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371

eine Woche, den Betrng des ortsiiblichen Tagelobnes 3 des Kroiikenversicherungs-
geseyes vom 15. Funi 1833, rlieichs-Gesetzbt. S. 73- sordern. Diese Fordcruiig isr
an deil Nnchweis eines Schndens nichk gebunden. Dnrch ibre Melkendinnchttng
wird der Ansprnch nnf Erfnllttiig des Berrrnges nnd nns iveireren Schndensersntz
nnsgeschlossen. Dnsselbe Aechr sreht dem ttzesetten oder ttzehilien gegen den Ärbeit-
geber zn, wenn er von diesem vor rechnnnsiiger Beendignng des Arbcitsverliält-
nisses eiitlnssen worden ist.

8 125. Ein Arbeitgeber, welcher eilien Geselleu oder ttzehilsen verieitek, vor
rechtmnsjiger Beendignng des Arbeirsverhältnisses die Ardeit zn verlnssen. ist dem
frriheren Arbeitgeber siir den eirtstnndenen Lchnden oder den nnch ß 121t, nn die
Stelie des Schndcnsersntzeö tretenden Berrng nls Selbsrschritdncr mirverhaslet. I»
gleicher Weise hnstet ein Arbeitgeber, welcher einen tsjciellen oder eiilen tsiehjlsen an-
nimmt, von dem er weiß. dasz derselbe einem nnderen Arbciigeber zur Arbeil noch
verpflichtet ist.

Jn dem im vorsteheiidcn Absntze bezeichiietcn Umsnng in nuch derjenige Ar-
beitgeber mitverhnstet, welchev eincn ttzesellen oder ttzehilse», von dem er weis;. dnß
derselbe eincm nnderen Arbeitgeber znr Arbcil noch verpflichlcc ist, während der
Dnner dieser Berpflichtnng in der Beschäslignng bchälr, iofcrn nicht seir dcr un-
rechtmnsjigen Lösnng des Arbeitsverhnlinisses bereirs vierzehn Tnge verflossen sind.

i) LehrlinüSverhältnisse.

8 126. Der Lehrherr ist vcrpflichlet, dcn Lehrling rn den bei seincm Betriebe vor-
koinmenden Arbeiten des tflewerbes in der dnrch den Zweck der Ansbildnng gebotenen
Aejhenfolge und Ausdehnnng zn nnterweisen. t5r mnsj entweder setbft oder drrrch
einen geeigneten, ausdrücklich dnzn beslimmten Bertreler die Ansbildniig des Lehr-
tings leiten. Er darf dem Lehrling die zu seiner AilSbjldnng und znm Besnche des
Gottesdienstes an Somr- niid Festtagen erforderliche Beit nnd Gclegenheit dnrch Ber-
wendnng zn anderen Dienstleistnngett nicht entziehen. Er hal den Ilehrliug zur Arbeit-
samkeit tittd zn gnten Sitten anznhalteii nnd vor Ausschweifnngen zn bewahren.

8 127. Der Lehrling ist der väterlichen B"cht des Lehrhcrrn iinlerworsen. Dem-
jenigen gegennber. welcher an Stelle des Lehrherrn seine Ansdildung zu leiren hat, ist
er zur Folgsamkeit verpflichtet.

8 128. Das Lehrverhältnis kaiiii. wenn eine längere Frist »icht vereinbarr ist,
ivährend der erstcn vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit dnrch cinsciligen Rückrrirt
anfgelöst werden. Eine Bereinbarnng, wonach diese Probezeit mehr als drei Monate
betragen soll, ist nichtig.

Rach Ablanf der Probezeil kann der Lehrling vor Beendignttg der verabredeten
Lehrzeit entlassen werden, wcnn einer der im 8 123 vorgeseheneu Fälle aus ihn An-
lveiiduiig findet.

Bon seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probczeit
aufgelöst werden:

1. Wenn einer der in 8 121 niiter Nr. 1, 3 bis 5 vorgescheiien Fülle vorliegt;

2. wenn der Lehrherr seineu gesetzlicheu Berpflichtungeu gegeu den Lehrling in
einer die Gesnndheit, die Siltlichkeit oder die Ättsbilduiig des Lehrlings qe-
fährdenden Weise vernachlässigt, oder das Rechl der väterlichen Zncht mist-
braucht, oder zur Erfülluilg der ihm vertragsmästig obliegeuden Vcrpflich-
tnngeil unfähig wird.

Der Lehrvertrag wird dnrch den Tod des Lehrlings ausgehoben. Durch den
Tod des Lehrherrn gilt der Lehrvertrag als aufgchoben, sosern die Altshebnng inner-
halb vier Wochen geltend gemacht wird.

tz 129. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling
linter Angabe des Gewerbes, in welchem der Leyrling unterwiescn wordeu ist, über
die Dauer der Lehrzeit nnd die während derselben erworbenen Äeiiutnisse und Fer-
rigkeiieii, sowie über sein Betrageil ein Zeiignis attszltstellen, welches von der Ge-
meindebehörde kosten- niid stempelfrei zu beglaubigen ist.

An Stelle dieser Zeugnisse köttlieil, wo Znllnngen oder andere Bertretungen
der Gewerbetreibeudci« bestehen, die vou diescn ausgestellten Lehrbriefe treten.

8 130. Verläßt der Lehrling in einem durch dies Gesetz nicht vorgesehenen Falle
ohne Znstimmnng des Lehrherrn die Lehre, so kann letzterer den Anspruch anf Rückkehr
des Lehrlings iinr geltend machen. wenn der Lehrvertrag schristlich geschlossen ist. Die
 
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