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342

2) Das Verunreinigen von Gebäudcn, Garteuanlageu, Wegc», Bniiinen, Tischen
und Bänken.

3) Das Erklettern der Ruinen.

8 3. Auf dcm Burgweg darf nicht gefahren werden, dagegen ist das Reiten anf
Eseln oder Pferden bis dahin, wo der Wcg nach der Karlsschanzc nnd nach dcm Fricsen-
berg sich teilt, pestattet.

Tie lcergehenden Tiere sind in laiigsainein Schritt zn fiihrcn.

Die von den Tieren herrührendcn Verunreinignngeil des Weges müsseil sogleict,
beseitigt werben.

8 4. Hnnde sind im ganzen Schloßbezirk an knrzer Leine zn führcn.

tz 5. Bezüglich der Polizeistnnde in der Lchloßrestauration, sowie bezüglich des
Mitnebmens von Hunden in dicfe Wirtschaft gellen die allgemeinen polizeilichen Bor-
schriften.

8 5. Wer den Bestiminungen der 88 l, 3 und 4 zuwidcrhandelt, hat nach Mas;-
gabe des 8 366 Ziffer 10 des R.-L-t.-G.-B. Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Hast bis
zu'44 Tagen zn gewärtigen.

Zuwiderhandlungen gegen den 8 2 Ziff. 1 ziehen geinäst 8 l44 und 115 Ziff. 3
des P.-St.-G.-B. Geldstrafen bis zu 50 Mark oder Hafr bis zn 6 Tagen, bezw. Oleld-
strafen bis zu 20 Mark nach sich.

ZuwiderhandluiMN gegen 8 2 Ziff. 2 werden nach 8 129 des P.-St.-G.-B. init
Geldstrnfen bis zn60'Mark oder init Haft bis zn 14Tagen, und Ziiwiderhandlniigen
gegen 8 2 Ziffer 3 nach 8 400 des P.-st.-G.-B. niit Geldstrafeii bis zu 10 Mark ge-
ähndet.

I'. Der Garnisvii-Nrlnmgsplah am Neckar.

Ortspolizeiliche Borschrift vom 26. April 1383.

Das Fahren und Reiten über den Garnison-Uebnngsplat; am Reckar ist untcr-
sagt. Während der Daner der inilitärischen Uebungen ist auch F-ustgäilgern das Be-
treten dcs Platzes verboten.

Zuwiderhandlungen werden auf Grnnd des 8 366 Ziffer 10 R.-Str.-G.-B. init
Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bcstrast.

Die Einräummg -rr Grundstntzlre mit Stachrldraht.

Ortspolizeiliche Vorschrift voin 5. Iuli 1887.

8 1. Einfriedigungen von Grundstücken gegcn öffentliche Wege und Plätze, ins-
besouderc folche aus Stächeldraht dürfen nicht äuf eine Weise hergestellt wcrden, dast
die Sicherheit und Bequeinlichkeit des Verkehrs gefährdet ist.

8 2. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

R.. Vl'rnnreinignng von, dem öffentlichen Nnvliclt rugängl'icherl
Nänmen von Privakgedändon.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom II.März 1869.

Es ist verboten, dein öffentlichen Anblick zugängliche Gärten, Höfe und andere
Räume von Privatgebäuden durch Hineiillversen von Unrat, Abgäiigen, Scherben,
toten Tieren und dergl. zu verunreinigen.

8. Das Plalratwesen,

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. März 1887.

81. Straßenplakate aller Art — sosern dieselben ihrem Inhalte nach überhaupt
gesetzlich zulässig sind — dürfen nur an den zu diesein Zwecke hestimmten, von der
Stadtgemeinde crstellten Anschlagsäulen oder Anschlagtafeln angeklebt, angeschlagen
oder sönst befestigt werden.

Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Bekaniitiiiachungen öffentlicher Be-
hörden uii) nicht auf dicjenigen Plakate, welche von Griiiidstücksbesitzern oder Mie-
tern ausschlicßlich in ihrenr Privatinteresse an ihren eigenen Häusern, Grundstücken
oder Mietsräumen ausgehängt oder angeschlagen werden.

Den Verlegern der yier ersaieinenden öfsentlichen Blätter ist die untere Hälfte
der errichteten Anschlagsäulen zuin ausschliestlichen Ankleben w. ihrer Zeitungen
durch eigenes Personal überlassen.

Den Verlegern der Heidelberger Zeitung und des Heidelberger Anzeigers ist
ferner gestottet, das jeweils von ihnen verlegte Blatt an die zur Zeit schon von den-
selben erstellten Anschlagtafeln noch weiter anzukleben.
 
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