Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
376

8 3. Arbeiter der m ß 2 gedachtcrr Art kömren vom Geweröeschulrat aus der
Gerverbeschule aiisqerviesen, bezw. der Forlbildiiiuisschulc übcrlvieseli iverdcn, ivenn sich
im Lause ihres Schiilbeslichcs herausstellt, daß sie die ersorderlichen Borkenntnisse nicht
besihen. ^

8 4. Solchen Arbcitern, welche uicht in eineni ('öeiverbeberriebe uach K 2 beschäs-
tich, abcr ans der Bolksschule emlassen sind imd das ldi. ^ebensjahr noch nicht erreicht
habcn, soivic allen sorlbilduiihssüinlpflichiihen Selnilern srelu, sonrn diese Arbeircr,
öeziv. Schüler die zuin Bcsuche der Gciverbeschnle crsorderlichen, durch eine Priifimu
iiachzutvcisenden Vorkeiiiitiiisse beschen, dcr (riutriit in die (deweröeschule beim Be-
chim eines Scinesters frei. ^ie habeu den Smndeiipiau der Annalr pünktlich zu
beachten.

Tcr Austritt vor Volleiidunq des ieweiligen Jalneskurscs isr uicht gestatrct.

8 5. Solange ein Arbciter die (Newerbeschiile besuchr, isr er voin Lesuche des
gcseylichen Fortbildnngsunkerrichts entbimden.

8 0. In anßerordeiitlichen Hällen kanu der (slewerbeschulrat auf ein gul begrüu-
detes schriftlichcs ((lesuch vom Besuche der (Yewerbeschule oder eiuzelner Fächer der-
selben dispensieren.

8 7. Alle Schüler dcr Gewerbeschule habcn die durch dcn Gewerbeschulrat auf-
zustellende Schulordnung pünkllich zu beobachten.

8 3. Icder Schüler hat sür jedcs Jahr des Besuches der Gewcrbeschule 7 Mark
Schulgeld zu bezahlen.

Das Schulgeld wird iu Halbjahresraten jewcils am Anfang des Scmestcrs odcr
im Faile dcs Ciutritts in die Schule während des Semcsters senort beim Eintritr zum
voraus erhoben.

8 0. Fst eiu Schüler dürstig imd würdig, so kaun ihm der Gewerbeschulrat auf
cntsprecheuden Nachwcis das Schulgeld nachlassen. Gbeuso werdcn ihm erforderllchen-
falls die uötigeu Schulmittel aus der Üasse der Anstalt oder eiuer Stiftung ange-
schafft.

8 10. Tie Arbeitgeber und Lehrmeister sind verpftichtet, ihren in die Anstalt
— werin auch freiwillig — eirigetretcueu Arbeiteru den Besuch der Schule nach Maß-
gabe dieses Statuts zu gestatteu und ihuen die hiezu nötige Zeir zu gewähren.

8 11. Ziiwiderhandlttiigen gegen das Statut seilens der Arbeitgeber oder dcr
Gewerbcschüler werden, soweit nicht gegen leyrere auf Gruud der landesherrlichen Ber-
ordniilig vom 16. Juli 1869 diseipliiiär eingeschrlllcii wird, nach Maßgabe der be-
stehenden Gesetzesbcstinimurigeii iß 147^ G.-T. 8 74 a P.-Slr.-G.-B.) geahndet.

Dieses Statut trat mit Ostern 1886 in.ttraft. Ter durch dasselbe cingeführte
Zwang zum Besuche der (ffewerbcschule erstreckl sich jcdoch blos aus diejeuigeu jungerr
Leute, welche an Ostern d. I. oder in der Folge ans der Lolksschule eiitlasseu werdeu,
uud uicht auf diejeuigen, ivelche bereits iu den letzteu Zahreu aus der Volksschule eut-
lasseu wurden, zur Zeit aber das 18. Lebeusjahr noch uicht erreicht haben.

S. Rechtsverhältniff'r der Dienstlwten.

Gesetz vom 9. Februar 1668.

8 1- Der Vertrag zwischeu dem Dicnstboteii uud der Dieilstherrschaft, wodurch
dcr eine Teil zur Leistung häuslicher oder laudwirtschaftlicher Tienste währcnd eines
längeren Zeitraimis, der audere Teil zur Zahluug eines bestimmlen Lohnes, sowie zur
Lcistuug eincs aiigemesseueii Uutcrhalls sich verpflichtet, ist verbiudlich abgeschlossen, so-
bald über die Art der zu übeiiichmendc» Dieuste im aUgemeinen und über deu Betrag
des Dieustlohncs Einigung erfolgt ist. Jusosern der Iuhalr des abgeschlosseuen Ver-
trages uicht abweicheude Bestiuimuugeu festsetzt, richteu sich die Rechle nud Verbindlich-
keiten der Veitragspersouen uach den folgeudeu Vorschriflen.

8 2. Die Ellihäiidiguug und Annahnie eines Hastgeldcs gilt als ein Beweis des
abgeschlosseuen Vertrages. (Ziuseitige Zurückgabc oder Ueberlassung des Haftgeldes löst
derr Vertrag nicht auf. Das deu Dlenstbotcn etwa gegebene Haflgcld wird auf den
Lohn abgerechnet.

8 9.' Für die zu häuslicheu Dieustcn gemictetcu Dieustbotei'. begiunt die Dienstzeit
am 2. Weihuachtstag, 2. Ostertag, Johaunistag, Michaelistag uird dauert bis zu dem
jeweils nächstsolgeuden dieser Tage. Bei der Miete zu Tienstleistungen in der Land-
wirtschaft gilt der Vertrag für 1 Jahr abgeschlossen uud beginnt am 2. Weihuachtstag.
Dasfelbe gilt bei dcn Dienstboten, welche sowohl zu landwirtschaftlichen als zu häus-
 
Annotationen