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l'. Das Sperren der Wagenräder.

Ortspolizerliche Vorschrift vom 18. Noveinber 1865 bezw. 2. Januar 1891.

Das Herabfahren mit Fuhrwerken ohne Spcrre von dem Schios;bers>e, von dem
Klingenthor an auf demWege uber die C'isenbahn bis zumÄymnasiumsgebäude, von
dcr Neckarbrücke, von der Bremeneckgasse bis zur Oberbadgasse, von dcm Philosophen-
wcg und der Hirschgassc, serner bei dcn Einfahrlen in samtliche uach dem Ncckar
ziehenden Elassen, namentllch in die Lcyergasse, Fischergasfc, nach dem Heumarkt, in
die Marstallstraße, Schiffgasse, Brunuengasse u. s. m. lst bei Vermeiden einer cheld-
strafe bis zu 60 Mark oder eincr Haftstrafe bis zu 14 Tagen untcrsagt.

O. Der Verkrhr mit Fachrrädern auf vffrnilichen Wegen u. Pläkcn.

Berordnung vom 29. Oktober !895.

§1. Das Bcfahren offentlicher Wege und Plütze mit Fahrrädcrn jeder Art ist
nur gestattet, wenn das Fahrrad mit ciner Numniernplatte nach näherer Porschrift
des tz 2 versehen ist. Bon diescr Borschrift sind ausNenomiiieii:

1. Militärpersonen in Uniform, ivclche Fahrräder lediglich zu dienstlichen
Zwecken benützen, sowie Beamte, sofcrn sie beim Eiebrauch des Fnhrrades eine
Amtskleidung oder cin Amtszeichen tragen,

2. nichl im Großherzogtum wohuhafle 9!adfahrer, welche sich vorübcrgehcnd,
d. h. nicht längcr als eiue Woche, im Landc aufhalten.

8 2. Jeder zur Führung einer Nttinnier verpflichtete Nadfahrer hat beii» Bc-
zirksamt seines Wohuorts oder, wenn er kcincn Wohnsitz in Baden hat, beim Bczirks-
amt seines Anfenthaltsorts dic Erteilung eincr ^Nummer zu beantragcn.

Für Kinder unter 14 Jahren ist der Antrag auf Erteiluug ciner Nuiumcr dnrch
den Bater oder Voriiliind zu stcllen.

Die Erteilung der Nummer erfolgt durch Ausstelluug einer auf den Nameii des
Radfahrers lautenden Urkunde tRadfahrcrkartc), in welchcr die Numiiicr mit der Be-
zeichnmig des Amtsbezirks eingetrageu und diese Berordnuug abgedruckt ist.

Die Nadfahrerkarte berechtigt zur daucrndcn Benütznng eines mit der darin an-
gegebenen lliummer versehcnen Fahrrads im Elebiere des Großherzogtums. ^

Für die Erteilung der Radfahrcrkartc wird eine Taxc vom 5 Mk. ohne Sportel
erhoben.

Die Beschaffung der Nuinmernplatte ist dcm Radfahrcr überlassen.

Auf beiden Sciten dieser Nummcrnplatte muß nut weißer Farbe auf schwarzem
Grunde die in der Radfahrerkarte ciiigetragcne lllummer in mindestcns 5cm hohcn
Ziffern und unter dcr Nummer die Bczeichnung des Amtsbezirks in mindestens
2cm hohen Bnchstaben angcbracht werden. Es lst gestatlet, zur Bezeichnung des
Amtsbezirks gcbräuchliche hinreichend deutliche Abkürznngcn anzuwenden.

Die Nummernplatte ist an der Lenkstauge oder an dem Brcmsitängchen des
Fahrrads nach vorn gcrichtct derart zu befestigen, daß dic Nnmmern von bciden Scilen
sichtbar sind.

Die Führnng einer nicht von einem Bezirksamte erteilten Numiiicr sowie das
eigenmächtige Acndern der 'Nummer isr verboten. Der Jnhaber der Nadfahrerkarte
dars das mit der ibm erteilten Nummer versehene Fahrrad an andere Perfoncn unr
vorübergehend zur Benützung überlassen.

8 3. Jeder Fahrer muß nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel bcim
Fahren einc helllenchtende Lawrne am Fahrrad führen, deren Licht uubchindert nach
vorne fällt. Der Gebrauch von farbigen Laternen ist verboten.

8 4. Jedes Fahrrad muß mit einer gutwirkenden Hemmeinrichtuilg und einer
hclltönenden Glocke als Signalapparat versehen sein.

tz 5. Das Radfahren ist untersagt auf allen nur für Fußgänger beftimmten,
sichtbar abgegrenzten Wegen. Durch orts- odcr bezirkspolizeiliche Borschrift oder
durch cine öffsntlich bekannt zu machende Verfügung der Orts- oder Bezirkspolizei-
behörde kann außerdem das Befahren einzelner Straßcn, Plätzc n»d Brücken ver-
boten werden.

Jnnerhalb der Ortschaften darf nur mit der Geschwindigkeit eines mäßig traben-
den Pferdes gefahren werden, in engen oder verkehrsreichen Straßen, an Straßen-
kreuzungen, beim Ans- und Einfahren in Häuser, beim Umwenden und Einbiegen
 
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