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aehenden Zieltages erfolaen. Jst der Mieter mit der Mictzinszahlung im Riick-
stande, so kann die Künoigung noch innerhalb 10 Tagen nach letztgcnantem Tage
erfolgen. Beträgt die Miete nur 70 Mark per Iahr oder darunter, so tann die
Kündigung aufs Zicl noch vier Wochen vor dcin biutritt des letztercn vorgeuommen
werden.

III. Sowohl die Vermieter als auch die abgehendeu Micter haben dasür besorgt
zu sein, daß die Wohnnngen jeweils an dem bctresfeudeu Zielrage, bezw.
an dem zuuächst darauf folgeudcn Werktag geräumt werdcn, damit dic ueu'en Mieter
rechtzeitig eiuziehen können.

IV. Ist bei deu auf unbestimmte Zeit vermicteten Wohuungen monatlichc Zah-
lunq verabredet, so kann der Auszug nur auf Schluß eiues Kalcndermonats
geschehen, und hat die Küudigung miudesteus 14 Tage vor Ablans desjeuigen Dionats
zu erfolgcn, an dessen Schluß der Auszug stnttfiudeu soll, andernsalis dic Micte
für einen wciteren Monat gültig crscheint. Ist jcdoch dic Miete auf cine beüiminte
Zahl von Monaten abgeschlossen, so fällt eine besondere Kündignng nicht mehr nötig,
sondern die Miete endigt von selbst auf den voraus bestimmteu Termin.

V. Wohnuugen, wclche von Sludicrcudcn dcr hicsigen Hochschule gc-
mietet werden, gelteu mangels anderer Verabredung immer als anf eiu Seinestcr
gemietet. Soll die Miete auf ein weiteres Semcster ausgedehnt werdeu, so bat eine
neue Vereinbaruug vor Schluß des begonncneu zu gescheheu. Leim Somincr-Leincstcr
sind die Studierendeu berechtigt, ihrc Wohuuugeu vom 8. April bis Eude Augnsr zu
benützen und beim Winter-Scmestcr vom 1. Oktober bis Ende März. Mietet ein
Studicrender eine Wohnung sür mehrere Semester, so steht es ihm zn, dieselbc anch
während der gauzeu dazwischen liegenden Fcrien zu benützen.

VI. Jm allgemeinen ist bei Mietangelegenheilen deu billig crscheinenden An-
sprüchen der Beteiligten Rechnung zu tragen.'

XI. Verbrauchssteuer-Ordnung und Berbrauchssteuer-Taris

sür die Stadt Heidelberg.

Beschlossen vom Bürgerausschuß unterm 13. November 1801. Srtspolizeiliche Vor-
schrift vom 28. Dezember 1891, mit Aenderung dnrch ortspolizeiliche Vorschrift

vom 22. Juni 1893 ('Z 30).

^4. VerbrauchSfteuerordnnng.

a. Allgemeines.

8 1. Zn Gunsten der Stadtkasse wird in hiesiger Stadt eine Verbrauchsstciier
nach Maßgabe dcs angeschlosseueu Tarifs, sowie nachstehender Bestimmnngcn crhobcn.

8 2. Der Verbrauchssteuerbezirk umfaßt dic ganze städtische Gemarkung.

Die Grenzen desselben sind an geeigneten Orten durch Pfähle kcuntlich zu macheii,
welche die Jnschrift „Verbranchssteuer-Bezirk Heidelbcrg" und die Bezcichnung der
nächsten Erhebungsstelle tragen.

Z 3. Die verbrauchssteüerpflichtigcn Gcgenstände dürfeu uur auf solchcu Straßcn
in die Stadt eingebracht werden, welche an Erhcbungsstcllen vorüberführcu.

Die Erhebungsstelleu, deren Zahl mindcstens füiif betragcn muß, werden durch
den Stadtrat bestimmt. Die Straßen, welche für die Befördcruug verbrauchsstciler-
pflichtiger Gegenstände gesperrt sind, müssen durch Verbottafelu kcnntlich gcmacht
werden, welche die nächste Erhebungsstelle augebeu.

So lange kcine Erhebuugsstelle in der Nühe des Klingenthors crrichtet ist' ist
es zwar gestättet, die von den Bergen südlich der Stadt heruntcrkoiinneiideu stencrpflich-
tigen Gegenstände durch den Klingenteich uach der Stadt einzusühren; diesclbcn müsscii
aber fofort bei der Stadtkasse vorgezeigt und versteuert werdcn.

An sämtlichen Erhebungsstellen sind die Verbrauchsstener-Ordiiung und dcr Vcr-
brauchssteuer-Tarif anzuschlagen.

8 4. Die Zahlung der Verbrauchssteuer licgt demjenigeu ob, welcher eincu der-
selben unterworfenen Gegenstand thatsächlich in deu Verbrauchssteuerbezirk einbringt.
Daneben haftet auch der Auftraggeber des Einbringers und der Empfänger. Hinsicht-
 
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