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§ 15. Die Stelle, wo die Zuleitimg in das HauS oder Grimdstück eingeführt niid
der Wassernicsser gesetzt wird, bcstinmit dic Direktion der städtischen Gas- nnd Ächsstr-
werke nach Anhörimg des Abonncnten. Dcr Pnvat-Iiistallateur darf seincn Aohr-
anschluß nur iin Eiiwcrneliinen rnit ersterer anlegcn.

8 16. Mit Ausnahme des von den Jnstallatciirctt des Wasscrwerks in der Zu-
leitung anzubringenden Hauptabsperrhahnens im Jnnern der Liegcnschast, darf in
der Leitung kein Hahnen angebracht werden, welcher cinen Wasserstoh in derselben
hervorrufen könnte, vielmchr dürfen nur Niederschraubhahncn, Niederschranbventile
oder sonstige Abschlns;- odcr Auslanfseinrichtungen von gleicher Wirknng angewendet
werden, Der Durchmcsser der AuSlauföffnnng der Niederschraubhähne und Ventile
soll jederzeit kleiner als der lichte Dnrchincsser des Nohres scin, an welchcin sie angc-
schraubt sind. JhreVentilplatten müssen mit der Schraubenspindel so oerbimden scili,
das; erstere beim Oeffnen des Hahncns sich initheben inus;.

8 17- Dampfkessel, Closets, Pissoirs ec. diirfen unter keincn Uinständcn dirckt
niit der Wasserleitung verbunden iverden. Hvdraulische Hcbevorrichtungen, Badecin-
richtungen, Motoreu, Lcntilatoren, Aguarien, Heizschlangcn und alle sonstiben Ein-
richtungen, bei denen ein Zurücktretcn dcs Wassers in die Leltung oder em unbc-
merktes Fortlaufen desselben unter Umslünden möglich wäre, diirfen uur nach Mast-
gabe etwaiger von derDirektion der städtischen Gas- nndWasseriverke gegcbenen, vom
Jnstallateur aenau zu befolgendcn Vorbcuguugsinaszrcgeln in jedem einzclnen Falle
direkt angescklossen werden.

8 18. Reservoire, Pissoirs ec., ivelche mit Schwiininerhahnen verschen werdcn
sollen, müssen ein derartig anzulegendes Ucberaichrohr erhalten, dast das Ueberlausen
des Reservoirs cc., also jede Undichtigkeit des Schwimmerhahnens sosort bcinerkt
werden muß.

Die Anbrmgung von Schwiiuincrhahnen ist daher nur nach vorgängiger Vcr-
ständigung mit der Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerkc gcstattet.

8 19. Bei der Anlage von Springbrunnen hat der Privatinstallateur sich vorher
mit der Direktion der städtischen Gas- und LLasserwerke zu benehmen.

8 20. Nach Fertigstellung einer an der städtischen Wasscrleitung angeschlossencn
Privatwasscrleitung hat der Privatinstallateur hiervon der Direktion der städtischcn
Gas- und Wasserwerke schriftlich Anzcige zu erstatten und die Prüfung der Leitung
zu beantragen. Der betr. Kontrolbeaintc wird diesc Prüfung in thunlichster Kürze
vornehmen und den Privatinstallateur von dein Terinine in Kenntnis sctzen. Die
Leitung muß den vorliegenden Bestimmungen entsprechen und sich, falls sie an die
Wolfsbrunnenleitung angeschlossen werdcn soll, sür einen Druck von zchn Amio-
sphären, bei der Rombachleitung aber, je nach Lage, für einen solchen biS zu fünfund-
zwanzig Atmosphärcn völlig dicht erweisen.

(Vgl. 8 22 der gemeinschaftlichen Bestimmungen.)

0. Gemeinschaftliche Bcstimmungen
für die an die städtischen Gas- und Wasserleitungen angeschlossenen Privatleitimgen.

8 21. Die Herstellung und Untcrhaltung der Gas- und Wasser-Zuleitungeu vom
Hauptrohr bis zum GaS- bezw. Wasscrmesser geschieht auöschließlich durch Jnstalla-
teure der städtischen Werke.

Den Privat-Znstallateuren ist es untersagt, irgend welchc Arbeiten an dcn Zn-
leitungen oder dcn Gas- undWassermessern vorzunehmen, sie mit der Leitnng zu ver-
binden, abzuschraubcn, aufzufüllen, zu entlecren, die Straßenschachte zu öffnen und
die am Straßenrohr befrndlichcn Hauptabsperrhahnen der Wasserzulcitungen zu stel-
len, zu öffnen oder zu schließcn. Letzteres ist ausnahmsweise nur dann gestattet, wenn
Gefahr im Verzuge ist, doch muß in diesem Falle der Direktion der städtischen Gas-
und Wasserwerke unmittelbar darnach schriftliche Mitteitung von dem Vorgange ge-
macht werden.

8 22. Nur die crstmalige Prüfung der Gas- und Wasserleitungen, welche in ihrer
ganzen Ausdehuung sichtbar sein müssen, erfolgt kostenfrei, für die zweite und jede
weiter notwendig werdende Probe ist der Betrag von 1 Mk. 50 Pfg. an die Kasse der
städtischen Gas- und Wasserwerke zu entrichteu. Der die Probe abnehmende Beainte
hat nicht die Verpflichtung — falls ein Zurückgehen des Manometcrs einen Fehler
markiert — diesen Fehler aufzusuchen, vielmehr genügt die einfache Thatsache, das;
der Manometer nicht unverändert seinen Stand innehält, eine zweite und folgende
 
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