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398

für Erwachsene . . . . 50

für Kinder unter 15 Inhreu . 25 ^

d. zur Beisetzung von Aschenresten Auswärtiger

für je eme Asche .... 25

Bei der Beisetzung der Asche eines answärligen Zeichners von Anteilscheinen oder
dessen Frau oder Kinder in einer Urnennische der F-enerbestattungshalle wird dieser
Betrag nicht erhoven.

3. Erlaubnis znm Aufstellen von Grabdenkmalen auf den allgemeinen Leichen-
feldern

a. für Denkmale von Metall bis zu 200I<g 1

über 200Uj; 20 „

k. für Denkmale von Stein bis zn 0,!5<dm 1 „

über O.lü c'bm 20 „

Außerdem hat der Bildhauer zu cntrichlen für jedes Dcutmal von Stein oder
Metall

a. auf den allgemeinen Leichenseldern sür .oinder . 1

b. „ „ „ „ ,nr Grwachseue 2 „

e. auf J-amiliengräbern.3 „

4. Das Setzen von Holzkreuzen auf deu allgemeineu Lleicheuseldern 50

5. Ausgraben von Fundamenten sowohl siir Grabsieiue als für Einfassimgen oder
Grusten, einschließlich der Entfernung der Erde wird mit 4 sür den Uiwilmeter
berechnet.

6. Das Entfernen der bei dem Ausheben eines Grabes in einem Faiuiliengrab

sich ergebendeu Erde . ..1 50 ^

7. Jedes Ausgraben einer Leiche.10 „

8. Die Wiederbeerdigung in einer F-ainilieugrabstätte. . . . 20

Finden diese Arbeiten lO Jahre uach der Beerdigung statt, so ermatzigen stch diese

Taxen auf die Hälste.

9. Die Beisetzung einer Asche in einer F-amiliengrabstätte 5 ^

10. Für alle außergewöhulichen Leistungen, für welche in dieser Tarorduuug eine
Gebühr nicht aufgeführt ist, wird besoudere Ncchnung ausgestellr, welche vor ihrer
Anforderung von der Friedhofs-Kommission geprüst und dem Stadtrat zur Geneh-
migung vorgelegt wird.

L. Beiträge zur Amortisation der Baukosten der F-euer-
bestattuugsau st a l t.

Die folgenden Beträge sließen nicht in die Friedhoskasse, soudern iu den Amorti-
sationsfond, aus welchem alljährlich nach Atasigabe der aus dicsen Einnahinen znr
Verfngung stehenden Summe die entsprcchende Auzahl der durch das Loos zu bestim-
menden Anteilscheine zurückbezahlt wird. Aach vollendeter Amortisation fällt die Er-
hebung dieser Beträge weg.

1. Für je eine Feuerbestattung

a. vou Einheimischeu . . 20

d. von Auswärtigen . . 40 „

Auswärtige Zeichner von Anteilscheinen haben rmr deu für Einheimische an-
gesetzten Betrag zu entrichten.

Der Stadtrat kann bei Atinderbemiltelten auf begründetes Anfuchen von Er-
hebung dieser Beträge Umgang nehmen.

2. Für das Benützungsrccht ciuer Urnennische für 20 Jahre . . . 40

Jn einer Nische können zwei Aschenreste beigesetzt werden.

An Zeichner von Anteilscheinen oder deren Franen oder Kinder werden die-
selben, der Zahl der genommenen Auteilscheine entsprechend, so lange unbesetzte Nischen
vorhanden sind, unentgeltlich abgegeben.

3. Für eine Marmortafel mit Schrauben 15

k'. Besondere Bestimmungen bezüglich der Feuerbestattung

Auswärtiger.

1. Von Auswärtigen, welche hier eine Leiche durch Fener bestatten lassen wollen,
ist ein Kostenvorschuß zu leisten, der, wenn eine Leichenfeierlichkeit verlangt wird,
 
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