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392

4) Kinderil ohne Begleitlmg Erwachsener ist der Besuch des Friedhoss uiiiersagt,
auch dürfen keine Kinderwagen in denselben gebracht werden: dagegen baben Fahr-
stiihle, in welchen einzelne kranke Pcrsonen gefahren werden, Einlas;.

5) Es ist verboten, Hunde auf den Friedhof mitznbringcn oder ans dem Friedhos
zu ranchen; ebenso ist nntersagt, in den Anlagen oder auf frcinden Gräbern Btilmeii
und Pflanzen zn pfliicken.

6) Die Bornahme gärtnerischer Arbeiten auf dcm Fricdhof ist im Sominer
nur von morgens 6 Uhr bis abends zum Schlus; des Friedhofs gestattet. An den
Sonn- nnd gcsetzlichen Feiertagen darf im Friedhof nicht gearbcitet werden.

Wer gewerbsmäßig Gärtnerarbeiten anf dem Friedhofe vornehmen will, bedarf
hiezn einer besonderen Zulassnng seitens dcr Friedhofs-Kommission.

7) Die Briinnenhahnen find sofort nach dem Gebranch wicdcr sorgfältig zu
schließen.

8) Ieder Besucher des Friedhofs hat sich den Anordnungen des Friedhofaus-
seherS zn fügen.

^ 38. Uebertretungen dieser Leichen- nnd Friedhos-Ordnnng wcrden nach 8 90
Z. 2 des P.-Str.-G.-B. mit Geldstrafen bis zu 50 Mark geahndct.

Z 39. Die frühere Lcichen- und Friedhof-Ordnnng vom 13. Novembcr 1884
bezw. 20. April 1885, sowie die ortspolizeiliche Borschrift, die Nnlage nnd Bc-
nütznng von Grnften auf dem hiesigen Friedhof betr. vom 8. Iuli 1887 wird anf-
gehoben.

Die gegenwärtige Leichcn- und Friedhof-Ordnnng tritt a»i 1. Dezembcr 1889
in Kraft.

2. Die faknllalive Feuerbestattunn.

Ortspolizeiliche Borschrift vom 22. Dezcmber 1891.

tz 1. Znr Bornahme von Feuerbestattnngen Berstorbener ist ausschlicßlich die auf
dem städtischcn Friedhose errichtete Fencrbestattniigsanstalt bestimmt.

tz 2. Tie Feuerbestattnng einer Leiche darf unbeschadet der anf die crste Besichü-
gung der Leiche dnrch den Leichenschauer und den Leichentransport bezüglichei» all-
gcmeinen Borschriftcn nnr mit schriftlicher Genehiiiigung des Bezirksamts als Orts-
polizeibehörde erfolgen.

Zu dem Genehmigungsgesuch, das bcim Borsitzenden der Friedhofs-Kommission
einznreichen bezw. mündlich anziibringen ist, find folgende Belege crforderlich:

1. Eine von der zuständigcn Behörde ausgestcUte Beurkundniig, daß dcr Ein-
trag in das standesamtliche Sterberegistcr 56 sf. des Rcichsgesctzes vom 6. Febrnar
1875) crfolgt ist <für anßerhalb des denlschen Neichs Berstorbene ein amtlich bc-
glanbigter Sterbeschein),

2 a) eine behördlich beglaubigte, von einem approbiertcn Arztc angesertigte
Krankengeschichle des betreffcnden F-alles,

b) ein Zeugnis des staatlichen Sanitätsbeamten des Sterbcortes bcz. dcs Groß-
hcrzoglichen Bezirksarztcs zu Heidelberg darüber, daß nach dem Ergebnisse der von
ihm vorgenoiilinencn Besichtigung der Leiche jcder Berdacht des Borliegens ciuer
gewaltsamen Todesnrsache ansgeschlossen ist nnd

e) wenn eine Scktion der Leiche vorgenominen wnrdc, überdies ein in gleicher
Weise angefertigter nnd beglaribigter Leichenbefund.

In sämtlichen Schriftstncken (a, I» iind a) ist die Todesurfachc möglichst deut-
lich anzugeben.

3. Eine behördlich beglaubigte Urkunde, welchc den Nachweis cnthält, daß ent-
weder

a) der Berstorbene selbst seine Fenerbestattnng zweifellos gewollt hat oder

b) beim Tode Willensunfähiger oder von Pcrsonen unter acht-
zehn Jahren, daß die Bestattungspflichtigen die Einäscherrrng verlangcn.

Iii den nntcr Ziffer 3 b genanntcn Fällen darf indeffen die Verbrennungs-
erlanbnis nur dann erteilt werden, wenn auf Otrnnd vorheriger Leichenöffniing
dureh einen Staatsarzt ein Zeugnis dieses letzteren beigebracht wird, es sei jeder
Berdacht eines gewaltsamen Todes ausgeschlossen.

4. Bei auswärts Vcrstorbenen außerdein eine Benrkundnng darüber, daß
der für den Sterbeort zuständigen Polizeibehörde die beabsichtigte Fenerbestattnng
der Leiche angezeigt wurde.
 
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