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403

krelizungeil, beim Aus- und Eillftthreu iir Hüuser, beim Nttirvelldeu uud El'ubiegen
in «illdeie Strusjeu, siDvie vvi» Eiutritt der Dllukelheii un lind bei stcirkem Aebel ist
die Ftthrgcschwiildigkeit derurt zu ermDigeil, dns; sosortigcs Anhnlteli möglich ist.

8 ü. Dic Attdfahrer huben tvährcnd der Fnhrt, sorveit nicht örtliche Hindernisse
entgeaenstehen, stetS die rechte Seite der Fnhrbnhn einztthalterl.

Zwei Rndfahrer dirrfen nur dann nebeneinnnder sahren, wenn solches ohne Be-
lästlgitng des nbrigen Berkehrs geschehen snnn. Bcim Ausrveichen hnben dieselben
hintereinnnder zu fnhren.

8 7. Die Nndfnhrer hnben vor den entgegenkommenden Radsahrern, Fußgängern,
Fuhrwerken, Pserden oder sonstiben Reit-, Zug- oder Lnsttieren nach rechts aus einen
entsprechenden Abstnnd arlszuwelchen, oder, fnlls dies die Oertlichkeit nicht gestattet,
so lange nnzllhnlten, bis jene vorüber sind.

8 8. Will ein Rndfahrer arr einem Flrßgänger, Reiter, Fuhrwerk oder einem
andern Radfahrer von hinten vorbeifnhren, so mut; er vorher und zwar in geniigender
Eiitferrilliig ein lautes Wnrnuilgssigrlnl nbgeben. Das Vorbeisahren must uach links
geschehen mit Einhaltung eines entsprechenden Abstnndes.

8 9. Der Radfnhrer mnst bei dem Begegnen (8 und beim Vorfahren (8 8)
larlgsnm fahren und, wo in Folge der Begegnung oder der Ueberholung cin Tier
miruhig wird, sofort absteigen iind dars nicht eher wieder nussteigen, nls bis er sich
iu einer angemesseneil Entfernnng vom Tiere befindet,

Falls bei Bcgegttllrrgen eirres Nndfnhrers mit Fußgängern u. s. w. wegen der
Unachtsamkeit derielbeir oder aris einem nnderen Ärunde die (stefnhr eines Zusammen-
stoßes zu befürckten steht, so hnt der Radfahrer ein Wnrilungssigrtal nbzugeben und
falls diesohue Erfolg blcibt, anzllhnlten. Dieselbe Verpflichtung besteht bermPnssie-
ren von Strastettkreuzuilgeri und Biegungen.

8.10. Auster den vorstehenden Vorschristen haben die Rndfnhrei beim Fnhren
nnf dffentlichen Wegen uud Plätzen noch die jeweils rrach den Umstnnden gebotene
Vorsicht zn beobachterr. Alle Hnrldlungeil, welche geeignet sind, den Verkehr zu stören
oder Menscherl nud fremdes Eiaentttlll zu stören, z. B. das mutwillige Hindern An-
derer nm Vorbeifnhren, dns Wettfnhreu, dns Umkreiseu von Fuhrwerken, Reitern,
Flistgängeril ?c. sind den Rndfnhrern untersngt.

Personen, »velche zur sicheren Harldhnbung des Fahrrnds noch nicht befähigt sind,
diirfen sich desselben aus belebten Strnßerl ilicht bedienen.

8 11 Fnhrräder sind im Sinne der Strnßenpolizeiordnung als Fuhrwerke zu
betrnchteu. Es hnben deshnlb insbesondere Führer von Fuhrwerken, Reiter, Begleiter
von Viehtrariöporten u. s. w. elrtgegenkominerlden oder sie überholenden Radfahrern
auch ihrerseits nnch der rechten Seite hin nuszuweichen.

8 12. Den Radfahrern gegenüber hnben Fußgänger, Reiter, Leiter von Fuhr-
werken oder Viehtransporten ein solches Verhalten zu beobachten, welches den Rad-
fahrern das Einhalten der ihnen obliegenden Verpflichtungen ermöglicht, insbeson-
dere ist jede Hnrldlurlg verboten, welche dahin nbzielt, den Radfahrer nm Fabren
mutwillig zu verhindern, ihm solches zu erschweren oder seine Person oder sein Fahr-
zeug zu gefährden.

818- Die znständigen Polizeibehörden sind ermächtigt, aus besonderen An-
lässen von den Borschriften gegenwärtiger Berordnung abweichende Anordnungen
zu treffen.

8 l^- Die Bestimmttllgeil dieser Verordnung finderr auch Anwendung auf Fahr-
räder, welche durch Motoren betrieben werden, vorbehaltlich der nach Maßgabe der
Strasterlpolizeiordnuttg bei der Genehmigung zur Verwendung solcher Motorräder
auf öffentlichen Wegen und Plätzerr von der zuständigen Behörde festzusetzenden be-
sonderen Bedingungen.

8 15. Vorftehende Verordnung tritt am 1. Januar 1896 in Kraft. Am gleichen
Tage verlieren die im gleichen Betreff erlassenen bezirks- oder ortspolizeilichen Vor-
schriften ihre Gültigkeit, soweit ste ftch nicht als Ausführungsbestimmungen zu 8 5
dieser Verordnung darstellen.
 
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