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376

Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht greift Platz u. A.:

Für Personen, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegcnstandes
oder durch Arbeitsvertrag im vorans auf einen Zeitraum vou weniger als
eine Woche beschränkt ist.

Für Betriebsbeamte und Angestellte, deren Gehalt rc. 62/z Vlark für den
Arbeitstag übersteigt.

Ferner können anf Antrag befreit werden:

Personen, welche nur teil'weise odcr zeitweise erwerbsfähig sind und Per-
sonen, welchen tzegen ihren Arbeitgeber für den Fall der Erkraukung ciu Nechts-
anspruch auf eine den Bestimmnngen dcs 8 6 entsprechendc oder gleichwcrtige
Unterstützung zusteht.

2) Organisation der Krankenversicherung.

Die mit der Einführung des Krankenversicherungsgesetzes voni 15. Iuui 1883 ins
Leben getretenen drei Ortskrankenkassen haben sich mit 1. Januar 1889 zn eincr
gemcinsamen Kasse vereinigt unter dem Namen:

Ortskrankenkasse Heidelberg.

Unter dieselbe fallen samtliche unter 1—3 oben aufgeführteu Pcrsonenklasse»,
falls sie gegen Gehall oder Lohn (wozu auch Taniiämen oder Naturalbczüge
gehören, wie Genus; freier Kost rc.) in hiesiger Stadl beschästigt sind, und nicht
einer Fabrikkrankenkasse, einer Jnnungskrankenkasse oder einer deu Aiifordernugeil
des ß 75 des Kraukenversicherungsgesetzes entsprechenden eiugeschriebenen oder
freien Hilfskasse als Mitglied angehören.

Die öhne Gehalt oder Lohn beschäftigten Gesellen, Gehilfen nnd Lehrlinge
(Volo ntäre) sowie sämtliche

hauswirtschaftlichen Dienstboten
werden versichert durch die

Gemeindekrankenverstchernng.

Die Ortskrankenkasse gewährt als Unterstützung:

1. Für die Dauer eines Jahres: Freie ärztliche Behandlung, frcie Arznei und bei
Erwerbsunfähigkeit ein Krankengeld,

2. eine Wöchnermnenunterstützung für die Dauer von 6 Wochen,

3. ein Sterbegeld.

Die Gemeindekranksnversicherun g gewährt den Dicnstboten und Volon-
tären nur Anspruch auf freie ärztliche Bchandlung, freie Arznei oder freie Ver-
pflegung im akademischen Krankenhause.

Das Recht znm Beitritt zur Ortskrankenkasse steht uach 8 b dcs
Kassenstatuts neben anderen Personenklassen besonders den in der sogeu. Haus-
industrie thätigen Personen sowie auch deu Befltzern v 0 n Gewerbebctrieben
und Handlungsgeschäfteu zu, deren nicht reduzierter Einkommenssteueranschlag
2000 Mark nicht übersteigt.

3) Pflichten der Arbeitgcber (Dienstherrschaften) und Folgcn
etwaiger Versäumnis derselben.
a. Der § 49 des Krankenvcrsicherungsgesetzes bestimmt:

„Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Per-
sou, welche weder einer Betriebs-(Fabrik)-Krankenkasse (8 59), Bau-Krankenkasse
(8 69), Jnnungs-Krankenkasse (8 73), Knappschaftskasse (8 74) angehört, noch ge-
mäß 8 75 von der Vcrpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer Orts-
Krantenkasse anzugehören, befreit.ist, späteftens am dritten Tage nach Beginndcr
Beschäftipung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung der-
selben wieder abzumelden.

Veränderungen, durch welche während der Dauer der Beschästigung die Ver-
sicherungspflicht für solche Personen begründet wird, die der Versicherungspflicht auf
Grund ihrer Beschäftigung bisher nicht unterlagen, sind spätestens am dritten Tage
nach ihrem Eintritt gleichfalls anzumelden."

Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Versäumung ber Anmeldung ist der
Arbeitgeber nach ß 50 des Gesetzes verpstichtet, der Ortskrankenkasse oder der Ge-
meindekrankenversicherung atte Aufwendungen zu erstatten, welche dieselben auf
 
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