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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1897 — Heidelberg, 1897

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https://doi.org/10.11588/diglit.2481#0375
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An den Straßeiikreuzuttsien, sowie in den Attsweichimgeil imch im Schritt ge-
fahren wcrdeii.

Treffen zwci sich ettlgegenkonuneiide Wagen nicht gteichzeitig aus ciner Aus-
weichestelle ein, so hat dcr früher ant'ottiincnde den andern zu erwarten und das
Nebengeleise fiir das Vorbeifahren des später ailkomittendeu frei zn lassen.

8 15. Der Kutscher har bei der Abfahrt des Wagcns von den Eiidpunkten der
Bnhn ulid von den Haltcstellen, fcrner deiin Passieren der Straßeilkrelizungen und
sobald Hindernisse auf dcr Bahn beinerkt werden, ein Signal zu gcben und erforder-
lichcii Falles seinen Wagen zuin Halten zu bringen, bis das Hinderiiis beseitigt ist.

tz 16. Das Bestetgcn und das Berlassen des Wagcns ist nnr von der hinteren
Plattform dcsselben aus gcstattet. Die Fahrgäste haben das Fahrgeld beim Ein-
steigen zu bezahlen.

Lärmen und Singcn ist ihnen uutersagt. Das Tabakraucheii ist nur anf den
Außeuplätzcn gestattet.

8 17. Sichtlich kranke, sowie trunkene Personeu oder solche, welche durch unrein-
lichcs Aeußere die Mitfahrenden belästigen, dürfen nicht aufgenoinmen werden und
sind cventiiell sofort wieder zu entferiien, ohue daß dieselben, iin Falle eigeneu Ver-
schuldenö, das etwa bereits bczahltc Fahrgeld zurückverlangcn köiinen.

8 18. Hullde und andere Ticre dürfen iu den Wagen uicht ttiitgenominen wer-
den, cbcusoweiiig Gepäck, wclchcs dnrch seinen Unrfang, üblen Geruch oder schmutzige
Beschaffeuheit dcn Mitfahrenden läftig ivcrden kanii.

Geladene Gewchrc sind vom Transport gänzlich ausgeschlosseu.

8 19. Mit dem Ertönen der Bahnsigiialc hat das Publikuin sich überall von der
Bahn zu entfcrncn. Kein Fuhrwerk darf die Geleise der Bahn — sobald und soweit
der Fahrdainiu der Straße frei ist — befahren.

Alle Fuhrwerke habcn den ihnen cntgegeilkoinmeiiden oder nachfolgenden Pferde-
bahnwageii voUstündig und sowcit aiiszuiveichcn, daß der Pferdebahnwagen ohne
Aufeuthalt passieren kann.

Beim Begegnen von Truppen iind Pferdebahnwaqen gelten jedoch folgende be-
sondere Borschriften:

1) Jm Falle cine geschlossene, iin Tritt marschierende Truppenabteilung die
Pferdebahn kreuzt, dürfen die Wagcn nur am Ende der Abteilung durchfahren.

2) Bei Krcuzung mit einer Truppcnabteilung, welche sich nicht in streng geschlos-
sener Ordnuiig und im Tritt bewegt, ist das Durchfahreil der Bahnwagen schon am
Ende der einzelncn Koinpagnien gcstaktet.

2) Weun Pferdebahnwagen ciuer marschicrenden Truppcnabtcilung bcgegnen
oder diese einholeu, müssen jene so lange halkcn bezw. hinter der Abteilung herfahren,
bis es dicser möglich geworden, das Bahngelcise frei zu inachen.

Feuerwehrabteilungen, welche zu einer Brandstätte eilen, muß die Pferdebahn
vollständig, uörigeiifalls durch Eiustelleu der Fahrt Platz machen. — Rückt die Feuer-
wehr zu kincr Ucbung aus, so gelten dic Borschriften dieses 8 Abs. 3.

Das Rachahmen der Signale und andere Handlungen, durch welche eiue Stö-
riing des Betriebes oeranlaßt werden kann, sind verboten.

8 20. Der Unrernchmer ist vsrpstichtek, den von chm zu ttnterhaltenden Bahn-
körper und die Haltepläye zu reinigen unb von Schnce und Eis zu befreicn. Jn den
ungepftäftxrren Straßen ift besondere Sorgfall auf die Reinhaltung der Pflasterüber-
gänge zu vcrwenden. Soweil sie innerhalb der Geleise licgcn, sind diesclbcn bei Ein-
lreten von Frost odcr Schricefall nach der Rcinigung mit Sand zu bestreuen.

Der bei der Reinigung der Schieircn des Bahnkörperd und der Halteplätze sich
ergebende Schmutz ist sofork abzuführen. Tessen ^lisamiuenhäufung hat bei gekuppel-
ter Doppelbahn innerhalb beider Geleise, bei cinfacher Bahn zur Seite derselben zu
geichehen.

^ Die Abfnhr des von dem Bahnkörper cntfernten Schnees hat nnr bei stärkercn
"schneefällen und nur auf besonderes Berlangen der Polizeibehörde zu geschehen.

Das Streuen von Salz ist nur mit besonderer Bewilligung der Polizeibehörde
äulässig.

Falls durch die Eisbildung auf der Straße sich dicselbe gegenüber der Schienen-
Planie erhöht, so hat der Unternehmer diese Erhöhung gegen die Bahn abzuflachen
und den Abraum abzufahren, damit für das übrige Fuhrwerk keine Störung im Ber-
kehr auf der Straße bcim Ueberschrciten der Bahn rntsteht.

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