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§ 10. Die Leichen snmtlicher hier verstorbener Personen sind, sofern sie nicht zmn
Transport nach answärts bestimmt sind, alsbnld nnch Vornahme der crsren Leichen-
schau, spätestens aber vor Ablauf von 24 Stunden nnch Eintritt dcs Todcs in das
Leichenhnus zu verbringen.

Die Ueberführung der Leichen in dns stndtische Leichenhnus dnrf, ganz dringcndc
Fälle nusgenommen, nnr in den friihen Morgen- und spüten Abcndstiiiiden und imr
auf dem kurzesten Wege stnttsinden.

Von answnrts hierhcrgebrnchte Leichen sind dirett in dns städtische Leichenhaus
zu verbringen.

Für die Leichenhnlle des nkndemischcn Krnukcnhnnses gelten die besondercu vcr-
einbnrten Bestimmungen.

tz 11. Die lleberführung einer Leichc in dns Lcichenhnus geschieht durch den
Leichenwngen der betresfenden Klnsse.

Die Aufsicht und Begleitnng iibernehmen bei Erwachsenen 4, bei Kindern von
6—15 Jnhren 2 Leichentrüger. Leichen von Kindern unter 6 Inhren werden nnr
von einem Leichenwnrter bezw. einer Lcichenwärterin begleitet. Leichcn vo» Kindcni
unter 1 Jahr können anch, sofcrn nicht cine nnsteckcnde Krnnkheit deu Tod berbei-
geführt hnt, vom Leichenwärterpcrsonnl in dns Leichenhnus getrngcn werden. Ans-
nahmsweise knnn von den Angehörigcn die Begleitnng des Leichenordners gegen
(f-utrichtung der hiesür vorgcseh'enen Gebühr vcrlnngt werden.

Ls 12. Während der Ucbersührnng dnrs der Snrgdeckel nur lose nusliegen.

§ 13. Die Anfnnhme der Leiche in dns Leichenhaus gcschieht auf Vorzeigen
nnd Äbgnbe dcs Erlniibnisscheines an den Leichenhnnsnnfseher.

Die Obsorge für die Lcichc in dcm Leichenhnns ist sür Alle ohne jegliche Ans-
nnhme gleich und liegt nusschließlich dem Leichenhniisnusscher ob.

tz 14. Für jede Leiche ist cine Kelle — fnr die nn nnsteckenden Krankheiten
Gestorbenen die im östlichen Teil gelcgcnen — beftimmt. Jede Zelte innß mit
einer nusreichenden Veiltilniionsvorrichtnng verschen sein. Eine etwn erforderliche
Desinfektion wird der Leichenhnusnnfseher nnch Anweisnng des Großh. Bezirksnrztcs
vornehmen.

Jn jeder Zelle mnß eine Leitung zu dem im Wächterzimmer besindlichcn
elektrischen Läutewerk nngebrncht sein, deren Enden so nn der Önnd der Leiche zn
befestigen sind, dnß bei der geringstcn Veräliderung der Lnge dns Läutewerk in Be-
wegung gesetzt wird.

Der Sarg bleibt bis eine Stunde vor der Beerdignng offen, vornusgesetzt, dnß
nicht eine ansteckende Krnnkheit die Todesursnche wär oder stnrke Spuren eintrc-
tender Zersetzung sich zeigen, in welchen Fälleu der Snrg sofort nach der zweitcn
Leichenschau geschlossen werden muß.

15. Den Angehörigen der Verstorbenen ist der Zutritt zn den Zellen wäh-
rend des Tnges gestattet, mit Ausnnhme der am Schluß des vorhergehcnden Para-
graphen genannten Fälle, wo der Zutritt erst nnch Schluß des Sarges erlnnbt
werden knnn.

Audere Personen haben keinen Zutritt, ebenso wenig dnrf der Leichnnm der
öffentlichen Besichtigung nusgesetzt werdeu.

tz 16. Den Angehörigen ist es gestnttet, die Zelle und den Snrg mit Bl'.imen
zu schmücken.

tz 17. Alle Beerdigungen müssen, dringende Fälle nttsgenommen, morgens vor
10 Uhr, nnchmittngs im Winter nach 3 Uhr, im Sommer nnch 5 Ubr stnttfindeii.

tz 18. Die Leichenbegleitung versammelt sich in der Halle des Leichenhauses,
wo bei geöffnetcr Thiir der betreffenden Zelle die kirchlichen Feierlichkeiten und Au-
sprachen gehalten werden.

Von da wird der Sarg durch die Leichenträger zum Grnb gebrncht. Aus-
nnhmsweise kann dies mit Genehmigimg der Frje'dhofs-Kommission durch nndere
Personen geschehen, jedoch ohne dnß deswegen von dem bezüglichen klassenmäßigeil
Kostenbetrag ein Abzug eintritt.

tz 19. Auf dem Weg zum Grnbe, sowie an diesem selbst knnn Trnnermusik
und Trauergesang stattfinden, doch ist hierzu die Genehmigung der Friedhofs-Kom-
mission einzuholen.
 
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