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339

Äei Fahrteir wahrend der Dunkelhcit mus; das Bahngeleise vermittclst einer an
den Wagen nach vorn anzubringenden Laterne derart erhellt werden, daß das Geleise
auf »lindestens doppelte Bremslänge übersehen werden kann. Außerdem sind die
Wagen im Jnnern, sowie die Warteränme und Slationszugänge zu bcleuchten.

8 6. Die Hüae dürfen nur aus einem auf- und einem absteigenden Wagen be-
sleheü. Die hdchste Zahl dcr in ernem aufsteigenden Wagen zuzulasfeuden Personen
beträgt 50, nämlich 40 im Jnnern und 10 auf der oberen Plattsorm. Für den ab-
wärtsgehendcn Wagen wird als Höchstniaß dcr Wasserfüllung festgesetzt:

bei 10 Fahrgüsten auf 8lcbm,

20 „ ^ „ 7 /,

» 30 „ „ 6 „

„ „ „ 5 „

50 4

Bei Beförderung von Gepäck ist die festgesetzte Personenzahl oder Wasserfullung
dem Gewicht des Gepäcks entsprecheud zu vermindern.

8 7. Das Betreten dcs Äahnkörpers ist nur dcn Bahnbediensteten und dem Auf-
sichtspcrsonal gestattet.

Das Einstcigen in einen bcreitö iu Gang gesetzten Zug, dcr Nersuch, sowie die
Hilfeleistung dazu ist verboteu, desgleichen das Aussteigen, so lauge der Zug sich noch
in Beweguug befindet.

Ebenso ist es uutersagt, auf der Plattforni des Wagens sich über dieselbe hinaus-
zubeugen oder cinzelne Körpertcile hinauszustrccken.

8 8. Vorbehaltlich der weitergehenden Strafvorschriften der M305,315 und 316
des R.-St.-G.-B. ist cs untersagt, die Drahtseilbahn und die zugehörigcn Anlagen und
Belriebsmittel zu beschädigen. Desgleicheu ist jcde Handlung strafbar, wclche — wie
die Anbringung von Fahrhindernissen, unbcfugtcr Gebrauch der Bremsvorrichtung,
Nachahmuug der Signale n. dgl. — den Bahnbelrieb gefährden oder stören könnte.

8 9. Alles Lärmen und Singcn in den Wagen ist uutersagt und das Tabak-
rauchen nur auf den Außenplätzeu uud in den als Nauchcoilpä bezeichneten Wagen-
abteilungen gestattet.

810. Personcn, welche wegen cincr sichtlichen Krankheit oder aus anderen
Gründen den Mitfahrcndcii augenscheinlich lästig werden, sind von der Fahrt auszu-
schließcn. Etwa schon bezahltes Fahrgeld ist deuselbcn zuriickzugeben. Personen,
welche belrunkcn sind oder sich unanständig benehmen, sind vor der Fahrt auszu-
setzen uiid haben keinen Auspruch auf Niickgabe des Fahrgeldes.

8 11- Hunde dürfeu bei den regelmäßigeu Fahrten nur im Gepäckraum und nur
in Begleitung von erwachseilen Personcn mitgeiiommen werden. Gepäck- und Güter-
bcförderung ist in dem Gepäckraum zulässig, jedoch dürfcn inncrhalb des für den
Wagcnführer bestimintcn Raumcs keiuerlei Gegenstände gelagert werden. Kleineres
Handgepäck kann in die Wagenabteiluiigen iilitgettommcn werden, sofern hierdurch die
Mitfahreildcii nicht belästigt werden.

8 12. Ein Abdruck dcr 88 7—11 und 13 dieser Drahtseilbahnordnung ist in den
Einstclghalleil und im Iiliieru eines jeden Wagens an gceigneter Stelle anzuheften.

8 13. Uebertretnilgen dieser Vorschriften werdeu gemäß 8 366 Ziff. 10 deS Reichs-
strafgesetzbuchcs mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

L. Vahntwlilvittrlre Oorlchristen fnr den Vekrieb von Lolral-

und Nebenbahnrn.

Verordnung vom 28. Mürz 1894.

8 1. Das Hinliberschaffen von Pflügen, Gggen und anderen Gerüten, sowie von
Baumstämmen und anderen schweren Gegenstünden über die Bahn darf, soferu solche
mcht getraaen werden, nur auf Wagen oder untergelcgten Schleifcu erfolgen.

8 2. Bci Bahnen, bczw. Bahnstrecken, dcren Gleis iu dic Straßenfahrbahn ein-
gebettet oder auf einem unmittelbar neben der Straßenfahrbahn hinziehenden Ban-
kett angebrachl ist, niüssen bei Annäherung des ZugeS Fußgänger, Fuhrwerke, Reiter
und Viehtransporte sich rechtzeitig von den Gleisen entfernen und dem Zug voll-
standig ausweichcn. Zug- und Neittiere sind sest im Zügel odcr Leitseil zn halten.
Ferner durfen, soweit rncht für einzelne Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen
bon der Ortspolizeibehördc allgemein gestattet sind, zwci odcr mehrcre Fuhrwerke
benn Zusammenlreffen mit einem Bahnzuge nicht nebeneiilander fahren. Sich be-
gegnende Fuhrwerke haben so lange zu halten, bis der Zug vorüber ist.
 
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