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336

Sie müssen versehen sein:

g. mit einer kräftib und schneUwirkeuden Bremsvorrichtnnq:

k. mit einer Zuqleuic oder ähnlichen Vorrichtunq, welche eineu Siqnalverkehr
mit dem Äutscher von der Rückseite des Wnfleius nus crmögiicht^ nnd

e. mit zwei Lntcrnen <je einer nn der Lorder- und Nückseite», welche flleich-
zeitig den innereu Wnflenrnnm zur Nnchtzeit nusreichend cichcllcii.

sj 2. Jeder Wagen mus; mit einer Nnmnier versehen sein, wclche sowohl imier-
hnlb als auch auhcrhalb des Waflcns lcserlich nnzubrinflen isi. An jedem Wnflen muß
serner die Zahl der Personen, welche er sowohl im Innern nls anch nus der Platt-
sorm ausnehmen kann, nnfleschricben sein. lleber diese Znhl hinnns diirfen keine
Personcn zur Fahrt ausfleliommeii werdcn.

8 3. Die zum Dienste bei der Pferdcbnhn verwendcten Pserde miissen krästifl,
vollkommen diensttaiifllich nnd von schndlichen F-ehlern srei, die 6)eschirre solide, voir
gutem Aussehen und in flutem Stande scin.

tz 4. DaS Dienstpersonal bestcht fiir jeden Wagen nns einem Schnffner nnd einem
Kutscher. Die Bediensteten haben wnhrend der Dienststunden die von dem Unter-
nehmer cinflesührte Dieiistkleiduiifl, sowie vorn nn der Kopfbedccknnfl eine Nnmmer
zu lragen. Das Tnbakrauchen währcnd des Fnhrens und währcnd des Lerkehrs
mit dem Publikum ist ihnen nicht flestattci. Ihr Betrngeii mnst ein höfliches und be-
scheidenes sein.

Dcn auf dcn Bahnbetrieb bezüglichen Weisungeii der Polizeibenmteii haben sie
Folge zu leisten.

Bedienstete, wclchc zn begriindcten Beschwerden Vernnlnssnng gcben, sind auS
dem Dienste zu ciltlnsseu.

8 5. Der Betrieb richtet sich nnch dcm Fahrplnne; die Fnhrpreisc werdcn durch
den Tarif festflcsetzt. Fnhrplnn und Tnrif unterlieflcn der Znstimmnnfl des Stadt-
rnls und der Genehmiflung der Polizeibehördc.

ds 6. Auf dcnjeniflen Bahnstrccken in der Hnnptstraste, nus welchen zwei Geleise
licgen, ist bis 12 Uhr mittngs nnr das nördliche, nnch 12 Uhr milinflS nur dns südliäie
Gclcise von dcr Pfcrdcbahn zu besahren. Abweichuiigeil hiervon konnen von der Po-
lizeibehörde, und in dringenden Fällcn von dcm Kondukleur dcs betrcffenden WngciiS
angeordnet werden.

Unbcspannte Pfcrdebahnwngcn dürfen anf dem Bnhnkörpcr nicht stehen bleiben.

8 7. Die Signnlc erfolgen durch dic Zngglocke und Pseife.

Die Signale zwischen Konduklcur und Kutscher ersolgen mit dcr Wngeiifllocke,
während die Ausweiche- und Warnungssifliiale mit der Sifliialpfeife flegeben werdcn.

8 8. Fiir jeden Schaden, der durch den Betrieb dcr Pferdebahn nngerichtct wird,
haftet der Unternchmer.

8 3. Der Schaffncr hat dnfiir zu sorgen, dnst sein Wngen die plnnmästiflen Ab-
fahrts- und Ankunstszeiten einhält, die Ausweichestellen rechtzcitig beriihrt, während
der Dmikelheit vollstäildig erleuchtet ist und sich stets in reinlicheni Zustande bcfindet.

8 10. Das Wciterfnhren ist erst gestnttet, wenn der Gittsteiflende Plnv genom-
men, bezw. der Aussteigende den Grdboden crreicht hal.

Der Schaffner hnt auf dic Ausfiihrniifl der 88 16 bis 19 zu halten, zu diesem
Zwecke auch nötigenfalls die dort bezeichnetcn unzulässiflcn Fnhrgäste, insbesondere
nuch solche, welche die Mitfnhrenden durch Nohhciten oder Unnnständiflkeiten be-
lästigen, aus dem Wagcn zu entfernen, und wenn crforderlich, die Mitwirkmifl der
Polizei iin Auspruch zu nehmen.

Wenn in dem Wagen sich soviele Personen besinden, als derselbe vorschrifts-
mäßig aufnehmen darf, so hat der Schaffner an demsclben eine für das Publikum
erkennbare Tnsel mit der Ausschrift „Besetzt" nnzubringen.

8 11. Sosort nach dem Eintreffen des Wagens nn den Endpunkten der Linie
hat der Schaffner dcnsclben genau zu untersuchen und etwa zurückgebliebcne Gcgen-
stände den betreffenden Fahrgästen — welche solchc noch anwesend — sofort zu bc-
händigeu, andernfalls nuf dem Bureau dcS Unternchmers behufs Ablieferurig nn dic
Polizeibehördc abzugeben.

8 12. Alle deu Bahnbetrieb berührcnden außerordentlichen Vorfälle hat der
Schaffner sofort dem Betriebsbeamten zur Kenntnis zu bringen.

8 13. Der Kutscher darf während der Fahrt den ihm nngewiesenen Plntz nicht
verlassen.

8 14. Jn schnellerer Gangart, als im Trabe zu fahren, ist untersagt.
 
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