Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1897 — Heidelberg, 1897

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2481#0364
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
326

». Die Sicherhrit, Vequemlichkeit, Neinlichkeit und Nnlze auf

öffentlichrn Sjrahen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Dezember 1865 mit Acnderungen und Zusätzcn.

I)is in latsinisodör 8ckrik gmiruekten M (iioser VorordnuuZ üuäeu uuci, ruik
äou Ltsättoii ^eueokeim ^uveuäuuF. (Ortspoi. Vorseiirikt vom 12. ännunr 1891.)

Oeffenttiche Reinlichkeit.

Reinigung der Strnßcn und Gchwcge.

8 1. Sämtliche Straßen der Stadt (cchne Unlcrschied, ob Haupt- odcr Nebcn-
straßen) sind an den ersten fünf Wochentagen, und zwar in dcn Monaten vom 1. April
bis 1. Oktober morgens 8 Uhr und in den Monaten vom 1. Oktober bis 1. April
morgens 9 Uhr nnd Samstag abends 5 Uhr resp. 4 Uhr, die Trottoirs an letzterem
Tag überdies auch schon morgens zu rcinigcn.

8 2. Die Verbiudlichkeil des Rcinigens für die betreffenden Bcwohner erstreckt
sich auf den ganzcn Teil des öffentlichen Weges langs der Häuser, Höfe, Gärten odei
privateigentümlichen Plätze bis in die Mitte der Straße.

Dem Eigentümer des Hauses, wenn er solches bewohnt. im andern Z-alle dem
Hauptmieter, liegt es ob, dafür zu sorgen, daßdiese Verbindlichkeit gehörig erfüllt werde.

Jst das Haus an mehrere Hausbewohner vermietet, so cnlscheidet znuäctfft dic
etwa zwischen dem Eigentümer und den Mielern oder zwischen diesen untcr sich ge-
troffene Vereinbarung über die Verbindlichkeit znm Staßenreinigen. ffi-ehlt eine solche
Vercinbarung, oder ist sie unvollständig, oder ihre Existenz nicht sofort nberzeugcnd
nachzuweisen, so blcibt der Eigcntümer oder Hauptmieter allein für den Vollzug dcS
Straßenkehrcns verantwortlich.

Bei unbewohntcn Gebäuden, sowie bei allcn Stallungeu, Remisen, Gärten u. s. w.
hat der Eigentümer oder Benützer der Lokale für das Kehren zu sorgen.

tz 3. Das Kchren der Straßen hat im nachbarlichen Einvernehmen so viel als
möglich zu gleicher Zcit zu geschehen. Dasselbe muß so vorgenommen werdcn, daß dic
Straße gehörig rein ist.

ß 4. Auch außer den regelmäßigcn Kehrzeiteu können die ReinigungSpflichtigcn
vom Polizeipersonal angehalten werden, die Straßen zn reinigen und den Verkchr
hemmende Gegenstände zu entfernen, wenn dies im Juteresse der Rcinlichkeit und deS
ungehinderten Verkehrs geboten erscheint. Sie sind namentlich dazu verpflichtet. so
oft die Verunreinigung dcr Straße durch sie veranlaßt wird, und alsdann erstreckt sich
selbstverständlich die Verpflichtung auf den ganzen Umfang der verunreinigten Straße,
wenn, wie z. B. bcim Abladcn vön Kohten u. dcrgl., auch der Platz vor den Nachbar-
häusern davon betroffen wird.

si 5. Bei trockener Witterung sind die Straßen vor der Reinigung zur Verhinde-
rung des Aufstäubens mit Wasser zu begießen.

8 6. Alle auf die Straße sührenden Kändel und Winkel sind jeden Tag mit erste-
rer gleichzeitig zu reinigen und die Graben (sofcrn kcin Frost vorhanden) mit frischeiu
Waffer auszu'schwemmen.

8 7. Alles in deu Straßen aufwachseudc Gras ist jeweils sogleich zu eiitserncn.

8 8. Der Straßenkehricht darf nicht in die Oeffnungen dcr städtischen Kanäle
(Kanalspunden) geschafft und muß fogleich von der Slraße enlfernt werden.

Begießen der Straßcn.

8 9. Beim Eintritt der heißen Jahreszeit und anhaltender Trockcnheit sind die
Straßen und Gehbahnen wenigstens eininal des Tages, und zwar zwischcn 6—7 Uhr
abends mit frischem Waffer zu begießen.

Jn der Hauptstraße und Leopoldstraße (Anlage) hat dieses auch uoch morgens
zwischen 7—8 Uhr zu geschehen.

Bezüglich der Verpflichtung zum Begießen ist 8 2 maßgebend.

Droschkenhalteplätze.*)

(8 10. Die Droschkenkutscher haben die für sie bcstimmten Saiiimelplätze vori dem
Dung ihrer Pferde. so oft dersclbe in erheblicher Weise vorhanden ist, jedenfalls aber
dreimal täglich, und zwar morgens, mittags und abcndtz reinigen und diese Plätze wäh-
rend der heißenJahreszeit täglich mehrmals mit reineinWasser abschwenken zu lassen.f

*) aufgehoben; — vgl. Droschkenordnung.
 
Annotationen