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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1897 — Heidelberg, 1897

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https://doi.org/10.11588/diglit.2481#0376
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338

Werden bei stärkerem Schneefall durch die Näumung der Bahn uud Abfuhr des
SchneeS aus derselben für die Fuhrwerke Verkehröstöruugen erzcugt, so ist, jedoch nur
sofern der Stadtrat oder die Polizeibehörde dies verlangt, der Bahubeiricb vorüber-
gehend einzustellen.

8 2l. Durch das Auf- und Abladen von Gütern, durch die Neinigung von La-
triuen, sowie durch das Niederlegen von Baumaterialien, Kohlen, Koaks und sonstigen
Gegenständen darf der Betrieb oer Pferdebahn nicht bchindert werden.

Liegt die Bahu nicht in der Mitte, sondern auf eiuer Seite der Straße, so dars
das Auf- und Abladen von Gütern, das Niederlegen von Baumaterialien cc. nur auf
der entgegengesehten Straßenseitc vorgcuoinmen werden. Jm besonderen dürfen
Fuhrwerk und Vieh iu der Nähe der Geleise der Pferdcbahn nicht aufsichtsloS gelassen
werden oder stehen bleiben.

8 22. Der Fahrplan, der Tarif und ein Gzcmplar dicser Vorschrift sind in jedem
Wagen anzuschlagen.

8 23. Beschwcrden entscheidet daS Bezirksamt.

Uebertretungen dieser Vorschrift werdeu geinäs; 8 194 a des P.-Str.-G.-B. nnd
8 366 Ziffer 10 des N.-Str.-G.-B. mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

Der Vrlrieb dor Vergdahn.

Orkspolizeiliche Vorschrift vom 5. April 1890.

8 1. Dic Leitung deö Bctriebcs der Drahtseilbahn, sowie die Aufsicht übcr die
Unierhaltung der Bahn und dercn Betricbsmiltet ist cinem Vorstande zu übertragen,
Welcker für die Geschäftsführung, insoweit dicselbe der staatlichen Beaussichtigung
unterlicgt, dcr Aufsichtsbehördc vcrantwortlich ist.

8 2. Die Bahn mit ihren sämtlichen Nebcuaulageu uud BetriebSmittelu ist sort-
während in vollkommen betriebssichercm Zustaiidc z» crhalten, dergestalt, dasi diesclbe
ohne Gefahr mit dcr gcstattcten Geschwindigkeit (8 5) befahrcn werdcu kann

Jeder Wagen musi außcr cincr von Hand zu bedicncnden BrcmSvorrichtuug mit
einer bei einem Seilbruche sichcr wirkeudcu selbstthätigcn Bremse versehen sein.

Ferner sind die F-cnster dcr Wagcn auf dcr innereu Bahnseite so zu versichcrn,
daß ein Hinausbeugen seitcns der F-ahrgästc oder eiu Hiiiausstrecken von Körpcrteilen
ausgeschlossen ist.

Dic drei Stationcn sind durch elcktriscke Läutcwerke zu verbinden.

8 3. Die Geleise sind ausicrhalb der Bahnstatioueil 0,3 m übcr die Wagenbrcitc
hinaus von allen Anhäufnngen van Erde, Kics und soiistigen F-ahrhindernisseii frei
zu haiten.

Die Bahnstrecke und sämtliche Betricbsmittel sind während dcr Betriebsdauer
täglich mindcstens zweimal, darunter eiiimal vor Bcginn der Fahrten dnrch Bcgehen
der Bahn, sodann durch den Nevisionszug zu rcvidicren; dabei ist insbesoiiderc auch
auf den Zustand der Zahnstange und der Brcmscn zu achten.

Allen wegen der Unterhaltuag der Bahn und der Betriebsmittel (88 2 und 3),
sowie wegen der Bahnpolizei in der Folge etwa eigeheuden weiteren Aiioidniiiigcn
der Aufsichtsbehörde hat die Betriebsnnteruehmcriu Folge zu lcisten.

Zu deu von der Aufsichtsbehörde für uotwcndig crachteteu, anf Kosten der Bc-
triebsunternehmerin vorzunehiueiiden techuischen Revision hat die letztere daS etwa
erforderliche Hilsspersonal zu stellen.

8 4. Jedcm Zuge ist das zur F-ührung und Bedicnung erforderliche Pcrsonal
beizugcben. DaSselbe muß zur Besorgung der ihm übertragenen Verrichtungen bc-
fähigt und zuverlässig sein; die Nachweise hierübcr sind dcm Bezirksamte einzureichcn
und darf die Einstellung zur selbständigcn Verwendung crst crfolgcn, wenn die amt-
liche Znlässigkeitsbeschcinigung erteilt und ausgehändigt ist.

Die Betriebsorduung sowie die Dicnstwcisungen für die Bedicnsteten bedürfea
der polizeilichen Bestätigung

Bedienstete. welche stch Zuwideihandlungen gegcn die Bcstimmungcii dcr Be-
triebsordnung odcr ihrcr Dienstweisung bezw.'sonstige Nachlässigkeiten im Dienste zu
Schuldcn kommen lassen, sind — unbeschadet ihrcr Bestrafuug auf Grund dieser Vor-
schrift — auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu entlassen; das letztere gilt auch von
solchen Bediensteten, welche sich zur weiteren Besorgung des Dienstes in der Fvlge
als unbefähigt erweisen.

8 5. Die Fahrgeschwindigkeit darf 1^/-w in der Sekunde nicht übersteigen.
 
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