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8 3. Das Lagern von Gegenständen auf dem Fahrgeleise oder näher als ein und
einen halben Meter von der nächsten Schiene, sowie das Stehenlassen von Fuhrwerken
oder Vieh okne Aufsikht auf oder in der Nähe des Gleiscs ist verboten. Die Personen,
welchen die Aufsicht iiber die Fnhrwerke und Tiere obliegt, sind dafür verantwortlich,
daß die Bahn beim Herannahen eines Zuges rechtzeitig freigegeben und von den
Tieren nicht betreten wird.

8 4, AufstchtsloS stehendes Fuhrwerk, Lieh oder anderc Gegenstände, welche das
Gleis versperren, ist das Bahnpersonal daraus zu entfernen befugt.

I^. Die Lokalbachn Hridelbrrg-Weinlreim.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1890.

Zur Verhütung von Unfällen wird für die Kreuzung der Lokalbahn Heidelberg-
Weinheim mit dcr Jndustriebahn des „Portland-CementwerksHeidelberg" auf Grund
von 8 966 Ziffer 10 R.-Str.-G.-B. nnd 8 108 Ziffer 5 P.-Str.-G.-B. hicrmit ortS-
polizeilich vorgeschrieben:

8 1. An der Stelle der Kreuzung ist daS Judustriegeleise beiderseits durch Bar-
rieren abzuschließen.

Außerhalb der Barrieren sind in augcmesscner Entfernnug Signalscheibcn und
Signallaternen, wie solche für den Bahnbetrieb vorgefchrieben stnd, aufzustellen und
durch automatische Signallcilungen mil den Barrieren m Verbindnng zu setzen.

8 2. Nach Ginbruch der Dunkelheit bezw. bis vor TageSanbrnch müssen die Sig-
nallaternen brennen, so lang noch ein Zug, sci cs der Lokalbahn, sei es der Judustrie-
bahn über die Bahnkrenzung verkehrt.

8 3. Die Geleisekreuzungen, sowic die Signalleitungcn mit Signalscheibcn und
Signallaternen sind von der Lokalbahn, die Barricren dagegcn von dem Cementwcrk
herzustellcn.

Die Unterhalrung dcr Geleisekreuzungen und der Signalleitungcn mit Signal-
scheiben liegt der Lokalbahn, die Unterhaltung der Barriercn und der Signallaternen
dagegen eiuschließlich Bedienung nnd Beleuchtung der letzleren dem Cementwerk ob.

8 4. Währcnd der Zeit, innerhalb welcher das Ccmentwerk Zirge auf dem In-
dustriegeleise lausen läßt, hat dassclbe für die Bewachung der Bahnkreuzung und sür
die Bediennng der Barrieren uud der SignaUateriien eincn verpstichteten Bahnwart
zu stcllen.

8 5. Der Lokalbahnverkehr hat den Vorrang vor dcm Betricb der Judustriebahii.
Letztercr ist dal-er nach dem Fahrplan dcr Lokalbahn einznrichten. Das Lokalbahn-
geleise darf von Zügeu des Ccmentwerks erst dann gckreuzt werden, wenn dic Bar-
rieren geschloffen sind, uud es dars der Bahnwart letztere crst schließcn, »vcnn er sich
überzeugt hat, daß kein Lokalbahnzug in Annäheruug begriffen ist. Nach erfolgtem
Ueberlriten der Züge (Cinzelfahrzcugc) dcr Jndnstriebahn sind dic Barrieren sosort
wieder zu offnen.

8 6. Uebertretungen dicser Vorschrift werdcn, soweit nicht auf Grund andcrer
Strafbestimmungen cine höhere Strafe verwirkt ist, auf Grund von 8 366 Ziffer 10
R.-St.-G.-B. bezw. 8 108 P.-St.-G.-B. bestraft.

Ll. Die Liseubalrnüberfahrlrir übrr östentliche Wege.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. Oktobcr 1893.

8 1. Das Bahngeleise darf mit Lokomotivcn nur derart befahren werden, daß
ein eigentliches Rangieren auf der Bergheimerstraße nicht stattfindet.

§ 2. Das Verbringcn der Güterwagcn nach der Schroedl'schcn Braucrei oder
das Abholen von dort wird entwedcr durch cine vom Bahnhof dcr Nebenbahn beson-
ders entsendcte Lokomotive oder aber in der Art ersolgen, daß die betreffenden Wagen
von einem Zuge der Lokalbahn abgehängt, bezw. an einen solchen angehängt werden.

8 3. Die Güterwagen müsscn zu diesem Zweck (8 2) auf dcm Anfchlußgelcise der
Schroedl'schi n Brauerei durch Menschenkräfte bewegt wcrden und sind deshalb jeweils
am Schlusfe des Zuges anzubringen nnd abzuhängen.

Die abgehängten Wagen sind sofort von der Straße zu entsernen und die anzu-
hängenden dürfen nicht früher, als unbedingt nötig, auf die Straße vcrbracht werden.

8 4. Jm Hofe der Brauerei ist eine Ausweichspur anzulegen.

8 5. Beim Passieren des Straßen-Uebergangs mit emem Extrazug hat ein Ar-
beiter mit einer roten Fahne bezw. Laterne der Lokomotive voranzugehen.
 
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