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376

Werden andere Anfkündigimgsfristeu vcreiubarr, io müsseu sie snr bei?e Teile
gleich sein. Bereinbartrngen. welclre dieser Besrimmtmg znwiderlausen, s'md nichrig.

ä 123. Vor Abkans der verrragsmäßigen Zeik nnd ohne Anskündignttg kimnen
lsteseüen und Gehilsen enklassen werden:

1. Wenn sie dei Abfchluß des Ardeitsverrrages den Ardellgeber burch Barzeignng
salscher oder verfälschter Ardeitsbncher oder ,'1euguisse dinkergangen oder ihn
üder das Besreden eiues andereu, sie gleichzeitig verpslichtenden Ardeitsver-
hälmisses in einen Irrrum versetzt baden ;

2. wenn sie eines Diebsrahls. einer Enrwendimg. einer llmerschlagimg, eines
Berruges oder eines liederlichen rcebenswandels sich schuldig macheii-,

3. wenn sie die Arbeir unbesugr verlassen haben oder sonü den nach dem Ar-
beirsvertrage ihnen obtiegenden Berpsllchtungen nachzukommen beharrlich ver-
weigern;

4. wenn sie der Berwarnung imgeachrer mik Fener und Licht uiivoriichlig um-
gehen-,

5. wenn üe sich Thätllchkeiren oder grobe Beteidigungen gegen den Arbeügeber
oder seine Berlrerer oder gegen dre Fani'.lienaiigehöngeu des Arbeilgeders
oder seiner Berrrerer zu Zchulben kommeu lassein

6. wenu sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Lachdeschädigung zuin Aach-
teile des Arbeitgebers oder eines Mirarbeikers sich schuldig machen;

7. wenn sie Familienangehorige des Arbeitgebers oder seiner Bertreter oder
Mirarbeiter zu Handlungen verleiken oder mil Famiüenangehörigen des Ar-
beitgebers oder seiner Verkrerer Handlungen begehen. welche wider die Ge-
setze oder die guten Zinen verstoßen:

8. wenn sie zur Fottsetzung der Arbeit unsähig oder mir einer abschreckenden
Krankheir beharter sind.

Jn den unter Nr. 1—7 gedachren Fälleu isk die ls-mlassuttg uichr mebr znliissig,
wenn die zu Grunde liegenden Thaksachett dem Arbeilgeder langer als eine Woche
bekannk find.

Znwiefern in den unter Nr. 8 gedachten FäUen dem Gnllassenen ein Nnspruch
aus Enrschädigung zustehe. ist nach dem Jnhalr des Berrrages und nach den allge-
meinen gesetzlichen Borschrifren zu beutteiten.

^ 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigeu Zeil uud ohne Aufkimdigimg kömie»
Gefellen und Gehilren die Arbeir verlassen:

1. Wenn sie zur Forrsetzung der Arbeir unsähig werden;

2. wenn der Arbe'ilgeber oder seine Verrreier srch Thätlichkeiten oder grobe Be-
leidigungen gegen die Arbeirer oder gegen ihre Familienangehörigen w
Schulden kommen lasseu;

3. wenn der Arbeitgeber oder seine Bertrerer oder Famillenaiigehörige derselben
die Arbeim oder deren Famiiienangehörige zu Handlnngen verleiren oder
mik den Familienangehörigen der Arbeiter Handlnngen begehen, welche wider
die Geseye oder die guten Wtreu tausen -,

4. wenn der Arbeitgeber den Arbeikern den schnldigen Lohn nicht in der be-
dungenen Weise auszahlt, bei Stücklohu nichl für ihre ausreichende Beschäf-
tiaung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervotteilrmgen gegen sie
schuldig gemacht;

5. wenn bei Forksetziung der Arbeir das Leben oder die Gesundheir der Arbeiier
einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein »vürde, welche bei Eingehnng dcs
Arbeitsvernags nicht zu erkennen war,

Jn den unter Nr. 2 und 3 gedachten Fällen ist dex Auskritt ans der Arbeit
nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeiter länger
als eins Woche bekannr sind.

ß 124 a. Außer den in M 123 unb 124 bezeichneten Fällen kann jeder der
beiden Teile aus wichtigen Gründen vor Ablanf der vertragsmäßigen Zeir imd
ohne Jnnehalmng einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Arbeilsverhältnisses
verlangen. wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen oder wenn eine längeve als
vierzehntägige Kündigungsfrist vereiubart ist.

124b. Hak ein Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die Arbeir verlassen, so kaim
der ArbeitLeber als Entschäbigung für den Tag des Bertragsbrnchs nnd jeden
folgenden ^ag der vertragsmätzigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens ader sür
 
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