an Werktagcn uuunter-
brochen mit regelmäßiger Tag- und slkachtschicht mbcircn, gewährt werden, soweit
nicht etwa für diese Betriebe geiuäß 8 105 o bis o Ausnahmen von dem Berbot der
SonntagSarbeit Platz greifen. Während aber in Betrieben, die nur bei Tage oder in
unregelmäßigen Schichten zu arbciten pflegen, die Ruhezeit stetS von 12 Nhr nachts
an gerechnet werden soll, kann in Betrieben mit regclmäßiger Tag- und Nachtschicht
die Ruhezeit schon frübestens um 6 Uhr abends des vorhcrgehendcn Werktags und
spätesteus erst um 6 ttbr morgens des Sonn- oder F-esttages beginnen, »venn für die
auf dcn Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Slunden der Betrreb ruht.

Für alle Fälle gilt die Borschrift, daß die Ruhezcit an zwci aufcinander folgen-
den Sonn- und Festtagen stets bis 6 Uhr abends des zweiten Tages dauern muß.
Demnach beträgt die Ruhezeit in Beirieben, die keinc regelmäßigcn Tag- nnd Nacht-
schichten habcn, nicht nur 86, sondern niindestens 42 Stunden svon dcr Mitternachts-
stnnde vor dem ersten Tag bis 6 llhr abends des zweiten Tags).
 
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